Die Bilanz des Can Atalay-Falls für die türkische Strafrechtspflege
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4 S. Hamburg: Junge Wissenschaft im Öffentlichen Recht e.V.. 2024. (Blog Junge Wissenschaft im Öffentlichen Recht; Band 2024, Nr. 8).
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T1 - Die Bilanz des Can Atalay-Falls für die türkische Strafrechtspflege
AU - Selkuk, Sami
AU - Erdem, Bedirhan
PY - 2024/2/13
Y1 - 2024/2/13
N2 - Bedauerlicherweise hat der 3. Strafsenat des Kassationsgerichtshofs der Türkei (KGH) erneut entschieden, Can Atalay nicht freizulassen, und dann am 30.01. ist sein Mandat als Abgeordneter mit der Verlesung dieses Beschlusses vor dem Parlament endgültig entzogen worden. Der KGH hat das kontinentaleuropäische Rechtssystem und die Folgen dieses Systems nicht berücksichtigt, und damit die von der türkischen Verfassung (tVerf) ausgehende Rechtsordnung negiert. Der 3. Strafsenat des KGH übte eine selbsternannte Autorität aus, die in den kontinentaleuropäischen Rechtssystemen, aus denen sich die Grundzüge des türkischen Rechts ableiten, nicht existiert. Die Entscheidung des türkischen Verfassungsgerichts (tVerfG) über die Verfassungsbeschwerde Can Atalays wurde nicht befolgt und Art. 138, 153 der tVerf und Art. 66 des Gesetzes über das türkische Verfassungsgericht (tVerfGG), die besagen, dass diese Entscheidungen erga omnes verbindlich sind, wurden verletzt.
AB - Bedauerlicherweise hat der 3. Strafsenat des Kassationsgerichtshofs der Türkei (KGH) erneut entschieden, Can Atalay nicht freizulassen, und dann am 30.01. ist sein Mandat als Abgeordneter mit der Verlesung dieses Beschlusses vor dem Parlament endgültig entzogen worden. Der KGH hat das kontinentaleuropäische Rechtssystem und die Folgen dieses Systems nicht berücksichtigt, und damit die von der türkischen Verfassung (tVerf) ausgehende Rechtsordnung negiert. Der 3. Strafsenat des KGH übte eine selbsternannte Autorität aus, die in den kontinentaleuropäischen Rechtssystemen, aus denen sich die Grundzüge des türkischen Rechts ableiten, nicht existiert. Die Entscheidung des türkischen Verfassungsgerichts (tVerfG) über die Verfassungsbeschwerde Can Atalays wurde nicht befolgt und Art. 138, 153 der tVerf und Art. 66 des Gesetzes über das türkische Verfassungsgericht (tVerfGG), die besagen, dass diese Entscheidungen erga omnes verbindlich sind, wurden verletzt.
KW - Rechtswissenschaft
U2 - 10.17176/20240214-004346-0
DO - 10.17176/20240214-004346-0
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