Meeresnaturschutz und Raumordnung: Kriterien für die Ausschließliche Wirtschaftszone in Nord- und Ostsee
Publikation: Beiträge in Zeitschriften › Zeitschriftenaufsätze › Forschung
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in: Naturschutz und Landschaftsplanung, Jahrgang 39, Nr. 3, 03.2007, S. 79-85.
Publikation: Beiträge in Zeitschriften › Zeitschriftenaufsätze › Forschung
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TY - JOUR
T1 - Meeresnaturschutz und Raumordnung
T2 - Kriterien für die Ausschließliche Wirtschaftszone in Nord- und Ostsee
AU - Wende, von Wolfgang
AU - Herberg, Alfred
AU - Köppel, Johann
AU - Nebelsieck, Rüdiger
AU - Runge, Karsten
AU - Wolf, Rainer
PY - 2007/3
Y1 - 2007/3
N2 - Auf Grundlage des § 18a Raumordnungsgesetz (ROG) wird derzeit ein Konzept zur räumlichen Ordnung der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Nord- und Ostsee erarbeitet. Dabei sind auch die Belange des Meeresnaturschutzes aufzubereiten und zu berücksichtigen. Hierzu kann der Bund Grundsätze der Raumordnung entwickeln und Vorrang- sowie Vorbehaltsgebiete zum Schutz der Meeresumwelt einrichten. Diese können als Ergänzung und Erweiterung der geschützten Meeresflächen dienen, die der Bund nach Maßgabe von § 38 BNatSchG als Vogelschutz- und FFH-Gebiete in der AWZ festgelegt hat. Im Hinblick auf naturschutzfachliche Anforderungen definieren spezifische meeresökologische Kriterien den Grad der Schutzwürdigkeit, z. B. von Bereichen mit besonderer Bedeutung für das Benthos oder für den Vogelzug. Der vorliegende Beitrag stellt auszugsweise diese naturschutzfachlichen Kriterien vor und erläutert deren Einordnung in die oben angespro-chenen rechtlichen Raumordnungskategorien. Mithilfe der hier vorgestellten Fachkriterien ist im Rahmen der Raumordnung sicherzustellen, dass die naturräumliche Gliederung der Meeresgebiete beachtet, unberührte und ungestörte Lebensräume gesichert und die Aufzucht-, Rast- und Rückzugsgebiete schutzwürdiger Arten vonstörenden Nutzungen freigehalten werden. Die AWZ soll insgesamt als Naturraum in der typischen, natürlichen Ausprägung der Teilnaturräume sowie in seinen Austauschbeziehungen und Wechselwirkungen geschützt und entwickelt werden.
AB - Auf Grundlage des § 18a Raumordnungsgesetz (ROG) wird derzeit ein Konzept zur räumlichen Ordnung der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Nord- und Ostsee erarbeitet. Dabei sind auch die Belange des Meeresnaturschutzes aufzubereiten und zu berücksichtigen. Hierzu kann der Bund Grundsätze der Raumordnung entwickeln und Vorrang- sowie Vorbehaltsgebiete zum Schutz der Meeresumwelt einrichten. Diese können als Ergänzung und Erweiterung der geschützten Meeresflächen dienen, die der Bund nach Maßgabe von § 38 BNatSchG als Vogelschutz- und FFH-Gebiete in der AWZ festgelegt hat. Im Hinblick auf naturschutzfachliche Anforderungen definieren spezifische meeresökologische Kriterien den Grad der Schutzwürdigkeit, z. B. von Bereichen mit besonderer Bedeutung für das Benthos oder für den Vogelzug. Der vorliegende Beitrag stellt auszugsweise diese naturschutzfachlichen Kriterien vor und erläutert deren Einordnung in die oben angespro-chenen rechtlichen Raumordnungskategorien. Mithilfe der hier vorgestellten Fachkriterien ist im Rahmen der Raumordnung sicherzustellen, dass die naturräumliche Gliederung der Meeresgebiete beachtet, unberührte und ungestörte Lebensräume gesichert und die Aufzucht-, Rast- und Rückzugsgebiete schutzwürdiger Arten vonstörenden Nutzungen freigehalten werden. Die AWZ soll insgesamt als Naturraum in der typischen, natürlichen Ausprägung der Teilnaturräume sowie in seinen Austauschbeziehungen und Wechselwirkungen geschützt und entwickelt werden.
KW - Umweltplanung, Landschaftsentwicklung
UR - http://www.scopus.com/inward/record.url?scp=33947187631&partnerID=8YFLogxK
M3 - Zeitschriftenaufsätze
VL - 39
SP - 79
EP - 85
JO - Naturschutz und Landschaftsplanung
JF - Naturschutz und Landschaftsplanung
SN - 0940-6808
IS - 3
ER -