Kein Startschuss für Abschiebungen nach Syrien
Research output: other publications › Articles in scientific forums or blogs › Research
Standard
4 p. Berlin: Max Steinbeis Verfassungsblog gGmbH. 2024Blog. (Verfassungsblog; No. 2024/7/26).
Research output: other publications › Articles in scientific forums or blogs › Research
Harvard
APA
Vancouver
Bibtex
}
RIS
TY - GEN
T1 - Kein Startschuss für Abschiebungen nach Syrien
AU - Feneberg, Valentin
AU - Pettersson, Paul
PY - 2024/7/26
Y1 - 2024/7/26
N2 - Laut OVG Nordrhein-Westfalen besteht für Zivilpersonen in Syrien keine ernsthafte,individuelle Lebensgefahr mehr aufgrund des Bürgerkriegs; Rückkehrer:innen hättenaußerdem keine zielgerichteten Menschenrechtsverletzungen zu befürchten. Nicht nurder Flüchtlingsschutz, der bereits seit Jahren kaum noch an Syrer:innen vergeben wird,sondern auch der subsidiäre Schutz sei deshalb ausgeschlossen. Das Politik- undMedienecho, das auf die am 22. Juli 2024 veröffentlichte Pressemitteilung des Gerichtsfolgte, war gewaltig. Das Urteil sei bahnbrechend, werfe weitreichende Fragen für alleSyrer:innen in Deutschland auf und ermögliche gar die Wiederaufnahme vonAbschiebungen nach Syrien. Nun wurden die Urteilsgründe veröffentlicht und zeigen: Diepolitische und mediale Aufmerksamkeit, die die Entscheidung erfahren hat, steht inkeinem Verhältnis zu deren Inhalt. Denn erstens hat bereits das Bundesamt für Migrationund Flüchtlinge (BAMF) dem Kläger ein Abschiebungsverbot zugesprochen, er hat alsodurchaus Schutz erhalten. Zweitens hat das Gericht grundsätzlich nichts Neues zurBewertung der Bürgerkriegsgefahr festgestellt. Und drittens stützt es sich an denzentralen Stellen der Lagebewertung auf eine sehr dünne Tatsachengrundlage.
AB - Laut OVG Nordrhein-Westfalen besteht für Zivilpersonen in Syrien keine ernsthafte,individuelle Lebensgefahr mehr aufgrund des Bürgerkriegs; Rückkehrer:innen hättenaußerdem keine zielgerichteten Menschenrechtsverletzungen zu befürchten. Nicht nurder Flüchtlingsschutz, der bereits seit Jahren kaum noch an Syrer:innen vergeben wird,sondern auch der subsidiäre Schutz sei deshalb ausgeschlossen. Das Politik- undMedienecho, das auf die am 22. Juli 2024 veröffentlichte Pressemitteilung des Gerichtsfolgte, war gewaltig. Das Urteil sei bahnbrechend, werfe weitreichende Fragen für alleSyrer:innen in Deutschland auf und ermögliche gar die Wiederaufnahme vonAbschiebungen nach Syrien. Nun wurden die Urteilsgründe veröffentlicht und zeigen: Diepolitische und mediale Aufmerksamkeit, die die Entscheidung erfahren hat, steht inkeinem Verhältnis zu deren Inhalt. Denn erstens hat bereits das Bundesamt für Migrationund Flüchtlinge (BAMF) dem Kläger ein Abschiebungsverbot zugesprochen, er hat alsodurchaus Schutz erhalten. Zweitens hat das Gericht grundsätzlich nichts Neues zurBewertung der Bürgerkriegsgefahr festgestellt. Und drittens stützt es sich an denzentralen Stellen der Lagebewertung auf eine sehr dünne Tatsachengrundlage.
KW - Politikwissenschaft
KW - Rechtswissenschaft
U2 - 10.59704/deff8397cb2e3d49
DO - 10.59704/deff8397cb2e3d49
M3 - Wissenschaftliche Beiträge in Foren oder Weblogs
T3 - Verfassungsblog
PB - Max Steinbeis Verfassungsblog gGmbH
CY - Berlin
ER -