Die Mutter-Verantwortlichkeit für Menschenrechtsverletzungen ihrer Auslandstöchter: § 18 AktG

Publikation: Beiträge in ZeitschriftenZeitschriftenaufsätzeForschungbegutachtet

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Nach den „UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte“ („Ruggie-Prinzipien“) aus dem Jahr 2011 soll global agierende Unternehmen eine „menschenrechtliche Sorgfaltspflicht“ treffen, kraft derer sie jeglicher Beteiligung ihrer Tochterunternehmen oder Zulieferer im Ausland an Menschenrechtsverletzungen entgegen wirken sollen. Wiewohl bloßes soft law, sollen diese Prinzipen nach dem Aktionsplan der Bundesregierung bis 2020 umgesetzt werden. Dabei steht das Deliktsrecht im Fokus. Die h. M. lehnt eine Verantwortlichkeit der Konzernmutter für Delikte ihrer Tochterunternehmen bislang ab. Der Beitrag bezweifelt dies und schlägt eine differenzierte Betrachtung vor, die ansonsten drohende gesetzgeberische Maßnahmen weitgehend erübrigen könnte.
OriginalspracheDeutsch
ZeitschriftZeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
Jahrgang47
Ausgabenummer2-3
Seiten (von - bis)479 - 512
Anzahl der Seiten33
ISSN0340-2479
DOIs
PublikationsstatusErschienen - 12.06.2018

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