Beschränkung der Stimmrechtsausübung und Abhängigkeit: Überlegungen zu § 328 AktG

Publikation: Beiträge in ZeitschriftenZeitschriftenaufsätzeForschung

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Beschränkung der Stimmrechtsausübung und Abhängigkeit: Überlegungen zu § 328 AktG. / Schubert, Jens Michael; Ravenstein, Christian.
in: Der Betrieb, Jahrgang 59, Nr. 41, DB0175047, 2006, S. 2219-2221.

Publikation: Beiträge in ZeitschriftenZeitschriftenaufsätzeForschung

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keywords = "Wirtschaftsrecht",
author = "Schubert, {Jens Michael} and Christian Ravenstein",
note = "Literaturangaben",
year = "2006",
language = "Deutsch",
volume = "59",
pages = "2219--2221",
journal = "Der Betrieb",
issn = "0005-9935",
publisher = "Handelsblatt Media Group",
number = "41",

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RIS

TY - JOUR

T1 - Beschränkung der Stimmrechtsausübung und Abhängigkeit

T2 - Überlegungen zu § 328 AktG

AU - Schubert, Jens Michael

AU - Ravenstein, Christian

N1 - Literaturangaben

PY - 2006

Y1 - 2006

N2 - In der Praxis sind wechselseitige Beteiligungen von Unternehmen häufig anzutreffen. Hierauf reagiert das Aktienrecht mit einer Stimmrechtsbeschränkung (§ 328 AktG). Die Verfasser untersuchen, ob diese zu dem Ergebnis führen kann, dass ein drittes beteiligtes Unternehmen als herrschendes Unternehmen anzusehen ist, obwohl dessen Beteiligung unter 50% liegt. Da die nichtausübbaren Stimmrechte bei der Ermittlung der Stimmrechtsmehrheit berücksichtigt werden müssen, scheidet eine Abhängigkeit nach § 17 Abs. 2 AktG aus. Für eine analoge Anwendung des § 16 Abs. 3 Satz 2 AktG ist kein Raum. Ein beherrschender Einfluss i. S. des § 17 Abs. 1 AktG scheitert im Regelfall an der fehlenden Beständigkeit.

AB - In der Praxis sind wechselseitige Beteiligungen von Unternehmen häufig anzutreffen. Hierauf reagiert das Aktienrecht mit einer Stimmrechtsbeschränkung (§ 328 AktG). Die Verfasser untersuchen, ob diese zu dem Ergebnis führen kann, dass ein drittes beteiligtes Unternehmen als herrschendes Unternehmen anzusehen ist, obwohl dessen Beteiligung unter 50% liegt. Da die nichtausübbaren Stimmrechte bei der Ermittlung der Stimmrechtsmehrheit berücksichtigt werden müssen, scheidet eine Abhängigkeit nach § 17 Abs. 2 AktG aus. Für eine analoge Anwendung des § 16 Abs. 3 Satz 2 AktG ist kein Raum. Ein beherrschender Einfluss i. S. des § 17 Abs. 1 AktG scheitert im Regelfall an der fehlenden Beständigkeit.

KW - Wirtschaftsrecht

M3 - Zeitschriftenaufsätze

VL - 59

SP - 2219

EP - 2221

JO - Der Betrieb

JF - Der Betrieb

SN - 0005-9935

IS - 41

M1 - DB0175047

ER -