Beschränkung der Stimmrechtsausübung und Abhängigkeit: Überlegungen zu § 328 AktG
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In: Der Betrieb, Vol. 59, No. 41, DB0175047, 2006, p. 2219-2221.
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RIS
TY - JOUR
T1 - Beschränkung der Stimmrechtsausübung und Abhängigkeit
T2 - Überlegungen zu § 328 AktG
AU - Schubert, Jens Michael
AU - Ravenstein, Christian
N1 - Literaturangaben
PY - 2006
Y1 - 2006
N2 - In der Praxis sind wechselseitige Beteiligungen von Unternehmen häufig anzutreffen. Hierauf reagiert das Aktienrecht mit einer Stimmrechtsbeschränkung (§ 328 AktG). Die Verfasser untersuchen, ob diese zu dem Ergebnis führen kann, dass ein drittes beteiligtes Unternehmen als herrschendes Unternehmen anzusehen ist, obwohl dessen Beteiligung unter 50% liegt. Da die nichtausübbaren Stimmrechte bei der Ermittlung der Stimmrechtsmehrheit berücksichtigt werden müssen, scheidet eine Abhängigkeit nach § 17 Abs. 2 AktG aus. Für eine analoge Anwendung des § 16 Abs. 3 Satz 2 AktG ist kein Raum. Ein beherrschender Einfluss i. S. des § 17 Abs. 1 AktG scheitert im Regelfall an der fehlenden Beständigkeit.
AB - In der Praxis sind wechselseitige Beteiligungen von Unternehmen häufig anzutreffen. Hierauf reagiert das Aktienrecht mit einer Stimmrechtsbeschränkung (§ 328 AktG). Die Verfasser untersuchen, ob diese zu dem Ergebnis führen kann, dass ein drittes beteiligtes Unternehmen als herrschendes Unternehmen anzusehen ist, obwohl dessen Beteiligung unter 50% liegt. Da die nichtausübbaren Stimmrechte bei der Ermittlung der Stimmrechtsmehrheit berücksichtigt werden müssen, scheidet eine Abhängigkeit nach § 17 Abs. 2 AktG aus. Für eine analoge Anwendung des § 16 Abs. 3 Satz 2 AktG ist kein Raum. Ein beherrschender Einfluss i. S. des § 17 Abs. 1 AktG scheitert im Regelfall an der fehlenden Beständigkeit.
KW - Wirtschaftsrecht
M3 - Zeitschriftenaufsätze
VL - 59
SP - 2219
EP - 2221
JO - Der Betrieb
JF - Der Betrieb
SN - 0005-9935
IS - 41
M1 - DB0175047
ER -