Kein Startschuss für Abschiebungen nach Syrien

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Kein Startschuss für Abschiebungen nach Syrien. / Feneberg, Valentin; Pettersson, Paul.
4 p. Berlin: Max Steinbeis Verfassungsblog gGmbH. 2024Blog. (Verfassungsblog; No. 2024/7/26).

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Feneberg, V & Pettersson, P 2024, Kein Startschuss für Abschiebungen nach Syrien. Max Steinbeis Verfassungsblog gGmbH, Berlin. https://doi.org/10.59704/deff8397cb2e3d49

APA

Feneberg, V., & Pettersson, P. (2024, Jul 26). Kein Startschuss für Abschiebungen nach Syrien. Max Steinbeis Verfassungsblog gGmbH. https://doi.org/10.59704/deff8397cb2e3d49

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Feneberg V, Pettersson P. Kein Startschuss für Abschiebungen nach Syrien. 2024. 4 p. doi: 10.59704/deff8397cb2e3d49

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title = "Kein Startschuss f{\"u}r Abschiebungen nach Syrien",
abstract = "Laut OVG Nordrhein-Westfalen besteht f{\"u}r Zivilpersonen in Syrien keine ernsthafte,individuelle Lebensgefahr mehr aufgrund des B{\"u}rgerkriegs; R{\"u}ckkehrer:innen h{\"a}ttenau{\ss}erdem keine zielgerichteten Menschenrechtsverletzungen zu bef{\"u}rchten. Nicht nurder Fl{\"u}chtlingsschutz, der bereits seit Jahren kaum noch an Syrer:innen vergeben wird,sondern auch der subsidi{\"a}re Schutz sei deshalb ausgeschlossen. Das Politik- undMedienecho, das auf die am 22. Juli 2024 ver{\"o}ffentlichte Pressemitteilung des Gerichtsfolgte, war gewaltig. Das Urteil sei bahnbrechend, werfe weitreichende Fragen f{\"u}r alleSyrer:innen in Deutschland auf und erm{\"o}gliche gar die Wiederaufnahme vonAbschiebungen nach Syrien. Nun wurden die Urteilsgr{\"u}nde ver{\"o}ffentlicht und zeigen: Diepolitische und mediale Aufmerksamkeit, die die Entscheidung erfahren hat, steht inkeinem Verh{\"a}ltnis zu deren Inhalt. Denn erstens hat bereits das Bundesamt f{\"u}r Migrationund Fl{\"u}chtlinge (BAMF) dem Kl{\"a}ger ein Abschiebungsverbot zugesprochen, er hat alsodurchaus Schutz erhalten. Zweitens hat das Gericht grunds{\"a}tzlich nichts Neues zurBewertung der B{\"u}rgerkriegsgefahr festgestellt. Und drittens st{\"u}tzt es sich an denzentralen Stellen der Lagebewertung auf eine sehr d{\"u}nne Tatsachengrundlage.",
keywords = "Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft",
author = "Valentin Feneberg and Paul Pettersson",
year = "2024",
month = jul,
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doi = "10.59704/deff8397cb2e3d49",
language = "Deutsch",
series = "Verfassungsblog",
publisher = "Max Steinbeis Verfassungsblog gGmbH",
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RIS

TY - GEN

T1 - Kein Startschuss für Abschiebungen nach Syrien

AU - Feneberg, Valentin

AU - Pettersson, Paul

PY - 2024/7/26

Y1 - 2024/7/26

N2 - Laut OVG Nordrhein-Westfalen besteht für Zivilpersonen in Syrien keine ernsthafte,individuelle Lebensgefahr mehr aufgrund des Bürgerkriegs; Rückkehrer:innen hättenaußerdem keine zielgerichteten Menschenrechtsverletzungen zu befürchten. Nicht nurder Flüchtlingsschutz, der bereits seit Jahren kaum noch an Syrer:innen vergeben wird,sondern auch der subsidiäre Schutz sei deshalb ausgeschlossen. Das Politik- undMedienecho, das auf die am 22. Juli 2024 veröffentlichte Pressemitteilung des Gerichtsfolgte, war gewaltig. Das Urteil sei bahnbrechend, werfe weitreichende Fragen für alleSyrer:innen in Deutschland auf und ermögliche gar die Wiederaufnahme vonAbschiebungen nach Syrien. Nun wurden die Urteilsgründe veröffentlicht und zeigen: Diepolitische und mediale Aufmerksamkeit, die die Entscheidung erfahren hat, steht inkeinem Verhältnis zu deren Inhalt. Denn erstens hat bereits das Bundesamt für Migrationund Flüchtlinge (BAMF) dem Kläger ein Abschiebungsverbot zugesprochen, er hat alsodurchaus Schutz erhalten. Zweitens hat das Gericht grundsätzlich nichts Neues zurBewertung der Bürgerkriegsgefahr festgestellt. Und drittens stützt es sich an denzentralen Stellen der Lagebewertung auf eine sehr dünne Tatsachengrundlage.

AB - Laut OVG Nordrhein-Westfalen besteht für Zivilpersonen in Syrien keine ernsthafte,individuelle Lebensgefahr mehr aufgrund des Bürgerkriegs; Rückkehrer:innen hättenaußerdem keine zielgerichteten Menschenrechtsverletzungen zu befürchten. Nicht nurder Flüchtlingsschutz, der bereits seit Jahren kaum noch an Syrer:innen vergeben wird,sondern auch der subsidiäre Schutz sei deshalb ausgeschlossen. Das Politik- undMedienecho, das auf die am 22. Juli 2024 veröffentlichte Pressemitteilung des Gerichtsfolgte, war gewaltig. Das Urteil sei bahnbrechend, werfe weitreichende Fragen für alleSyrer:innen in Deutschland auf und ermögliche gar die Wiederaufnahme vonAbschiebungen nach Syrien. Nun wurden die Urteilsgründe veröffentlicht und zeigen: Diepolitische und mediale Aufmerksamkeit, die die Entscheidung erfahren hat, steht inkeinem Verhältnis zu deren Inhalt. Denn erstens hat bereits das Bundesamt für Migrationund Flüchtlinge (BAMF) dem Kläger ein Abschiebungsverbot zugesprochen, er hat alsodurchaus Schutz erhalten. Zweitens hat das Gericht grundsätzlich nichts Neues zurBewertung der Bürgerkriegsgefahr festgestellt. Und drittens stützt es sich an denzentralen Stellen der Lagebewertung auf eine sehr dünne Tatsachengrundlage.

KW - Politikwissenschaft

KW - Rechtswissenschaft

U2 - 10.59704/deff8397cb2e3d49

DO - 10.59704/deff8397cb2e3d49

M3 - Wissenschaftliche Beiträge in Foren oder Weblogs

T3 - Verfassungsblog

PB - Max Steinbeis Verfassungsblog gGmbH

CY - Berlin

ER -