Keine grobe Fahrlässigkeit des Anlegers trotz Unterzeichnung des nur kurz zur Unterschrift vorgelegten Zeichnungsschein ohne vorherige Lektüre: BGB § 675 Abs. 1, § 199 Abs. 1 Nr. 2

Publikation: Beiträge in ZeitschriftenZeitschriftenaufsätzeForschungbegutachtet

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Leitsätze:
1. Der Anleger kann grundsätzlich auf die im Rahmen des Beratungsgesprächs erhaltenen Anlageinformationen vertrauen. (Leitsatz der Verfasser)
2. Allein der Umstand, dass ein Anleger, dem nach Abschluss der Beratung zum (formalen) Vollzug der bereits getroffenen Anlageentscheidung kurz der Zeichnungsschein zur Unterschrift vorgelegt wird, den Text des Scheins vor der Unterzeichnung nicht durchliest und deshalb nicht den Widerspruch zwischen der erfolgten Beratung und im Schein enthaltenen Angaben zur Anlage bemerkt, rechtfertigt für sich nicht den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis i. S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. (Leitsatz des Gerichts)
3. Eine grobe Fahrlässigkeit kann aber vorliegen, soweit in der Beratung deutlich und zur Beweiserbringung durch Unterschrift des Anlegers dokumentiert auf die in den Anlagedokumenten enthaltenen Anlagerisiken hingewiesen wird. (Leitsatz der Verfasser)
OriginalspracheDeutsch
ZeitschriftEWiR- Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht
Jahrgang33
Ausgabenummer18
Seiten (von - bis)563-564
Anzahl der Seiten2
ISSN0177-9303
PublikationsstatusErschienen - 2017