Personenbeförderungsgesetz; Lauterkeitsrecht; Rechtsbruchtatbestand; Mobilitätsdienstleistungen: BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 (I ZR 3/16, Kammergericht) WM 2019, 794

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title = "Personenbef{\"o}rderungsgesetz; Lauterkeitsrecht; Rechtsbruchtatbestand; Mobilit{\"a}tsdienstleistungen: BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 (I ZR 3/16, Kammergericht) WM 2019, 794",
abstract = "Leitsatz1. Die Bestimmungen des § 49 Abs. 4 Satz 2 und 5 PBefG {\"u}ber die Ausf{\"u}hrung von Bef{\"o}rderungsauftr{\"a}gen durch Mietwagen sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG.2. Nach § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG ist die unmittelbare Annahme von Bef{\"o}rderungsauftr{\"a}gen durch Fahrer von Mietwagen unabh{\"a}ngig davon unzul{\"a}ssig, ob die Auftragserteilung durch die Fahrg{\"a}ste selbst oder f{\"u}r sie handelnde Vermittler erfolgt.3. Das Verbot der Smartphone-Applikation „UBER Black“ in der beanstandeten Ausgestaltung ist mit den Vorschriften zur Dienstleistungsfreiheit in Art. 56 Abs. 1 AEUV und der Richtlinie 2006/123/EG vereinbar.4. Ist ein mittels einer Smartphone-Applikation erbrachter Vermittlungsdienst integraler Bestandteil einer haupts{\"a}chlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung, handelt es sich um eine Verkehrsdienstleistung.",
keywords = "Rechtswissenschaft",
author = "Dornis, {Tim W.}",
note = "Verbot der Smartphone-Applikation {"}UBER Black{"} und § 3a UWG",
year = "2019",
language = "Deutsch",
volume = "35",
pages = "463--466",
journal = "Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht",
issn = "2364-7310",
publisher = "Herausgebergemeinschaft Wertpapier-Mitteilungen Keppler Lehmann GmbH & Co. KG.",
number = "9",

}

RIS

TY - JOUR

T1 - Personenbeförderungsgesetz; Lauterkeitsrecht; Rechtsbruchtatbestand; Mobilitätsdienstleistungen

T2 - BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 (I ZR 3/16, Kammergericht) WM 2019, 794

AU - Dornis, Tim W.

N1 - Verbot der Smartphone-Applikation "UBER Black" und § 3a UWG

PY - 2019

Y1 - 2019

N2 - Leitsatz1. Die Bestimmungen des § 49 Abs. 4 Satz 2 und 5 PBefG über die Ausführung von Beförderungsaufträgen durch Mietwagen sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG.2. Nach § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG ist die unmittelbare Annahme von Beförderungsaufträgen durch Fahrer von Mietwagen unabhängig davon unzulässig, ob die Auftragserteilung durch die Fahrgäste selbst oder für sie handelnde Vermittler erfolgt.3. Das Verbot der Smartphone-Applikation „UBER Black“ in der beanstandeten Ausgestaltung ist mit den Vorschriften zur Dienstleistungsfreiheit in Art. 56 Abs. 1 AEUV und der Richtlinie 2006/123/EG vereinbar.4. Ist ein mittels einer Smartphone-Applikation erbrachter Vermittlungsdienst integraler Bestandteil einer hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung, handelt es sich um eine Verkehrsdienstleistung.

AB - Leitsatz1. Die Bestimmungen des § 49 Abs. 4 Satz 2 und 5 PBefG über die Ausführung von Beförderungsaufträgen durch Mietwagen sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG.2. Nach § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG ist die unmittelbare Annahme von Beförderungsaufträgen durch Fahrer von Mietwagen unabhängig davon unzulässig, ob die Auftragserteilung durch die Fahrgäste selbst oder für sie handelnde Vermittler erfolgt.3. Das Verbot der Smartphone-Applikation „UBER Black“ in der beanstandeten Ausgestaltung ist mit den Vorschriften zur Dienstleistungsfreiheit in Art. 56 Abs. 1 AEUV und der Richtlinie 2006/123/EG vereinbar.4. Ist ein mittels einer Smartphone-Applikation erbrachter Vermittlungsdienst integraler Bestandteil einer hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung, handelt es sich um eine Verkehrsdienstleistung.

KW - Rechtswissenschaft

M3 - Anmerkungen zu Gerichtsurteilen

VL - 35

SP - 463

EP - 466

JO - Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht

JF - Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht

SN - 2364-7310

IS - 9

ER -