Hat ein Kind eine Pflicht, Blutstammzellen für ein krankes Geschwisterkind zu spenden?
Publikation: Beiträge in Zeitschriften › Zeitschriftenaufsätze › Forschung › begutachtet
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in: Ethik in der Medizin , Jahrgang 25, Nr. 2, 06.2013, S. 89-102 .
Publikation: Beiträge in Zeitschriften › Zeitschriftenaufsätze › Forschung › begutachtet
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TY - JOUR
T1 - Hat ein Kind eine Pflicht, Blutstammzellen für ein krankes Geschwisterkind zu spenden?
AU - Schües, Christina
AU - Rehmann-Sutter , Christoph
PY - 2013/6
Y1 - 2013/6
N2 - Die allogene Transplantation von Blutstammzellen aus dem Körper von Kindern, die der Spende nicht selbst zustimmen können, in den Körper eines kranken Geschwisterkindes wirft schwierige ethische Fragen auf. Wie kann ein risikobehafteter, fremdnütziger medizinischer Eingriff ethisch gerechtfertigt werden? In dieser Arbeit werden Argumente kritisch untersucht, nach denen das Spenderkind eine Pflicht habe, bei der Transplantation mitzumachen. Die Idee der Pflicht ist nachvollziehbar aus der Perspektive der Eltern, die zwar in einem Fürsorgekonflikt sind (ein Kind zu Gunsten der Rettung des anderen verletzen zu müssen), aber selbst eine Pflicht haben, für das Leben des kranken Kindes zu kämpfen. Eine Analyse des Pflichtbegriffs zeigt jedoch, dass die Erfüllung einer Pflicht daran gebunden ist, entscheidungskompetent zu sein. Drei Wege werden untersucht, eine solche Pflicht dennochzuzuschreiben: i) die Eltern übertragenihre Pflicht auf das Kind; ii) die Interessen des Spenderkindes implizieren eine Pflicht; iii) Geschwisterkinder haben aufgrund ihrer vertrauten Familienbeziehungen Pflichten untereinander, die auch die Pflicht zu spenden beinhalten. Alle drei Zuschreibungsstrategien werden als unhaltbar kritisiert. Das Ergebnis lautet, dass die Pflicht, einem Geschwisterkind Körpergewebe zu spenden, einem nicht-einwilligungsfähigen Kind nicht zugeschrieben werden kann. Andere philosophische Ansätze zur Stammzellspende von Kindern an Familienangehörige müssten entwickelt und geprüft werden.
AB - Die allogene Transplantation von Blutstammzellen aus dem Körper von Kindern, die der Spende nicht selbst zustimmen können, in den Körper eines kranken Geschwisterkindes wirft schwierige ethische Fragen auf. Wie kann ein risikobehafteter, fremdnütziger medizinischer Eingriff ethisch gerechtfertigt werden? In dieser Arbeit werden Argumente kritisch untersucht, nach denen das Spenderkind eine Pflicht habe, bei der Transplantation mitzumachen. Die Idee der Pflicht ist nachvollziehbar aus der Perspektive der Eltern, die zwar in einem Fürsorgekonflikt sind (ein Kind zu Gunsten der Rettung des anderen verletzen zu müssen), aber selbst eine Pflicht haben, für das Leben des kranken Kindes zu kämpfen. Eine Analyse des Pflichtbegriffs zeigt jedoch, dass die Erfüllung einer Pflicht daran gebunden ist, entscheidungskompetent zu sein. Drei Wege werden untersucht, eine solche Pflicht dennochzuzuschreiben: i) die Eltern übertragenihre Pflicht auf das Kind; ii) die Interessen des Spenderkindes implizieren eine Pflicht; iii) Geschwisterkinder haben aufgrund ihrer vertrauten Familienbeziehungen Pflichten untereinander, die auch die Pflicht zu spenden beinhalten. Alle drei Zuschreibungsstrategien werden als unhaltbar kritisiert. Das Ergebnis lautet, dass die Pflicht, einem Geschwisterkind Körpergewebe zu spenden, einem nicht-einwilligungsfähigen Kind nicht zugeschrieben werden kann. Andere philosophische Ansätze zur Stammzellspende von Kindern an Familienangehörige müssten entwickelt und geprüft werden.
KW - Philosophie
KW - Stammzelltransplantation
KW - Pädiatrische Onkologie
KW - Gewebespende von Minderjährigen
KW - Lebendspende
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KW - Pflicht zur Spende
KW - stem cell transplantation
KW - pediatric onkology
KW - tissue donation by minors
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KW - best interests of the child
KW - duty to donate
UR - http://www.scopus.com/inward/record.url?scp=84878221733&partnerID=8YFLogxK
U2 - 10.1007/s00481-012-0202-z
DO - 10.1007/s00481-012-0202-z
M3 - Zeitschriftenaufsätze
VL - 25
SP - 89
EP - 102
JO - Ethik in der Medizin
JF - Ethik in der Medizin
SN - 0935-7335
IS - 2
ER -