Beschränkung der Stimmrechtsausübung und Abhängigkeit: Überlegungen zu § 328 AktG

Publikation: Beiträge in ZeitschriftenZeitschriftenaufsätzeForschung

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In der Praxis sind wechselseitige Beteiligungen von Unternehmen häufig anzutreffen. Hierauf reagiert das Aktienrecht mit einer Stimmrechtsbeschränkung (§ 328 AktG). Die Verfasser untersuchen, ob diese zu dem Ergebnis führen kann, dass ein drittes beteiligtes Unternehmen als herrschendes Unternehmen anzusehen ist, obwohl dessen Beteiligung unter 50% liegt. Da die nichtausübbaren Stimmrechte bei der Ermittlung der Stimmrechtsmehrheit berücksichtigt werden müssen, scheidet eine Abhängigkeit nach § 17 Abs. 2 AktG aus. Für eine analoge Anwendung des § 16 Abs. 3 Satz 2 AktG ist kein Raum. Ein beherrschender Einfluss i. S. des § 17 Abs. 1 AktG scheitert im Regelfall an der fehlenden Beständigkeit.
OriginalspracheDeutsch
Aufsatznummer DB0175047
ZeitschriftDer Betrieb
Jahrgang59
Ausgabenummer41
Seiten (von - bis)2219-2221
Anzahl der Seiten3
ISSN0005-9935
PublikationsstatusErschienen - 2006

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