UVP und vorzeitiger Beginn

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UVP und vorzeitiger Beginn. / Peper, Michael; Schomerus, Thomas.
In: Umwelt- und Planungsrecht, Vol. 12, No. 1, 1992, p. 9-14.

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Peper, M & Schomerus, T 1992, 'UVP und vorzeitiger Beginn', Umwelt- und Planungsrecht, vol. 12, no. 1, pp. 9-14.

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@article{3f23e2a472ba4a84adff241ab3ff2eee,
title = "UVP und vorzeitiger Beginn",
abstract = "Bei Gro{\ss}anlagen, wie zum Beispiel Abfallbehandlungsanlagen, Wasserstra{\ss}enbau, anderen auf der Basis des Immissionsschutzgesetzes geplanten Anlagen, besteht die M{\"o}glichkeit, den vorzeitigen Baubeginn zuzulassen, wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann und, im Falle einer Nichtgenehmigung der fr{\"u}here Zustand mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Mit dem Inkrafttreten des UVP-Gesetzes stellt sich zus{\"a}tzlich die Frage, wie weit die UVP durchgef{\"u}hrt worden sein mu{\ss}, um die Prognose zum Verfahrensausgang stellen zu k{\"o}nnen. Im vorliegenden Aufsatz wird untersucht, wann diese Prognosesicherheit f{\"u}r Entscheidungen zum vorzeitigen Baubeginn nach Paragraph 7a AbfG, Paragraph 9a WHG und Paragraph 15a BImSchG im Zusammenhang mit der UVP gegeben ist. Ergebnis ist, da{\ss} der vorzeitige Beginn von Ma{\ss}nahmen erst dann zugelassen werden kann, wenn die {\"O}ffentlichkeit gem{\"a}{\ss} Paragraph 9 UVPG in Verbindung mit Paragraph 73 III bis VII VwVfG, beziehungsweise nach Paragraph 14 ff. 9.BImSchV-Entwurf stattgefunden hat und der Er{\"o}rterungstermin keine Hindernisse hat erkennen lassen. Entsprechendes gilt f{\"u}r die vorl{\"a}ufige Anordnung nach Paragraph 14 II WaStrG. Im Fall des 7a AbfG kann bei kleinen Vorhaben bereit vor Durchf{\"u}hrung des Er{\"o}rterungstermins die Prognosesicherheit gegeben sein. Eine Teil-UVP ist nicht erforderlich.",
keywords = "Rechtswissenschaft, Umweltrecht",
author = "Michael Peper and Thomas Schomerus",
year = "1992",
language = "Deutsch",
volume = "12",
pages = "9--14",
journal = "Umwelt- und Planungsrecht",
issn = "0721-7390",
publisher = "H{\"u}thig Jehle Rehm",
number = "1",

}

RIS

TY - JOUR

T1 - UVP und vorzeitiger Beginn

AU - Peper, Michael

AU - Schomerus, Thomas

PY - 1992

Y1 - 1992

N2 - Bei Großanlagen, wie zum Beispiel Abfallbehandlungsanlagen, Wasserstraßenbau, anderen auf der Basis des Immissionsschutzgesetzes geplanten Anlagen, besteht die Möglichkeit, den vorzeitigen Baubeginn zuzulassen, wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann und, im Falle einer Nichtgenehmigung der frühere Zustand mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Mit dem Inkrafttreten des UVP-Gesetzes stellt sich zusätzlich die Frage, wie weit die UVP durchgeführt worden sein muß, um die Prognose zum Verfahrensausgang stellen zu können. Im vorliegenden Aufsatz wird untersucht, wann diese Prognosesicherheit für Entscheidungen zum vorzeitigen Baubeginn nach Paragraph 7a AbfG, Paragraph 9a WHG und Paragraph 15a BImSchG im Zusammenhang mit der UVP gegeben ist. Ergebnis ist, daß der vorzeitige Beginn von Maßnahmen erst dann zugelassen werden kann, wenn die Öffentlichkeit gemäß Paragraph 9 UVPG in Verbindung mit Paragraph 73 III bis VII VwVfG, beziehungsweise nach Paragraph 14 ff. 9.BImSchV-Entwurf stattgefunden hat und der Erörterungstermin keine Hindernisse hat erkennen lassen. Entsprechendes gilt für die vorläufige Anordnung nach Paragraph 14 II WaStrG. Im Fall des 7a AbfG kann bei kleinen Vorhaben bereit vor Durchführung des Erörterungstermins die Prognosesicherheit gegeben sein. Eine Teil-UVP ist nicht erforderlich.

AB - Bei Großanlagen, wie zum Beispiel Abfallbehandlungsanlagen, Wasserstraßenbau, anderen auf der Basis des Immissionsschutzgesetzes geplanten Anlagen, besteht die Möglichkeit, den vorzeitigen Baubeginn zuzulassen, wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann und, im Falle einer Nichtgenehmigung der frühere Zustand mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Mit dem Inkrafttreten des UVP-Gesetzes stellt sich zusätzlich die Frage, wie weit die UVP durchgeführt worden sein muß, um die Prognose zum Verfahrensausgang stellen zu können. Im vorliegenden Aufsatz wird untersucht, wann diese Prognosesicherheit für Entscheidungen zum vorzeitigen Baubeginn nach Paragraph 7a AbfG, Paragraph 9a WHG und Paragraph 15a BImSchG im Zusammenhang mit der UVP gegeben ist. Ergebnis ist, daß der vorzeitige Beginn von Maßnahmen erst dann zugelassen werden kann, wenn die Öffentlichkeit gemäß Paragraph 9 UVPG in Verbindung mit Paragraph 73 III bis VII VwVfG, beziehungsweise nach Paragraph 14 ff. 9.BImSchV-Entwurf stattgefunden hat und der Erörterungstermin keine Hindernisse hat erkennen lassen. Entsprechendes gilt für die vorläufige Anordnung nach Paragraph 14 II WaStrG. Im Fall des 7a AbfG kann bei kleinen Vorhaben bereit vor Durchführung des Erörterungstermins die Prognosesicherheit gegeben sein. Eine Teil-UVP ist nicht erforderlich.

KW - Rechtswissenschaft

KW - Umweltrecht

UR - http://www.baufachinformation.de/zeitschriftenartikel.jsp?z=1992049310208

M3 - Zeitschriftenaufsätze

VL - 12

SP - 9

EP - 14

JO - Umwelt- und Planungsrecht

JF - Umwelt- und Planungsrecht

SN - 0721-7390

IS - 1

ER -

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