Schriftliche Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie am 27. März 2023 - Zum völkerrechtlichen Kontext der begrenzten Pflicht zur Enteignungsentschädigung nach § 17b EnSiG (n.F.)

Publikation: Denkschriften, Stellungnahmen, AnhörungenStellungnahmen/Anhörungen

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title = "Schriftliche Stellungnahme zur {\"o}ffentlichen Anh{\"o}rung des Ausschusses f{\"u}r Klimaschutz und Energie am 27. M{\"a}rz 2023 - Zum v{\"o}lkerrechtlichen Kontext der begrenzten Pflicht zur Enteignungsentsch{\"a}digung nach § 17b EnSiG (n.F.)",
abstract = "§ 17b Abs. 4 S. 2 (n.F.) i.V.m. § 21 Abs. 1 S. 2 EnSiG schlie{\ss}t eine Enteignungs-entsch{\"a}digung f{\"u}r die staatlich angewiesene {\"U}bertragung von Verm{\"o}gensge-genst{\"a}nden aus, wenn es sich bei dem betroffenen Unternehmen um eine aus-l{\"a}ndische (oder von fremden Staaten beherrschte inl{\"a}ndische) juristische Per-son handelt. Dies konfligiert mit Art. 25 GG und der allgemeinen Regel des V{\"o}l-kerrechts, nach der Ausl{\"a}ndern bei Enteignung Entsch{\"a}digung zu gew{\"a}hren ist.§ 17b Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 S. 2 EnSiG kann daher insoweit keine Anwen-dung finden und sollte abge{\"a}ndert werden (Vorschlag unten), um einen fal-schen Anschein und eine sich daraus m{\"o}glicherweise ergebende fehlerhafteAnordnungspraxis zu vermeiden.Gleichwohl muss es nicht bei jeder Enteignung kritischer Energieinfrastrukturauch zwingend zu einer Entsch{\"a}digungszahlung durch die BundesrepublikDeutschland kommen. Insbesondere in F{\"a}llen, in denen ausl{\"a}ndisch be-herrschte kritische Energieinfrastruktur gezielt instrumentalisiert wird, um diedeutsche Energieversorgung zu destabilisieren, bildet der Rechtsgedanke desMitverschuldens insoweit eine denkbare L{\"o}sung, um eine Entsch{\"a}digung derH{\"o}he nach (bis auf null) zu reduzieren.",
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author = "Holterhus, {Till Patrik}",
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month = mar,
day = "27",
language = "Deutsch",

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RIS

TY - GEN

T1 - Schriftliche Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie am 27. März 2023 - Zum völkerrechtlichen Kontext der begrenzten Pflicht zur Enteignungsentschädigung nach § 17b EnSiG (n.F.)

AU - Holterhus, Till Patrik

PY - 2023/3/27

Y1 - 2023/3/27

N2 - § 17b Abs. 4 S. 2 (n.F.) i.V.m. § 21 Abs. 1 S. 2 EnSiG schließt eine Enteignungs-entschädigung für die staatlich angewiesene Übertragung von Vermögensge-genständen aus, wenn es sich bei dem betroffenen Unternehmen um eine aus-ländische (oder von fremden Staaten beherrschte inländische) juristische Per-son handelt. Dies konfligiert mit Art. 25 GG und der allgemeinen Regel des Völ-kerrechts, nach der Ausländern bei Enteignung Entschädigung zu gewähren ist.§ 17b Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 S. 2 EnSiG kann daher insoweit keine Anwen-dung finden und sollte abgeändert werden (Vorschlag unten), um einen fal-schen Anschein und eine sich daraus möglicherweise ergebende fehlerhafteAnordnungspraxis zu vermeiden.Gleichwohl muss es nicht bei jeder Enteignung kritischer Energieinfrastrukturauch zwingend zu einer Entschädigungszahlung durch die BundesrepublikDeutschland kommen. Insbesondere in Fällen, in denen ausländisch be-herrschte kritische Energieinfrastruktur gezielt instrumentalisiert wird, um diedeutsche Energieversorgung zu destabilisieren, bildet der Rechtsgedanke desMitverschuldens insoweit eine denkbare Lösung, um eine Entschädigung derHöhe nach (bis auf null) zu reduzieren.

AB - § 17b Abs. 4 S. 2 (n.F.) i.V.m. § 21 Abs. 1 S. 2 EnSiG schließt eine Enteignungs-entschädigung für die staatlich angewiesene Übertragung von Vermögensge-genständen aus, wenn es sich bei dem betroffenen Unternehmen um eine aus-ländische (oder von fremden Staaten beherrschte inländische) juristische Per-son handelt. Dies konfligiert mit Art. 25 GG und der allgemeinen Regel des Völ-kerrechts, nach der Ausländern bei Enteignung Entschädigung zu gewähren ist.§ 17b Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 S. 2 EnSiG kann daher insoweit keine Anwen-dung finden und sollte abgeändert werden (Vorschlag unten), um einen fal-schen Anschein und eine sich daraus möglicherweise ergebende fehlerhafteAnordnungspraxis zu vermeiden.Gleichwohl muss es nicht bei jeder Enteignung kritischer Energieinfrastrukturauch zwingend zu einer Entschädigungszahlung durch die BundesrepublikDeutschland kommen. Insbesondere in Fällen, in denen ausländisch be-herrschte kritische Energieinfrastruktur gezielt instrumentalisiert wird, um diedeutsche Energieversorgung zu destabilisieren, bildet der Rechtsgedanke desMitverschuldens insoweit eine denkbare Lösung, um eine Entschädigung derHöhe nach (bis auf null) zu reduzieren.

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