Schriftliche Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie am 6. Juni 2018: „Investitionsgerichtshof“

Publikation: Denkschriften, Stellungnahmen, AnhörungenStellungnahmen/Anhörungen

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Schriftliche Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie am 6. Juni 2018: „Investitionsgerichtshof“. / Holterhus, Till Patrik.

Nr. Auschluss-Drucksache 19(9)40, 2018. 6 S., Juni 06, 2018.

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title = "Schriftliche Stellungnahme zur {\"o}ffentlichen Anh{\"o}rung des Ausschusses f{\"u}r Wirtschaft und Energie am 6. Juni 2018: „Investitionsgerichtshof“",
abstract = "Die bestehenden Strukturen investitionsschutzrechtlicher Streitbeilegung sind zu Recht Gegenstand rechtsstaatlicher Kritik; gegen deutsches und europ{\"a}isches Verfassungsrecht versto{\ss}en sie deswegen jedoch noch nicht. Die vorhandenen rechtsstaatlichen Optimierungspotentiale adressiert die EU nun mit ihrem Vorsto{\ss} derv{\"o}lkerrechtlichen Einrichtung eines multilateralen Investitionsgerichtshofs. Dieser ist jedenfalls in seiner im Verhandlungsmandat avisierten Ausgestaltung geeignet, viele rechtstaatliche Kritikpunkte aufzul{\"o}sen.Als einzig ersichtliche verfassungsrechtliche Grenze der Einrichtung eines multilateralen Investitionsgerichtshofs erscheint das vom EuGH in st{\"a}ndiger Rechtsprechung etablierte europ{\"a}ische Verfassungsprinzip derAutonomie der Unionsrechtsordnung (alleinige Zust{\"a}ndigkeit des EuGH f{\"u}r die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts). Wegen des in der EuGH-Rechtsprechung insoweit zuletzt (insb. EMRK-Gutachten 2/13) sehr eng gezogenen verfassungsrechtlichen Korridors ist eine Prognose {\"u}ber die verfassungsrechtliche Zul{\"a}ssigkeit einer multilateralen Investitionsgerichtsbarkeit nur schwer m{\"o}glich.Ein m{\"o}glicher L{\"o}sungsansatz k{\"o}nnte insoweit jedoch die Anforderung der innereurop{\"a}ischen Rechtswegersch{\"o}pfung (sog. „local remedies rule“) vor der investitionsschutzrechtlichen Klageerhebung sein. Damit w{\"a}re zumindest gew{\"a}hrleistet, dass die Gerichte der EU-Mitgliedsaaten die erheblichen Fragen der Auslegung des Unionsrechts dem EuGH im Vorabentscheidungsverfahren vorlegen k{\"o}nnten, noch bevor sich ein multilateraler Investitionsgerichtshof damit befasst.",
keywords = "Rechtswissenschaft",
author = "Holterhus, {Till Patrik}",
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language = "Deutsch",

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RIS

TY - GEN

T1 - Schriftliche Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie am 6. Juni 2018: „Investitionsgerichtshof“

AU - Holterhus, Till Patrik

PY - 2018/6/6

Y1 - 2018/6/6

N2 - Die bestehenden Strukturen investitionsschutzrechtlicher Streitbeilegung sind zu Recht Gegenstand rechtsstaatlicher Kritik; gegen deutsches und europäisches Verfassungsrecht verstoßen sie deswegen jedoch noch nicht. Die vorhandenen rechtsstaatlichen Optimierungspotentiale adressiert die EU nun mit ihrem Vorstoß dervölkerrechtlichen Einrichtung eines multilateralen Investitionsgerichtshofs. Dieser ist jedenfalls in seiner im Verhandlungsmandat avisierten Ausgestaltung geeignet, viele rechtstaatliche Kritikpunkte aufzulösen.Als einzig ersichtliche verfassungsrechtliche Grenze der Einrichtung eines multilateralen Investitionsgerichtshofs erscheint das vom EuGH in ständiger Rechtsprechung etablierte europäische Verfassungsprinzip derAutonomie der Unionsrechtsordnung (alleinige Zuständigkeit des EuGH für die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts). Wegen des in der EuGH-Rechtsprechung insoweit zuletzt (insb. EMRK-Gutachten 2/13) sehr eng gezogenen verfassungsrechtlichen Korridors ist eine Prognose über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer multilateralen Investitionsgerichtsbarkeit nur schwer möglich.Ein möglicher Lösungsansatz könnte insoweit jedoch die Anforderung der innereuropäischen Rechtswegerschöpfung (sog. „local remedies rule“) vor der investitionsschutzrechtlichen Klageerhebung sein. Damit wäre zumindest gewährleistet, dass die Gerichte der EU-Mitgliedsaaten die erheblichen Fragen der Auslegung des Unionsrechts dem EuGH im Vorabentscheidungsverfahren vorlegen könnten, noch bevor sich ein multilateraler Investitionsgerichtshof damit befasst.

AB - Die bestehenden Strukturen investitionsschutzrechtlicher Streitbeilegung sind zu Recht Gegenstand rechtsstaatlicher Kritik; gegen deutsches und europäisches Verfassungsrecht verstoßen sie deswegen jedoch noch nicht. Die vorhandenen rechtsstaatlichen Optimierungspotentiale adressiert die EU nun mit ihrem Vorstoß dervölkerrechtlichen Einrichtung eines multilateralen Investitionsgerichtshofs. Dieser ist jedenfalls in seiner im Verhandlungsmandat avisierten Ausgestaltung geeignet, viele rechtstaatliche Kritikpunkte aufzulösen.Als einzig ersichtliche verfassungsrechtliche Grenze der Einrichtung eines multilateralen Investitionsgerichtshofs erscheint das vom EuGH in ständiger Rechtsprechung etablierte europäische Verfassungsprinzip derAutonomie der Unionsrechtsordnung (alleinige Zuständigkeit des EuGH für die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts). Wegen des in der EuGH-Rechtsprechung insoweit zuletzt (insb. EMRK-Gutachten 2/13) sehr eng gezogenen verfassungsrechtlichen Korridors ist eine Prognose über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer multilateralen Investitionsgerichtsbarkeit nur schwer möglich.Ein möglicher Lösungsansatz könnte insoweit jedoch die Anforderung der innereuropäischen Rechtswegerschöpfung (sog. „local remedies rule“) vor der investitionsschutzrechtlichen Klageerhebung sein. Damit wäre zumindest gewährleistet, dass die Gerichte der EU-Mitgliedsaaten die erheblichen Fragen der Auslegung des Unionsrechts dem EuGH im Vorabentscheidungsverfahren vorlegen könnten, noch bevor sich ein multilateraler Investitionsgerichtshof damit befasst.

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