Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Beseitigungsanspruch; Hinwirken auf Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen im Internet - Anmerkung zu BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 (VI ZR 340/14)
Publikation: Beiträge in Zeitschriften › Anmerkungen zu Gerichtsurteilen › Forschung
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in: Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht, Jahrgang 32, Nr. 1, 2016, S. 33-35.
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T1 - Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Beseitigungsanspruch; Hinwirken auf Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen im Internet - Anmerkung zu BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 (VI ZR 340/14)
AU - Dornis, Tim W.
AU - Lemke, Dominik
PY - 2016
Y1 - 2016
N2 - Leitsatz1. Zur Beseitigung eines Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung kann der Betroffene den Störer grundsätzlich nicht nur auf Berichtigung, sondern auch auf Löschung bzw. Hinwirken auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen in Anspruch nehmen.2. Die Löschung bzw. das Hinwirken auf Löschung im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen kann im Rahmen eines Beseitigungsanspruchs nur verlangt werden, wenn und soweit die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfemaßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich und dem Störer zumutbar ist.3. Als Störer i.S.v. § 1004 BGB ist ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft, jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Von der Norm erfasst wird sowohl der unmittelbare Störer, der durch sein Verhalten selbst die Beeinträchtigung adäquat verursacht hat, als auch der mittelbare Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat.
AB - Leitsatz1. Zur Beseitigung eines Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung kann der Betroffene den Störer grundsätzlich nicht nur auf Berichtigung, sondern auch auf Löschung bzw. Hinwirken auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen in Anspruch nehmen.2. Die Löschung bzw. das Hinwirken auf Löschung im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen kann im Rahmen eines Beseitigungsanspruchs nur verlangt werden, wenn und soweit die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfemaßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich und dem Störer zumutbar ist.3. Als Störer i.S.v. § 1004 BGB ist ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft, jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Von der Norm erfasst wird sowohl der unmittelbare Störer, der durch sein Verhalten selbst die Beeinträchtigung adäquat verursacht hat, als auch der mittelbare Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat.
KW - Rechtswissenschaft
M3 - Anmerkungen zu Gerichtsurteilen
VL - 32
SP - 33
EP - 35
JO - Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht
JF - Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht
SN - 2364-7310
IS - 1
ER -