Beschränkung der Stimmrechtsausübung und Abhängigkeit: Überlegungen zu § 328 AktG
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In der Praxis sind wechselseitige Beteiligungen von Unternehmen häufig anzutreffen. Hierauf reagiert das Aktienrecht mit einer Stimmrechtsbeschränkung (§ 328 AktG). Die Verfasser untersuchen, ob diese zu dem Ergebnis führen kann, dass ein drittes beteiligtes Unternehmen als herrschendes Unternehmen anzusehen ist, obwohl dessen Beteiligung unter 50% liegt. Da die nichtausübbaren Stimmrechte bei der Ermittlung der Stimmrechtsmehrheit berücksichtigt werden müssen, scheidet eine Abhängigkeit nach § 17 Abs. 2 AktG aus. Für eine analoge Anwendung des § 16 Abs. 3 Satz 2 AktG ist kein Raum. Ein beherrschender Einfluss i. S. des § 17 Abs. 1 AktG scheitert im Regelfall an der fehlenden Beständigkeit.
Original language | German |
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Article number | DB0175047 |
Journal | Der Betrieb |
Volume | 59 |
Issue number | 41 |
Pages (from-to) | 2219-2221 |
Number of pages | 3 |
ISSN | 0005-9935 |
Publication status | Published - 2006 |
- Commercial law