Keine grobe Fahrlässigkeit des Anlegers trotz Unterzeichnung des nur kurz zur Unterschrift vorgelegten Zeichnungsschein ohne vorherige Lektüre: BGB § 675 Abs. 1, § 199 Abs. 1 Nr. 2

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author = "Alexander Schall and David G{\"u}nther",
year = "2017",
language = "Deutsch",
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pages = "563--564",
journal = "EWiR- Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht",
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RIS

TY - JOUR

T1 - Keine grobe Fahrlässigkeit des Anlegers trotz Unterzeichnung des nur kurz zur Unterschrift vorgelegten Zeichnungsschein ohne vorherige Lektüre

T2 - BGB § 675 Abs. 1, § 199 Abs. 1 Nr. 2

AU - Schall, Alexander

AU - Günther, David

PY - 2017

Y1 - 2017

N2 - Leitsätze:1. Der Anleger kann grundsätzlich auf die im Rahmen des Beratungsgesprächs erhaltenen Anlageinformationen vertrauen. (Leitsatz der Verfasser)2. Allein der Umstand, dass ein Anleger, dem nach Abschluss der Beratung zum (formalen) Vollzug der bereits getroffenen Anlageentscheidung kurz der Zeichnungsschein zur Unterschrift vorgelegt wird, den Text des Scheins vor der Unterzeichnung nicht durchliest und deshalb nicht den Widerspruch zwischen der erfolgten Beratung und im Schein enthaltenen Angaben zur Anlage bemerkt, rechtfertigt für sich nicht den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis i. S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. (Leitsatz des Gerichts)3. Eine grobe Fahrlässigkeit kann aber vorliegen, soweit in der Beratung deutlich und zur Beweiserbringung durch Unterschrift des Anlegers dokumentiert auf die in den Anlagedokumenten enthaltenen Anlagerisiken hingewiesen wird. (Leitsatz der Verfasser)

AB - Leitsätze:1. Der Anleger kann grundsätzlich auf die im Rahmen des Beratungsgesprächs erhaltenen Anlageinformationen vertrauen. (Leitsatz der Verfasser)2. Allein der Umstand, dass ein Anleger, dem nach Abschluss der Beratung zum (formalen) Vollzug der bereits getroffenen Anlageentscheidung kurz der Zeichnungsschein zur Unterschrift vorgelegt wird, den Text des Scheins vor der Unterzeichnung nicht durchliest und deshalb nicht den Widerspruch zwischen der erfolgten Beratung und im Schein enthaltenen Angaben zur Anlage bemerkt, rechtfertigt für sich nicht den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis i. S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. (Leitsatz des Gerichts)3. Eine grobe Fahrlässigkeit kann aber vorliegen, soweit in der Beratung deutlich und zur Beweiserbringung durch Unterschrift des Anlegers dokumentiert auf die in den Anlagedokumenten enthaltenen Anlagerisiken hingewiesen wird. (Leitsatz der Verfasser)

KW - Rechtswissenschaft

M3 - Zeitschriftenaufsätze

VL - 33

SP - 563

EP - 564

JO - EWiR- Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht

JF - EWiR- Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht

SN - 0177-9303

IS - 18

ER -

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