Zwischen Unionsrechtswidrigkeit und Irrelevanz: zur Bedeutung des neuen § 47 Abs. 4 a BImSchG für die Luftreinhalteplanung

Publikation: Beiträge in ZeitschriftenZeitschriftenaufsätzeForschung

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Zwischen Unionsrechtswidrigkeit und Irrelevanz : zur Bedeutung des neuen § 47 Abs. 4 a BImSchG für die Luftreinhalteplanung. / Appel, Ivo; Stark, Alexander.

in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Jahrgang 38, Nr. 21, 2019, S. 1552-1560.

Publikation: Beiträge in ZeitschriftenZeitschriftenaufsätzeForschung

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abstract = "Die europarechtlich verbindlich vorgegebenen Luftqualit{\"a}tsgrenzwerte werden in verschiedenen Gebieten in Deutschland seit Jahren erheblich {\"u}berschritten. In die daran ankn{\"u}pfende Diskussion und Rechtsprechung zur Notwendigkeit und Zul{\"a}ssigkeit der Aufnahme von (Diesel-)Fahrverboten in Luftreinhaltepl{\"a}ne hat der Bundesgesetzgeber im M{\"a}rz 2019 durch Erlass des neuen Paragrafen 47 IV a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) eingegriffen. Nach Paragraf 47 IV a 1 BlmSchG sollen Fahrverbote f{\"u}r Dieselfahrzeuge als beh{\"o}rdliche Ma{\ss}nahme {"}in der Regel{"} ausgeschlossen sein, wenn zwar der verbindlich vorgegebene Grenzwert f{\"u}r NO2 von derzeit 40 Mikrogramm/m3 Luft in dem Gebiet, nicht aber der in dem Gebiet gemessene Grenzwert von 50 Mikrogramm/m3 Luft im Jahresmittel {\"u}berschritten worden ist. Auch an sich geeignete und erforderliche Dieselfahrverbote sollen unterhalb einer Belastungsgrenze von 50 Mikrogramm/m3 Luft im Jahresmittel f{\"u}r NO2 {"}in der Regel{"} ausgeschlossen sein. Dar{\"u}ber hinaus nimmt Paragraf 47 IV a 2 BlmSchG – unabh{\"a}ngig von der tats{\"a}chlichen Belastung eines Gebiets – enumerativ bestimmte Kraftfahrzeuge von der Zul{\"a}ssigkeit eines Fahrverbots aus. Paragraf 47 IV a 4 BlmSchG sieht die M{\"o}glichkeit der Zulassung weiterer Ausnahmen von Fahrverboten vor. Mit diesen Regelungsgehalten ist die Frage nach der rechtlichen Bedeutung von Paragraf 47 IV a BlmSchG f{\"u}r die Luftreinhalteplanung – insbesondere nach ihrer Unionsrechtskonformit{\"a}t und den Auswirkungen auf angeordnete Dieselfahrverbote – aufgeworfen. (A)",
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author = "Ivo Appel and Alexander Stark",
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journal = "Neue Zeitschrift f{\"u}r Verwaltungsrecht",
issn = "0721-880X",
publisher = "C.H. Beck Verlag",
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RIS

TY - JOUR

T1 - Zwischen Unionsrechtswidrigkeit und Irrelevanz

T2 - zur Bedeutung des neuen § 47 Abs. 4 a BImSchG für die Luftreinhalteplanung

AU - Appel, Ivo

AU - Stark, Alexander

PY - 2019

Y1 - 2019

N2 - Die europarechtlich verbindlich vorgegebenen Luftqualitätsgrenzwerte werden in verschiedenen Gebieten in Deutschland seit Jahren erheblich überschritten. In die daran anknüpfende Diskussion und Rechtsprechung zur Notwendigkeit und Zulässigkeit der Aufnahme von (Diesel-)Fahrverboten in Luftreinhaltepläne hat der Bundesgesetzgeber im März 2019 durch Erlass des neuen Paragrafen 47 IV a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) eingegriffen. Nach Paragraf 47 IV a 1 BlmSchG sollen Fahrverbote für Dieselfahrzeuge als behördliche Maßnahme "in der Regel" ausgeschlossen sein, wenn zwar der verbindlich vorgegebene Grenzwert für NO2 von derzeit 40 Mikrogramm/m3 Luft in dem Gebiet, nicht aber der in dem Gebiet gemessene Grenzwert von 50 Mikrogramm/m3 Luft im Jahresmittel überschritten worden ist. Auch an sich geeignete und erforderliche Dieselfahrverbote sollen unterhalb einer Belastungsgrenze von 50 Mikrogramm/m3 Luft im Jahresmittel für NO2 "in der Regel" ausgeschlossen sein. Darüber hinaus nimmt Paragraf 47 IV a 2 BlmSchG – unabhängig von der tatsächlichen Belastung eines Gebiets – enumerativ bestimmte Kraftfahrzeuge von der Zulässigkeit eines Fahrverbots aus. Paragraf 47 IV a 4 BlmSchG sieht die Möglichkeit der Zulassung weiterer Ausnahmen von Fahrverboten vor. Mit diesen Regelungsgehalten ist die Frage nach der rechtlichen Bedeutung von Paragraf 47 IV a BlmSchG für die Luftreinhalteplanung – insbesondere nach ihrer Unionsrechtskonformität und den Auswirkungen auf angeordnete Dieselfahrverbote – aufgeworfen. (A)

AB - Die europarechtlich verbindlich vorgegebenen Luftqualitätsgrenzwerte werden in verschiedenen Gebieten in Deutschland seit Jahren erheblich überschritten. In die daran anknüpfende Diskussion und Rechtsprechung zur Notwendigkeit und Zulässigkeit der Aufnahme von (Diesel-)Fahrverboten in Luftreinhaltepläne hat der Bundesgesetzgeber im März 2019 durch Erlass des neuen Paragrafen 47 IV a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) eingegriffen. Nach Paragraf 47 IV a 1 BlmSchG sollen Fahrverbote für Dieselfahrzeuge als behördliche Maßnahme "in der Regel" ausgeschlossen sein, wenn zwar der verbindlich vorgegebene Grenzwert für NO2 von derzeit 40 Mikrogramm/m3 Luft in dem Gebiet, nicht aber der in dem Gebiet gemessene Grenzwert von 50 Mikrogramm/m3 Luft im Jahresmittel überschritten worden ist. Auch an sich geeignete und erforderliche Dieselfahrverbote sollen unterhalb einer Belastungsgrenze von 50 Mikrogramm/m3 Luft im Jahresmittel für NO2 "in der Regel" ausgeschlossen sein. Darüber hinaus nimmt Paragraf 47 IV a 2 BlmSchG – unabhängig von der tatsächlichen Belastung eines Gebiets – enumerativ bestimmte Kraftfahrzeuge von der Zulässigkeit eines Fahrverbots aus. Paragraf 47 IV a 4 BlmSchG sieht die Möglichkeit der Zulassung weiterer Ausnahmen von Fahrverboten vor. Mit diesen Regelungsgehalten ist die Frage nach der rechtlichen Bedeutung von Paragraf 47 IV a BlmSchG für die Luftreinhalteplanung – insbesondere nach ihrer Unionsrechtskonformität und den Auswirkungen auf angeordnete Dieselfahrverbote – aufgeworfen. (A)

KW - Rechtswissenschaft

M3 - Zeitschriftenaufsätze

VL - 38

SP - 1552

EP - 1560

JO - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

JF - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

SN - 0721-880X

IS - 21

ER -