Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Beseitigungsanspruch; Hinwirken auf Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen im Internet - Anmerkung zu BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 (VI ZR 340/14)

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title = "Allgemeines Pers{\"o}nlichkeitsrecht; Beseitigungsanspruch; Hinwirken auf L{\"o}schung unwahrer Tatsachenbehauptungen im Internet - Anmerkung zu BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 (VI ZR 340/14)",
abstract = "Leitsatz1. Zur Beseitigung eines Zustands fortdauernder Rufbeeintr{\"a}chtigung kann der Betroffene den St{\"o}rer grunds{\"a}tzlich nicht nur auf Berichtigung, sondern auch auf L{\"o}schung bzw. Hinwirken auf L{\"o}schung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen in Anspruch nehmen.2. Die L{\"o}schung bzw. das Hinwirken auf L{\"o}schung im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen kann im Rahmen eines Beseitigungsanspruchs nur verlangt werden, wenn und soweit die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfema{\ss}nahme unter Abw{\"a}gung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeintr{\"a}chtigung, zur Beseitigung des St{\"o}rungszustands geeignet, erforderlich und dem St{\"o}rer zumutbar ist.3. Als St{\"o}rer i.S.v. § 1004 BGB ist ohne R{\"u}cksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft, jeder anzusehen, der die St{\"o}rung herbeigef{\"u}hrt hat oder dessen Verhalten eine Beeintr{\"a}chtigung bef{\"u}rchten l{\"a}sst. Von der Norm erfasst wird sowohl der unmittelbare St{\"o}rer, der durch sein Verhalten selbst die Beeintr{\"a}chtigung ad{\"a}quat verursacht hat, als auch der mittelbare St{\"o}rer, der in irgendeiner Weise willentlich und ad{\"a}quat kausal an der Herbeif{\"u}hrung der rechtswidrigen Beeintr{\"a}chtigung mitgewirkt hat.",
keywords = "Rechtswissenschaft",
author = "Dornis, {Tim W.} and Dominik Lemke",
year = "2016",
language = "Deutsch",
volume = "32",
pages = "33--35",
journal = "Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht",
issn = "2364-7310",
publisher = "Herausgebergemeinschaft Wertpapier-Mitteilungen Keppler Lehmann GmbH & Co. KG.",
number = "1",

}

RIS

TY - JOUR

T1 - Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Beseitigungsanspruch; Hinwirken auf Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen im Internet - Anmerkung zu BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 (VI ZR 340/14)

AU - Dornis, Tim W.

AU - Lemke, Dominik

PY - 2016

Y1 - 2016

N2 - Leitsatz1. Zur Beseitigung eines Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung kann der Betroffene den Störer grundsätzlich nicht nur auf Berichtigung, sondern auch auf Löschung bzw. Hinwirken auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen in Anspruch nehmen.2. Die Löschung bzw. das Hinwirken auf Löschung im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen kann im Rahmen eines Beseitigungsanspruchs nur verlangt werden, wenn und soweit die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfemaßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich und dem Störer zumutbar ist.3. Als Störer i.S.v. § 1004 BGB ist ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft, jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Von der Norm erfasst wird sowohl der unmittelbare Störer, der durch sein Verhalten selbst die Beeinträchtigung adäquat verursacht hat, als auch der mittelbare Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat.

AB - Leitsatz1. Zur Beseitigung eines Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung kann der Betroffene den Störer grundsätzlich nicht nur auf Berichtigung, sondern auch auf Löschung bzw. Hinwirken auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen in Anspruch nehmen.2. Die Löschung bzw. das Hinwirken auf Löschung im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen kann im Rahmen eines Beseitigungsanspruchs nur verlangt werden, wenn und soweit die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfemaßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich und dem Störer zumutbar ist.3. Als Störer i.S.v. § 1004 BGB ist ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft, jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Von der Norm erfasst wird sowohl der unmittelbare Störer, der durch sein Verhalten selbst die Beeinträchtigung adäquat verursacht hat, als auch der mittelbare Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat.

KW - Rechtswissenschaft

M3 - Anmerkungen zu Gerichtsurteilen

VL - 32

SP - 33

EP - 35

JO - Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht

JF - Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht

SN - 2364-7310

IS - 1

ER -