Die Zuverlässigkeit von Bereitstellungszinsen bei Immobiliardarlehen
Publikation: Beiträge in Zeitschriften › Zeitschriftenaufsätze › Forschung › begutachtet
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Bankkunden müssen nach Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrages für den Bau bzw. für die Sanierung eines Altbaus neben dem regulär geschuldeten Vertragszinssatz auch noch weitere Zinsen und Gebühren, wie z. B. die sogenannten Bereitstellungszinsen, auf die Kreditsumme entrichten. Der Kredit wird dabei teilweise nicht im Ganzen, sondern in mehreren Teil
beträgen abgerufen. Die Bereitstellung des Darlehens lassen sich
die Banken unterschiedlich hoch bezahlen: Manche berechnen
schon ab dem zweiten Monat nach Darlehenszusage einen Bereitstellungszins von beispielsweise 0,25 % auf die noch nicht ausgezahlte Darlehenssumme, andere gewähren eine Freistellungsfrist von zwölf Monaten oder länger.
1
Bestimmungen zu Bereitstellungszinsen sind im Rahmen von Darlehensbedingungen gängig. In der Regel sind die vertraglichen Sollzinssätze zumindest vor der Leitzinssenkung
2
höher angesetzt als die Bereitstellungszinsen.
3
Inwieweit aber Kreditinstitute formularmäßig vereinbarte Bereitstellungszinsen in Höhe von 0,25 % im Monat (3,0 % p.a.) verlangen dürfen, wenn gleichzeitig der Vertragszins niedriger ist als die Bereitstellungszinsen selbst, ist bislang noch nicht Gegenstand von Rechtsprechung und Lehre geworden, sodass
diesbezüglich eine grundsätzliche Unklarheit herrscht.
Darüber hinaus stellt sich zudem die Frage, ob Bereitstellungszinsen angesichts der niedrigen Vertragszinssätze mit dem Darlehenszins verzinst werden können.
beträgen abgerufen. Die Bereitstellung des Darlehens lassen sich
die Banken unterschiedlich hoch bezahlen: Manche berechnen
schon ab dem zweiten Monat nach Darlehenszusage einen Bereitstellungszins von beispielsweise 0,25 % auf die noch nicht ausgezahlte Darlehenssumme, andere gewähren eine Freistellungsfrist von zwölf Monaten oder länger.
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Bestimmungen zu Bereitstellungszinsen sind im Rahmen von Darlehensbedingungen gängig. In der Regel sind die vertraglichen Sollzinssätze zumindest vor der Leitzinssenkung
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höher angesetzt als die Bereitstellungszinsen.
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Inwieweit aber Kreditinstitute formularmäßig vereinbarte Bereitstellungszinsen in Höhe von 0,25 % im Monat (3,0 % p.a.) verlangen dürfen, wenn gleichzeitig der Vertragszins niedriger ist als die Bereitstellungszinsen selbst, ist bislang noch nicht Gegenstand von Rechtsprechung und Lehre geworden, sodass
diesbezüglich eine grundsätzliche Unklarheit herrscht.
Darüber hinaus stellt sich zudem die Frage, ob Bereitstellungszinsen angesichts der niedrigen Vertragszinssätze mit dem Darlehenszins verzinst werden können.
Originalsprache | Deutsch |
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Zeitschrift | Verbraucher und Recht |
Jahrgang | 2013 |
Ausgabenummer | 11 |
Seiten (von - bis) | 410-415 |
Anzahl der Seiten | 6 |
ISSN | 0930-8369 |
Publikationsstatus | Erschienen - 2013 |
- Rechtswissenschaft - Immobiliardarlehen