Keine grobe Fahrlässigkeit des Anlegers trotz Unterzeichnung des nur kurz zur Unterschrift vorgelegten Zeichnungsschein ohne vorherige Lektüre: BGB § 675 Abs. 1, § 199 Abs. 1 Nr. 2
Publikation: Beiträge in Zeitschriften › Zeitschriftenaufsätze › Forschung › begutachtet
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in: EWiR- Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht, Jahrgang 33, Nr. 18, 2017, S. 563-564.
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T1 - Keine grobe Fahrlässigkeit des Anlegers trotz Unterzeichnung des nur kurz zur Unterschrift vorgelegten Zeichnungsschein ohne vorherige Lektüre
T2 - BGB § 675 Abs. 1, § 199 Abs. 1 Nr. 2
AU - Schall, Alexander
AU - Günther, David
PY - 2017
Y1 - 2017
N2 - Leitsätze:1. Der Anleger kann grundsätzlich auf die im Rahmen des Beratungsgesprächs erhaltenen Anlageinformationen vertrauen. (Leitsatz der Verfasser)2. Allein der Umstand, dass ein Anleger, dem nach Abschluss der Beratung zum (formalen) Vollzug der bereits getroffenen Anlageentscheidung kurz der Zeichnungsschein zur Unterschrift vorgelegt wird, den Text des Scheins vor der Unterzeichnung nicht durchliest und deshalb nicht den Widerspruch zwischen der erfolgten Beratung und im Schein enthaltenen Angaben zur Anlage bemerkt, rechtfertigt für sich nicht den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis i. S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. (Leitsatz des Gerichts)3. Eine grobe Fahrlässigkeit kann aber vorliegen, soweit in der Beratung deutlich und zur Beweiserbringung durch Unterschrift des Anlegers dokumentiert auf die in den Anlagedokumenten enthaltenen Anlagerisiken hingewiesen wird. (Leitsatz der Verfasser)
AB - Leitsätze:1. Der Anleger kann grundsätzlich auf die im Rahmen des Beratungsgesprächs erhaltenen Anlageinformationen vertrauen. (Leitsatz der Verfasser)2. Allein der Umstand, dass ein Anleger, dem nach Abschluss der Beratung zum (formalen) Vollzug der bereits getroffenen Anlageentscheidung kurz der Zeichnungsschein zur Unterschrift vorgelegt wird, den Text des Scheins vor der Unterzeichnung nicht durchliest und deshalb nicht den Widerspruch zwischen der erfolgten Beratung und im Schein enthaltenen Angaben zur Anlage bemerkt, rechtfertigt für sich nicht den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis i. S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. (Leitsatz des Gerichts)3. Eine grobe Fahrlässigkeit kann aber vorliegen, soweit in der Beratung deutlich und zur Beweiserbringung durch Unterschrift des Anlegers dokumentiert auf die in den Anlagedokumenten enthaltenen Anlagerisiken hingewiesen wird. (Leitsatz der Verfasser)
KW - Rechtswissenschaft
M3 - Zeitschriftenaufsätze
VL - 33
SP - 563
EP - 564
JO - EWiR- Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht
JF - EWiR- Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht
SN - 0177-9303
IS - 18
ER -