Kartellrechtliche Schadensersatzansprüche in mehrstufigen Absatzverhältnissen: ein europäischer Kontrapunkt zum U.S.-Antitrust-Recht

Publikation: Beiträge in ZeitschriftenZeitschriftenaufsätzeForschung

Standard

Kartellrechtliche Schadensersatzansprüche in mehrstufigen Absatzverhältnissen: ein europäischer Kontrapunkt zum U.S.-Antitrust-Recht. / Bernhard, Jochen; Holterhus, Till Patrik.
in: Recht der Internationalen Wirtschaft, Jahrgang 58, Nr. 7, 2012, S. 470-478.

Publikation: Beiträge in ZeitschriftenZeitschriftenaufsätzeForschung

Harvard

APA

Vancouver

Bibtex

@article{257cdd6d4aa34b38b4f11ffdaf1a383b,
title = "Kartellrechtliche Schadensersatzanspr{\"u}che in mehrstufigen Absatzverh{\"a}ltnissen: ein europ{\"a}ischer Kontrapunkt zum U.S.-Antitrust-Recht",
abstract = "Kommt es aufgrund eines Kartellrechtsversto{\ss}es zu Preis{\"u}berh{\"o}hungen, so steht Betroffenen sowohl im anglo-amerikanischen als auch im europ{\"a}ischen Rechtskreis die Geltendmachung von Schadensersatz gegen{\"u}ber den Kartellbeteiligten offen. W{\"a}hrend der U.S. Supreme Court die Anspruchsberechtigung jedoch bereits 1974 auf die unmittelbaren Abnehmer der Kartellanten beschr{\"a}nkte, war die Reichweite der Anspruchsberechtigung im europ{\"a}ischen Rechtskreis bislang h{\"o}chst umstritten. In der j{\"u}ngeren Vergangenheit haben mehrere Gerichte in den europ{\"a}ischen Mitgliedstaaten die Anspruchsberechtigung s{\"a}mtlicher Betroffener innerhalb einer mehrstufigen Abnehmerkette bejaht. Auch der BGH hat sich in einem Urteil vom 28. 6. 2011 in der Rechtssache {"}ORWI{"} dieser Tendenz angeschlossen, zeigt jedoch deutlich die Grenzen kartellrechtlicher Schadensersatzanspr{\"u}che auf: Die Gesch{\"a}digten tragen die Beweislast f{\"u}r den Schaden und dessen kartellbedingte Kausalit{\"a}t. Sofern sie den Schaden durch eine Preiserh{\"o}hung zu Lasten der nachfolgenden Abnehmerstufe ausgeglichen haben, m{\"u}ssen sie sich diesen weitergew{\"a}lzten Betrag im Wege der Vorteilsausgleichung auf die Schadensersatzsumme anrechnen lassen. {\"A}hnliche Ans{\"a}tze zeigen sich bislang in England, Frankreich und Italien. Die Gerichte in den EU-Mitgliedstaaten kn{\"u}pfen auf diese Weise an die traditionellen Eckpfeiler des Kompensationsprinzips an, w{\"a}hrend im anglo-amerikanischen Rechtskreis bislang noch die verhaltenssteuernde Funktion des Kartellzivilrechts im Vordergrund steht. Die nachfolgende Untersuchung beleuchtet die Hintergr{\"u}nde dieser unterschiedlichen Herangehensweisen und sucht Wege zur Koordinierung von Parallelklagen und zur Vermeidung einer unbilligen {\"U}ber- oder Unterkompensation der Gesch{\"a}digten.",
keywords = "Rechtswissenschaft",
author = "Jochen Bernhard and Holterhus, {Till Patrik}",
year = "2012",
language = "Deutsch",
volume = "58",
pages = "470--478",
journal = "Recht der Internationalen Wirtschaft",
issn = "0340-7926",
publisher = "Deutscher Fachverlag",
number = "7",

}

RIS

TY - JOUR

T1 - Kartellrechtliche Schadensersatzansprüche in mehrstufigen Absatzverhältnissen

