§ 17 Abhängige und herrschende Unternehmen

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(1) Abhängige Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann.

(2) Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, daß es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist.
Original languageGerman
Title of host publicationbeck-online Großkommentar : AktG
EditorsEberhard Stilz, Veil
Place of PublicationMünchen
PublisherC.H. Beck Verlag
Publication date01.10.2024
PagesRn. 0-58
Publication statusPublished - 01.10.2024

    Research areas

  • Law