UVP und vorzeitiger Beginn

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Bei Großanlagen, wie zum Beispiel Abfallbehandlungsanlagen, Wasserstraßenbau, anderen auf der Basis des Immissionsschutzgesetzes geplanten Anlagen, besteht die Möglichkeit, den vorzeitigen Baubeginn zuzulassen, wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann und, im Falle einer Nichtgenehmigung der frühere Zustand mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Mit dem Inkrafttreten des UVP-Gesetzes stellt sich zusätzlich die Frage, wie weit die UVP durchgeführt worden sein muß, um die Prognose zum Verfahrensausgang stellen zu können. Im vorliegenden Aufsatz wird untersucht, wann diese Prognosesicherheit für Entscheidungen zum vorzeitigen Baubeginn nach Paragraph 7a AbfG, Paragraph 9a WHG und Paragraph 15a BImSchG im Zusammenhang mit der UVP gegeben ist. Ergebnis ist, daß der vorzeitige Beginn von Maßnahmen erst dann zugelassen werden kann, wenn die Öffentlichkeit gemäß Paragraph 9 UVPG in Verbindung mit Paragraph 73 III bis VII VwVfG, beziehungsweise nach Paragraph 14 ff. 9.BImSchV-Entwurf stattgefunden hat und der Erörterungstermin keine Hindernisse hat erkennen lassen. Entsprechendes gilt für die vorläufige Anordnung nach Paragraph 14 II WaStrG. Im Fall des 7a AbfG kann bei kleinen Vorhaben bereit vor Durchführung des Erörterungstermins die Prognosesicherheit gegeben sein. Eine Teil-UVP ist nicht erforderlich.
Original languageGerman
JournalUmwelt- und Planungsrecht
Volume12
Issue number1
Pages (from-to)9-14
Number of pages5
ISSN0721-7390
Publication statusPublished - 1992
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  • Law