T2 - ein europäischer Kontrapunkt zum U.S.-Antitrust-Recht

AU - Bernhard, Jochen

AU - Holterhus, Till Patrik

PY - 2012

Y1 - 2012

N2 - Kommt es aufgrund eines Kartellrechtsverstoßes zu Preisüberhöhungen, so steht Betroffenen sowohl im anglo-amerikanischen als auch im europäischen Rechtskreis die Geltendmachung von Schadensersatz gegenüber den Kartellbeteiligten offen. Während der U.S. Supreme Court die Anspruchsberechtigung jedoch bereits 1974 auf die unmittelbaren Abnehmer der Kartellanten beschränkte, war die Reichweite der Anspruchsberechtigung im europäischen Rechtskreis bislang höchst umstritten. In der jüngeren Vergangenheit haben mehrere Gerichte in den europäischen Mitgliedstaaten die Anspruchsberechtigung sämtlicher Betroffener innerhalb einer mehrstufigen Abnehmerkette bejaht. Auch der BGH hat sich in einem Urteil vom 28. 6. 2011 in der Rechtssache "ORWI" dieser Tendenz angeschlossen, zeigt jedoch deutlich die Grenzen kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche auf: Die Geschädigten tragen die Beweislast für den Schaden und dessen kartellbedingte Kausalität. Sofern sie den Schaden durch eine Preiserhöhung zu Lasten der nachfolgenden Abnehmerstufe ausgeglichen haben, müssen sie sich diesen weitergewälzten Betrag im Wege der Vorteilsausgleichung auf die Schadensersatzsumme anrechnen lassen. Ähnliche Ansätze zeigen sich bislang in England, Frankreich und Italien. Die Gerichte in den EU-Mitgliedstaaten knüpfen auf diese Weise an die traditionellen Eckpfeiler des Kompensationsprinzips an, während im anglo-amerikanischen Rechtskreis bislang noch die verhaltenssteuernde Funktion des Kartellzivilrechts im Vordergrund steht. Die nachfolgende Untersuchung beleuchtet die Hintergründe dieser unterschiedlichen Herangehensweisen und sucht Wege zur Koordinierung von Parallelklagen und zur Vermeidung einer unbilligen Über- oder Unterkompensation der Geschädigten.

AB - Kommt es aufgrund eines Kartellrechtsverstoßes zu Preisüberhöhungen, so steht Betroffenen sowohl im anglo-amerikanischen als auch im europäischen Rechtskreis die Geltendmachung von Schadensersatz gegenüber den Kartellbeteiligten offen. Während der U.S. Supreme Court die Anspruchsberechtigung jedoch bereits 1974 auf die unmittelbaren Abnehmer der Kartellanten beschränkte, war die Reichweite der Anspruchsberechtigung im europäischen Rechtskreis bislang höchst umstritten. In der jüngeren Vergangenheit haben mehrere Gerichte in den europäischen Mitgliedstaaten die Anspruchsberechtigung sämtlicher Betroffener innerhalb einer mehrstufigen Abnehmerkette bejaht. Auch der BGH hat sich in einem Urteil vom 28. 6. 2011 in der Rechtssache "ORWI" dieser Tendenz angeschlossen, zeigt jedoch deutlich die Grenzen kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche auf: Die Geschädigten tragen die Beweislast für den Schaden und dessen kartellbedingte Kausalität. Sofern sie den Schaden durch eine Preiserhöhung zu Lasten der nachfolgenden Abnehmerstufe ausgeglichen haben, müssen sie sich diesen weitergewälzten Betrag im Wege der Vorteilsausgleichung auf die Schadensersatzsumme anrechnen lassen. Ähnliche Ansätze zeigen sich bislang in England, Frankreich und Italien. Die Gerichte in den EU-Mitgliedstaaten knüpfen auf diese Weise an die traditionellen Eckpfeiler des Kompensationsprinzips an, während im anglo-amerikanischen Rechtskreis bislang noch die verhaltenssteuernde Funktion des Kartellzivilrechts im Vordergrund steht. Die nachfolgende Untersuchung beleuchtet die Hintergründe dieser unterschiedlichen Herangehensweisen und sucht Wege zur Koordinierung von Parallelklagen und zur Vermeidung einer unbilligen Über- oder Unterkompensation der Geschädigten.

KW - Rechtswissenschaft

UR - https://online.ruw.de/suche/riw/Kartellre-Schadensersatzan-in-mehrstuf-Absatzverha-1003210527954ce3c8fb692174740be0?crefresh=1

M3 - Zeitschriftenaufsätze

VL - 58

SP - 470

EP - 478

JO - Recht der Internationalen Wirtschaft

JF - Recht der Internationalen Wirtschaft

SN - 0340-7926

IS - 7

ER -