Keine Ratifikation des CETA ohne den Deutschen Bundestag – so oder so …

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Die Ankündigung Jean-Claude Junckers, das Freihandelsabkommen CETA (Comprehensive and Economic Trade Agreement) als Abkommen in alleiniger Kompetenz der EU und nicht als so genanntes gemischtes Abkommen in den EU-Ministerrat einzubringen ist – wie zu erwarten war – auf teils heftige Kritik gestoßen („unverantwortlich“, „töricht“, „frivol“, oder auch hier). Die EU-Kommission verfolgt mit diesem Vorgehen konsequent ihren bereits im Hinblick auf das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Singapur (EUSFTA) vertretenen Ansatz, beim Abschluss völkerrechtlicher Handelsabkommen handele es sich – auch bei kleineren „Restkompetenzen“ der EU-Mitgliedstaaten – in der Gesamtheit um eine alleinige Kompetenz der EU.

Unabhängig von den tatsächlichen politischen Erfolgsaussichten CETA im EU-Ministerrat als Abkommen in alleiniger EU-Kompetenz durchzusetzen, entflammt die zuvor bereits schwelende Debatte um die Frage der kompetenziellen Einordnung des CETA an der Schnittstelle von europäischem Verfassungs-/Außenhandelsrecht und deutschem Verfassungsrecht nun in voller Kraft. Befürchtet wird vor allem von deutscher Seite, dass CETA damit einer legitimationsstiftenden Kontrolle des Bundestages entzogen würde. Doch wie steht es tatsächlich um den Einfluss des Bundestages? Nach meinem Dafürhalten ergeben sich für CETA nicht nur im Falle der Behandlung als gemischtes Abkommen, sondern auch im Falle der Behandlung als Abkommen in alleiniger EU-Kompetenz entscheidende Einwirkungsmöglichkeit des Bundestages.
OriginalspracheDeutsch
PublikationsstatusErschienen - 30.06.2016
Extern publiziertJa

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