Zwischen Unionsrechtswidrigkeit und Irrelevanz: zur Bedeutung des neuen § 47 Abs. 4 a BImSchG für die Luftreinhalteplanung

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Die europarechtlich verbindlich vorgegebenen Luftqualitätsgrenzwerte werden in verschiedenen Gebieten in Deutschland seit Jahren erheblich überschritten. In die daran anknüpfende Diskussion und Rechtsprechung zur Notwendigkeit und Zulässigkeit der Aufnahme von (Diesel-)Fahrverboten in Luftreinhaltepläne hat der Bundesgesetzgeber im März 2019 durch Erlass des neuen Paragrafen 47 IV a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) eingegriffen. Nach Paragraf 47 IV a 1 BlmSchG sollen Fahrverbote für Dieselfahrzeuge als behördliche Maßnahme "in der Regel" ausgeschlossen sein, wenn zwar der verbindlich vorgegebene Grenzwert für NO2 von derzeit 40 Mikrogramm/m3 Luft in dem Gebiet, nicht aber der in dem Gebiet gemessene Grenzwert von 50 Mikrogramm/m3 Luft im Jahresmittel überschritten worden ist. Auch an sich geeignete und erforderliche Dieselfahrverbote sollen unterhalb einer Belastungsgrenze von 50 Mikrogramm/m3 Luft im Jahresmittel für NO2 "in der Regel" ausgeschlossen sein. Darüber hinaus nimmt Paragraf 47 IV a 2 BlmSchG – unabhängig von der tatsächlichen Belastung eines Gebiets – enumerativ bestimmte Kraftfahrzeuge von der Zulässigkeit eines Fahrverbots aus. Paragraf 47 IV a 4 BlmSchG sieht die Möglichkeit der Zulassung weiterer Ausnahmen von Fahrverboten vor. Mit diesen Regelungsgehalten ist die Frage nach der rechtlichen Bedeutung von Paragraf 47 IV a BlmSchG für die Luftreinhalteplanung – insbesondere nach ihrer Unionsrechtskonformität und den Auswirkungen auf angeordnete Dieselfahrverbote – aufgeworfen. (A)
Original languageGerman
JournalNeue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
Volume38
Issue number21
Pages (from-to)1552-1560
Number of pages9
ISSN0721-880X
Publication statusPublished - 2019
Externally publishedYes

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  • Law