Personenbeförderungsgesetz; Lauterkeitsrecht; Rechtsbruchtatbestand; Mobilitätsdienstleistungen: BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 (I ZR 3/16, Kammergericht) WM 2019, 794

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Leitsatz

1. Die Bestimmungen des § 49 Abs. 4 Satz 2 und 5 PBefG über die Ausführung von Beförderungsaufträgen durch Mietwagen sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG.

2. Nach § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG ist die unmittelbare Annahme von Beförderungsaufträgen durch Fahrer von Mietwagen unabhängig davon unzulässig, ob die Auftragserteilung durch die Fahrgäste selbst oder für sie handelnde Vermittler erfolgt.

3. Das Verbot der Smartphone-Applikation „UBER Black“ in der beanstandeten Ausgestaltung ist mit den Vorschriften zur Dienstleistungsfreiheit in Art. 56 Abs. 1 AEUV und der Richtlinie 2006/123/EG vereinbar.

4. Ist ein mittels einer Smartphone-Applikation erbrachter Vermittlungsdienst integraler Bestandteil einer hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung, handelt es sich um eine Verkehrsdienstleistung.
Original languageGerman
JournalEntscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht
Volume35
Issue number9
Pages (from-to)463-466
Number of pages4
ISSN2364-7310
Publication statusPublished - 2019

    Research areas

  • Law