Zwischen Unionsrechtswidrigkeit und Irrelevanz: zur Bedeutung des neuen § 47 Abs. 4 a BImSchG für die Luftreinhalteplanung
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In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Vol. 38, No. 21, 2019, p. 1552-1560.
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RIS
TY - JOUR
T1 - Zwischen Unionsrechtswidrigkeit und Irrelevanz
T2 - zur Bedeutung des neuen § 47 Abs. 4 a BImSchG für die Luftreinhalteplanung
AU - Appel, Ivo
AU - Stark, Alexander
PY - 2019
Y1 - 2019
N2 - Die europarechtlich verbindlich vorgegebenen Luftqualitätsgrenzwerte werden in verschiedenen Gebieten in Deutschland seit Jahren erheblich überschritten. In die daran anknüpfende Diskussion und Rechtsprechung zur Notwendigkeit und Zulässigkeit der Aufnahme von (Diesel-)Fahrverboten in Luftreinhaltepläne hat der Bundesgesetzgeber im März 2019 durch Erlass des neuen Paragrafen 47 IV a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) eingegriffen. Nach Paragraf 47 IV a 1 BlmSchG sollen Fahrverbote für Dieselfahrzeuge als behördliche Maßnahme "in der Regel" ausgeschlossen sein, wenn zwar der verbindlich vorgegebene Grenzwert für NO2 von derzeit 40 Mikrogramm/m3 Luft in dem Gebiet, nicht aber der in dem Gebiet gemessene Grenzwert von 50 Mikrogramm/m3 Luft im Jahresmittel überschritten worden ist. Auch an sich geeignete und erforderliche Dieselfahrverbote sollen unterhalb einer Belastungsgrenze von 50 Mikrogramm/m3 Luft im Jahresmittel für NO2 "in der Regel" ausgeschlossen sein. Darüber hinaus nimmt Paragraf 47 IV a 2 BlmSchG – unabhängig von der tatsächlichen Belastung eines Gebiets – enumerativ bestimmte Kraftfahrzeuge von der Zulässigkeit eines Fahrverbots aus. Paragraf 47 IV a 4 BlmSchG sieht die Möglichkeit der Zulassung weiterer Ausnahmen von Fahrverboten vor. Mit diesen Regelungsgehalten ist die Frage nach der rechtlichen Bedeutung von Paragraf 47 IV a BlmSchG für die Luftreinhalteplanung – insbesondere nach ihrer Unionsrechtskonformität und den Auswirkungen auf angeordnete Dieselfahrverbote – aufgeworfen. (A)
AB - Die europarechtlich verbindlich vorgegebenen Luftqualitätsgrenzwerte werden in verschiedenen Gebieten in Deutschland seit Jahren erheblich überschritten. In die daran anknüpfende Diskussion und Rechtsprechung zur Notwendigkeit und Zulässigkeit der Aufnahme von (Diesel-)Fahrverboten in Luftreinhaltepläne hat der Bundesgesetzgeber im März 2019 durch Erlass des neuen Paragrafen 47 IV a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) eingegriffen. Nach Paragraf 47 IV a 1 BlmSchG sollen Fahrverbote für Dieselfahrzeuge als behördliche Maßnahme "in der Regel" ausgeschlossen sein, wenn zwar der verbindlich vorgegebene Grenzwert für NO2 von derzeit 40 Mikrogramm/m3 Luft in dem Gebiet, nicht aber der in dem Gebiet gemessene Grenzwert von 50 Mikrogramm/m3 Luft im Jahresmittel überschritten worden ist. Auch an sich geeignete und erforderliche Dieselfahrverbote sollen unterhalb einer Belastungsgrenze von 50 Mikrogramm/m3 Luft im Jahresmittel für NO2 "in der Regel" ausgeschlossen sein. Darüber hinaus nimmt Paragraf 47 IV a 2 BlmSchG – unabhängig von der tatsächlichen Belastung eines Gebiets – enumerativ bestimmte Kraftfahrzeuge von der Zulässigkeit eines Fahrverbots aus. Paragraf 47 IV a 4 BlmSchG sieht die Möglichkeit der Zulassung weiterer Ausnahmen von Fahrverboten vor. Mit diesen Regelungsgehalten ist die Frage nach der rechtlichen Bedeutung von Paragraf 47 IV a BlmSchG für die Luftreinhalteplanung – insbesondere nach ihrer Unionsrechtskonformität und den Auswirkungen auf angeordnete Dieselfahrverbote – aufgeworfen. (A)
KW - Rechtswissenschaft
M3 - Zeitschriftenaufsätze
VL - 38
SP - 1552
EP - 1560
JO - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
JF - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
SN - 0721-880X
IS - 21
ER -