Die Drittintervention in Beschwerdeverfahren vor dem EGMR: am Beispiel EGMR v. 21.7.2011 – Nr. 28274/08 (Heinisch v. Deutschland)
Publikation: Beiträge in Zeitschriften › Zeitschriftenaufsätze › Forschung › begutachtet
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in: Arbeit und Recht, Jahrgang 59, Nr. 8-9, 2011, S. 326-331.
Publikation: Beiträge in Zeitschriften › Zeitschriftenaufsätze › Forschung › begutachtet
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TY - JOUR
T1 - Die Drittintervention in Beschwerdeverfahren vor dem EGMR
T2 - am Beispiel EGMR v. 21.7.2011 – Nr. 28274/08 (Heinisch v. Deutschland)
AU - Schubert, Jens
AU - Lörcher, Klaus
PY - 2011
Y1 - 2011
N2 - Der Gang zum EGMR gehört in Deutschland zu den Ausnahmen. Eine dieser Ausnahmen stellt der Fall Heinisch./. Deutschland (EGMR v. 21.7.11, in dt. Fassung: AuR 2011, 355, in diesem Heft) dar – es ging um die freie Meinungsäußerung innerhalb eines Arbeitsverhältnisses im Fall des sog. Whistleblowings (Art. 10 EMRK). Der Fall gewinnt noch an Besonderheit, weil – in dieser Form wohl erstmalig – einer Gewerkschaft gestattet wurde, als Drittintervenient eine Stellungnahme zu dem Fall abzugeben. Im Beitrag wird das Instrument der Drittintervention am Bsp. dieser Entscheidung näher beleuchtet. Es werden konkrete Handlungshilfen für ein Verfahren vor dem EGMR, zB. einen möglichen Antrag und Zulassung der dt. Sprache, dargestellt. Die Drittintervention, die zwar nicht zum alltäglichen Rechtsberatungsgeschäft gehört, kann sich als sehr sinnvoll erweisen, die europäische Grundrechtsdimension verstärkt ins Blickfeld gewerkschaftlicher Rechts(schutz)politik zu nehmen und sie auch verfahrensmäßig mitzugestalten. Im Fall Heinisch war nicht nur der Antrag von ver.di auf Zulassung zur Drittintervention erfolgreich, sondern auch im Wesentlichen das eigentliche Beschwerdeverfahren. Für das Kündigungsschutzrecht haben die Entscheidung und die darin enthaltenen Abwägungskriterien Ausstrahlungswirkung (zB. im Rahmen der Interessenabwägung).
AB - Der Gang zum EGMR gehört in Deutschland zu den Ausnahmen. Eine dieser Ausnahmen stellt der Fall Heinisch./. Deutschland (EGMR v. 21.7.11, in dt. Fassung: AuR 2011, 355, in diesem Heft) dar – es ging um die freie Meinungsäußerung innerhalb eines Arbeitsverhältnisses im Fall des sog. Whistleblowings (Art. 10 EMRK). Der Fall gewinnt noch an Besonderheit, weil – in dieser Form wohl erstmalig – einer Gewerkschaft gestattet wurde, als Drittintervenient eine Stellungnahme zu dem Fall abzugeben. Im Beitrag wird das Instrument der Drittintervention am Bsp. dieser Entscheidung näher beleuchtet. Es werden konkrete Handlungshilfen für ein Verfahren vor dem EGMR, zB. einen möglichen Antrag und Zulassung der dt. Sprache, dargestellt. Die Drittintervention, die zwar nicht zum alltäglichen Rechtsberatungsgeschäft gehört, kann sich als sehr sinnvoll erweisen, die europäische Grundrechtsdimension verstärkt ins Blickfeld gewerkschaftlicher Rechts(schutz)politik zu nehmen und sie auch verfahrensmäßig mitzugestalten. Im Fall Heinisch war nicht nur der Antrag von ver.di auf Zulassung zur Drittintervention erfolgreich, sondern auch im Wesentlichen das eigentliche Beschwerdeverfahren. Für das Kündigungsschutzrecht haben die Entscheidung und die darin enthaltenen Abwägungskriterien Ausstrahlungswirkung (zB. im Rahmen der Interessenabwägung).
KW - Rechtswissenschaft
M3 - Zeitschriftenaufsätze
VL - 59
SP - 326
EP - 331
JO - Arbeit und Recht
JF - Arbeit und Recht
SN - 0003-7648
IS - 8-9
ER -