Die Feststellung der energiepolitischen und energiewirtschaftlichen Notwendigkeit des Tagebaus Garzweiler II nach 48 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) – rechtspolitisch verfehlt und verfassungswidrig?

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abstract = "48 KVBG stellt den energiewirtschaftlichen und -politischen Bedarf f{\"u}r den Braunkohletagebau Garzweiler II in den Grenzen der Leitentscheidung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen von 2016 fest. Unter Einbeziehung mehrerer Gutachten wird dargelegt, dass der anzuerkennende weite Spielraum f{\"u}r gesetzliche Bedarfsfeststellungen in evident unsachlicher Weise ausgef{\"u}llt wurde. Die Bedarfsfeststellung geht von unzutreffenden Annahmen aus, sie ist nur schwer mit bestehenden und k{\"u}nftigen Klimazielen vereinbar, und sie beruht auf einer Fehlgewichtung der Anwohnerbelange. Die Landesregierung ist daher durch 48 KVBG nicht im Hinblick auf k{\"u}nftige Planungen und Zulassungen gebunden, sondern muss u.a. in der anstehenden neuen Leitentscheidung eine eigenst{\"a}ndige planerische Entscheidung treffen. ",
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author = "Thomas Schomerus",
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doi = "10.1007/s10357-021-3851-1",
language = "Deutsch",
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pages = "378--386",
journal = "Natur und Recht",
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number = "6",

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RIS

TY - JOUR

T1 - Die Feststellung der energiepolitischen und energiewirtschaftlichen Notwendigkeit des Tagebaus Garzweiler II nach 48 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) – rechtspolitisch verfehlt und verfassungswidrig?

AU - Schomerus, Thomas

PY - 2021/6/30

Y1 - 2021/6/30

N2 - 48 KVBG stellt den energiewirtschaftlichen und -politischen Bedarf für den Braunkohletagebau Garzweiler II in den Grenzen der Leitentscheidung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen von 2016 fest. Unter Einbeziehung mehrerer Gutachten wird dargelegt, dass der anzuerkennende weite Spielraum für gesetzliche Bedarfsfeststellungen in evident unsachlicher Weise ausgefüllt wurde. Die Bedarfsfeststellung geht von unzutreffenden Annahmen aus, sie ist nur schwer mit bestehenden und künftigen Klimazielen vereinbar, und sie beruht auf einer Fehlgewichtung der Anwohnerbelange. Die Landesregierung ist daher durch 48 KVBG nicht im Hinblick auf künftige Planungen und Zulassungen gebunden, sondern muss u.a. in der anstehenden neuen Leitentscheidung eine eigenständige planerische Entscheidung treffen.

AB - 48 KVBG stellt den energiewirtschaftlichen und -politischen Bedarf für den Braunkohletagebau Garzweiler II in den Grenzen der Leitentscheidung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen von 2016 fest. Unter Einbeziehung mehrerer Gutachten wird dargelegt, dass der anzuerkennende weite Spielraum für gesetzliche Bedarfsfeststellungen in evident unsachlicher Weise ausgefüllt wurde. Die Bedarfsfeststellung geht von unzutreffenden Annahmen aus, sie ist nur schwer mit bestehenden und künftigen Klimazielen vereinbar, und sie beruht auf einer Fehlgewichtung der Anwohnerbelange. Die Landesregierung ist daher durch 48 KVBG nicht im Hinblick auf künftige Planungen und Zulassungen gebunden, sondern muss u.a. in der anstehenden neuen Leitentscheidung eine eigenständige planerische Entscheidung treffen.

KW - Rechtswissenschaft

UR - http://www.scopus.com/inward/record.url?scp=85109002086&partnerID=8YFLogxK

U2 - 10.1007/s10357-021-3851-1

DO - 10.1007/s10357-021-3851-1

M3 - Zeitschriftenaufsätze

AN - SCOPUS:85109002086

VL - 43

SP - 378

EP - 386

JO - Natur und Recht

JF - Natur und Recht

SN - 0172-1631

IS - 6

ER -

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