Die Drittintervention in Beschwerdeverfahren vor dem EGMR: am Beispiel EGMR v. 21.7.2011 – Nr. 28274/08 (Heinisch v. Deutschland)

Publikation: Beiträge in ZeitschriftenZeitschriftenaufsätzeForschungbegutachtet

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Die Drittintervention in Beschwerdeverfahren vor dem EGMR: am Beispiel EGMR v. 21.7.2011 – Nr. 28274/08 (Heinisch v. Deutschland). / Schubert, Jens; Lörcher, Klaus.
in: Arbeit und Recht, Jahrgang 59, Nr. 8-9, 2011, S. 326-331.

Publikation: Beiträge in ZeitschriftenZeitschriftenaufsätzeForschungbegutachtet

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RIS

TY - JOUR

T1 - Die Drittintervention in Beschwerdeverfahren vor dem EGMR

T2 - am Beispiel EGMR v. 21.7.2011 – Nr. 28274/08 (Heinisch v. Deutschland)

AU - Schubert, Jens

AU - Lörcher, Klaus

PY - 2011

Y1 - 2011

N2 - Der Gang zum EGMR gehört in Deutschland zu den Ausnahmen. Eine dieser Ausnahmen stellt der Fall Heinisch./. Deutschland (EGMR v. 21.7.11, in dt. Fassung: AuR 2011, 355, in diesem Heft) dar – es ging um die freie Meinungsäußerung innerhalb eines Arbeitsverhältnisses im Fall des sog. Whistleblowings (Art. 10 EMRK). Der Fall gewinnt noch an Besonderheit, weil – in dieser Form wohl erstmalig – einer Gewerkschaft gestattet wurde, als Drittintervenient eine Stellungnahme zu dem Fall abzugeben. Im Beitrag wird das Instrument der Drittintervention am Bsp. dieser Entscheidung näher beleuchtet. Es werden konkrete Handlungshilfen für ein Verfahren vor dem EGMR, zB. einen möglichen Antrag und Zulassung der dt. Sprache, dargestellt. Die Drittintervention, die zwar nicht zum alltäglichen Rechtsberatungsgeschäft gehört, kann sich als sehr sinnvoll erweisen, die europäische Grundrechtsdimension verstärkt ins Blickfeld gewerkschaftlicher Rechts(schutz)politik zu nehmen und sie auch verfahrensmäßig mitzugestalten. Im Fall Heinisch war nicht nur der Antrag von ver.di auf Zulassung zur Drittintervention erfolgreich, sondern auch im Wesentlichen das eigentliche Beschwerdeverfahren. Für das Kündigungsschutzrecht haben die Entscheidung und die darin enthaltenen Abwägungskriterien Ausstrahlungswirkung (zB. im Rahmen der Interessenabwägung).

AB - Der Gang zum EGMR gehört in Deutschland zu den Ausnahmen. Eine dieser Ausnahmen stellt der Fall Heinisch./. Deutschland (EGMR v. 21.7.11, in dt. Fassung: AuR 2011, 355, in diesem Heft) dar – es ging um die freie Meinungsäußerung innerhalb eines Arbeitsverhältnisses im Fall des sog. Whistleblowings (Art. 10 EMRK). Der Fall gewinnt noch an Besonderheit, weil – in dieser Form wohl erstmalig – einer Gewerkschaft gestattet wurde, als Drittintervenient eine Stellungnahme zu dem Fall abzugeben. Im Beitrag wird das Instrument der Drittintervention am Bsp. dieser Entscheidung näher beleuchtet. Es werden konkrete Handlungshilfen für ein Verfahren vor dem EGMR, zB. einen möglichen Antrag und Zulassung der dt. Sprache, dargestellt. Die Drittintervention, die zwar nicht zum alltäglichen Rechtsberatungsgeschäft gehört, kann sich als sehr sinnvoll erweisen, die europäische Grundrechtsdimension verstärkt ins Blickfeld gewerkschaftlicher Rechts(schutz)politik zu nehmen und sie auch verfahrensmäßig mitzugestalten. Im Fall Heinisch war nicht nur der Antrag von ver.di auf Zulassung zur Drittintervention erfolgreich, sondern auch im Wesentlichen das eigentliche Beschwerdeverfahren. Für das Kündigungsschutzrecht haben die Entscheidung und die darin enthaltenen Abwägungskriterien Ausstrahlungswirkung (zB. im Rahmen der Interessenabwägung).

KW - Rechtswissenschaft

M3 - Zeitschriftenaufsätze

VL - 59

SP - 326

EP - 331

JO - Arbeit und Recht

JF - Arbeit und Recht

SN - 0003-7648

IS - 8-9

ER -

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