Rosneft am Ende? Zum jüngsten Urteil des BVerwG betreffend die Treuhandverwaltung von Rosneft Deutschland
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T1 - Rosneft am Ende?
T2 - Zum jüngsten Urteil des BVerwG betreffend die Treuhandverwaltung von Rosneft Deutschland
AU - Holterhus, Till Patrik
AU - Siebrecht, Sven
PY - 2023/3/16
Y1 - 2023/3/16
N2 - Als das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) im September des vergangenen Jahres zwei deutsche Tochtergesellschaften des russischen Staatskonzerns Rosneft unter Treuhandverwaltung der Bundesnetzagentur stellte (siehe BAnz AT 16.09.2022 B1, jüngst verlängert durch BAnz AT 15.03.2023 B2), ließ die Reaktion aus Moskau nicht lange auf sich warten: Man werde mit allen zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln gegen diese „Zwangsenteignung“ vorgehen, verkündete Rosneft in einer Pressemitteilung und erhob über zwei an den betroffenen Tochtergesellschaften beteiligte Unternehmen Anfechtungsklagen vor dem BVerwG. Mit Urteil vom 14. März 2023 hat das BVerwG diese Klagen nun als unbegründet abgewiesen. Zwar steht die Veröffentlichung der Urteilsgründe noch aus. Gleichwohl offenbart eine entsprechende Pressemitteilung des BVerwG – bei aller juristischer Vorsicht, die solchen Mitteilungen entgegenzubringen ist – bereits entscheidende Erwägungen des Gerichts, die zugleich zentrale rechtliche Fragen sich voraussichtlich anschließender gerichtlicher Verfahren erkennen lassen.
AB - Als das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) im September des vergangenen Jahres zwei deutsche Tochtergesellschaften des russischen Staatskonzerns Rosneft unter Treuhandverwaltung der Bundesnetzagentur stellte (siehe BAnz AT 16.09.2022 B1, jüngst verlängert durch BAnz AT 15.03.2023 B2), ließ die Reaktion aus Moskau nicht lange auf sich warten: Man werde mit allen zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln gegen diese „Zwangsenteignung“ vorgehen, verkündete Rosneft in einer Pressemitteilung und erhob über zwei an den betroffenen Tochtergesellschaften beteiligte Unternehmen Anfechtungsklagen vor dem BVerwG. Mit Urteil vom 14. März 2023 hat das BVerwG diese Klagen nun als unbegründet abgewiesen. Zwar steht die Veröffentlichung der Urteilsgründe noch aus. Gleichwohl offenbart eine entsprechende Pressemitteilung des BVerwG – bei aller juristischer Vorsicht, die solchen Mitteilungen entgegenzubringen ist – bereits entscheidende Erwägungen des Gerichts, die zugleich zentrale rechtliche Fragen sich voraussichtlich anschließender gerichtlicher Verfahren erkennen lassen.
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