Die Feststellung der energiepolitischen und energiewirtschaftlichen Notwendigkeit des Tagebaus Garzweiler II nach 48 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) – rechtspolitisch verfehlt und verfassungswidrig?
Publikation: Beiträge in Zeitschriften › Zeitschriftenaufsätze › Forschung › begutachtet
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in: Natur und Recht, Jahrgang 43, Nr. 6, 30.06.2021, S. 378-386.
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T1 - Die Feststellung der energiepolitischen und energiewirtschaftlichen Notwendigkeit des Tagebaus Garzweiler II nach 48 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) – rechtspolitisch verfehlt und verfassungswidrig?
AU - Schomerus, Thomas
PY - 2021/6/30
Y1 - 2021/6/30
N2 - 48 KVBG stellt den energiewirtschaftlichen und -politischen Bedarf für den Braunkohletagebau Garzweiler II in den Grenzen der Leitentscheidung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen von 2016 fest. Unter Einbeziehung mehrerer Gutachten wird dargelegt, dass der anzuerkennende weite Spielraum für gesetzliche Bedarfsfeststellungen in evident unsachlicher Weise ausgefüllt wurde. Die Bedarfsfeststellung geht von unzutreffenden Annahmen aus, sie ist nur schwer mit bestehenden und künftigen Klimazielen vereinbar, und sie beruht auf einer Fehlgewichtung der Anwohnerbelange. Die Landesregierung ist daher durch 48 KVBG nicht im Hinblick auf künftige Planungen und Zulassungen gebunden, sondern muss u.a. in der anstehenden neuen Leitentscheidung eine eigenständige planerische Entscheidung treffen.
AB - 48 KVBG stellt den energiewirtschaftlichen und -politischen Bedarf für den Braunkohletagebau Garzweiler II in den Grenzen der Leitentscheidung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen von 2016 fest. Unter Einbeziehung mehrerer Gutachten wird dargelegt, dass der anzuerkennende weite Spielraum für gesetzliche Bedarfsfeststellungen in evident unsachlicher Weise ausgefüllt wurde. Die Bedarfsfeststellung geht von unzutreffenden Annahmen aus, sie ist nur schwer mit bestehenden und künftigen Klimazielen vereinbar, und sie beruht auf einer Fehlgewichtung der Anwohnerbelange. Die Landesregierung ist daher durch 48 KVBG nicht im Hinblick auf künftige Planungen und Zulassungen gebunden, sondern muss u.a. in der anstehenden neuen Leitentscheidung eine eigenständige planerische Entscheidung treffen.
KW - Rechtswissenschaft
UR - http://www.scopus.com/inward/record.url?scp=85109002086&partnerID=8YFLogxK
U2 - 10.1007/s10357-021-3851-1
DO - 10.1007/s10357-021-3851-1
M3 - Zeitschriftenaufsätze
AN - SCOPUS:85109002086
VL - 43
SP - 378
EP - 386
JO - Natur und Recht
JF - Natur und Recht
SN - 0172-1631
IS - 6
ER -