Personenbeförderungsgesetz; Lauterkeitsrecht; Rechtsbruchtatbestand; Mobilitätsdienstleistungen: BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 (I ZR 3/16, Kammergericht) WM 2019, 794
Publikation: Beiträge in Zeitschriften › Anmerkungen zu Gerichtsurteilen › Forschung
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in: Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht, Jahrgang 35, Nr. 9, 2019, S. 463-466.
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TY - JOUR
T1 - Personenbeförderungsgesetz; Lauterkeitsrecht; Rechtsbruchtatbestand; Mobilitätsdienstleistungen
T2 - BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 (I ZR 3/16, Kammergericht) WM 2019, 794
AU - Dornis, Tim W.
N1 - Verbot der Smartphone-Applikation "UBER Black" und § 3a UWG
PY - 2019
Y1 - 2019
N2 - Leitsatz1. Die Bestimmungen des § 49 Abs. 4 Satz 2 und 5 PBefG über die Ausführung von Beförderungsaufträgen durch Mietwagen sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG.2. Nach § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG ist die unmittelbare Annahme von Beförderungsaufträgen durch Fahrer von Mietwagen unabhängig davon unzulässig, ob die Auftragserteilung durch die Fahrgäste selbst oder für sie handelnde Vermittler erfolgt.3. Das Verbot der Smartphone-Applikation „UBER Black“ in der beanstandeten Ausgestaltung ist mit den Vorschriften zur Dienstleistungsfreiheit in Art. 56 Abs. 1 AEUV und der Richtlinie 2006/123/EG vereinbar.4. Ist ein mittels einer Smartphone-Applikation erbrachter Vermittlungsdienst integraler Bestandteil einer hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung, handelt es sich um eine Verkehrsdienstleistung.
AB - Leitsatz1. Die Bestimmungen des § 49 Abs. 4 Satz 2 und 5 PBefG über die Ausführung von Beförderungsaufträgen durch Mietwagen sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG.2. Nach § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG ist die unmittelbare Annahme von Beförderungsaufträgen durch Fahrer von Mietwagen unabhängig davon unzulässig, ob die Auftragserteilung durch die Fahrgäste selbst oder für sie handelnde Vermittler erfolgt.3. Das Verbot der Smartphone-Applikation „UBER Black“ in der beanstandeten Ausgestaltung ist mit den Vorschriften zur Dienstleistungsfreiheit in Art. 56 Abs. 1 AEUV und der Richtlinie 2006/123/EG vereinbar.4. Ist ein mittels einer Smartphone-Applikation erbrachter Vermittlungsdienst integraler Bestandteil einer hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung, handelt es sich um eine Verkehrsdienstleistung.
KW - Rechtswissenschaft
M3 - Anmerkungen zu Gerichtsurteilen
VL - 35
SP - 463
EP - 466
JO - Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht
JF - Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht
SN - 2364-7310
IS - 9
ER -