Finanzierung einer Verbandsklage durch einen gewerblichen Prozessfinanzierer

Publikation: Beiträge in ZeitschriftenAnmerkungen zu GerichtsurteilenForschung

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Leitsatz

1. Die Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbands, die von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanziert wird, dem im Fall des Obsiegens eine Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn zugesagt wird, widerspricht dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 10 UWG und damit dem Verbot unzulässiger Rechtsausübung aus § 242 BGB und ist unzulässig (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. September 2018 = WM 2018, 2054 – Prozessfinanzierer I).

2. Die Klagebefugnis des zur Geltendmachung des Gewinnabschöpfungsanspruchs Berechtigten wird in dieser Fallkonstellation vom gewerblichen Prozessfinanzierer instrumentalisiert, um den Gewinnabschöpfungsprozess zur Einnahmenerzielung zu führen. Die unerwünschte Gewinnerzielungsabsicht wirkt sich trotz ihrer Abspaltung von der Klagebefugnis auf diese aus, weil sie dem gesetzgeberischen Ziel widerspricht und zu einer Umgehung des Gesetzes führt.
OriginalspracheDeutsch
ZeitschriftEntscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht
Jahrgang35
Ausgabenummer10
Seiten (von - bis)519-523
Anzahl der Seiten5
ISSN2364-7310
PublikationsstatusErschienen - 10.2019

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