Kein Startschuss für Abschiebungen nach Syrien

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Laut OVG Nordrhein-Westfalen besteht für Zivilpersonen in Syrien keine ernsthafte,
individuelle Lebensgefahr mehr aufgrund des Bürgerkriegs; Rückkehrer:innen hätten
außerdem keine zielgerichteten Menschenrechtsverletzungen zu befürchten. Nicht nur
der Flüchtlingsschutz, der bereits seit Jahren kaum noch an Syrer:innen vergeben wird,
sondern auch der subsidiäre Schutz sei deshalb ausgeschlossen. Das Politik- und
Medienecho, das auf die am 22. Juli 2024 veröffentlichte Pressemitteilung des Gerichts
folgte, war gewaltig. Das Urteil sei bahnbrechend, werfe weitreichende Fragen für alle
Syrer:innen in Deutschland auf und ermögliche gar die Wiederaufnahme von
Abschiebungen nach Syrien. Nun wurden die Urteilsgründe veröffentlicht und zeigen: Die
politische und mediale Aufmerksamkeit, die die Entscheidung erfahren hat, steht in
keinem Verhältnis zu deren Inhalt. Denn erstens hat bereits das Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge (BAMF) dem Kläger ein Abschiebungsverbot zugesprochen, er hat also
durchaus Schutz erhalten. Zweitens hat das Gericht grundsätzlich nichts Neues zur
Bewertung der Bürgerkriegsgefahr festgestellt. Und drittens stützt es sich an den
zentralen Stellen der Lagebewertung auf eine sehr dünne Tatsachengrundlage.
Original languageGerman
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Publication statusPublished - 26.07.2024