DGUV-Projekt zur Ergebnisqualität des besonderen Heilverfahrens der Gesetzlichen Unfallversicherung: Gegenwärtiger Stand
Publikation: Beiträge in Zeitschriften › Zeitschriftenaufsätze › Forschung
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in: Trauma und Berufskrankheit, Jahrgang 11, Nr. SUPPL.3, 2009, S. 397-398.
Publikation: Beiträge in Zeitschriften › Zeitschriftenaufsätze › Forschung
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TY - JOUR
T1 - DGUV-Projekt zur Ergebnisqualität des besonderen Heilverfahrens der Gesetzlichen Unfallversicherung
T2 - Gegenwärtiger Stand
AU - Kohlmann, Thomas
AU - Moock, Jörn
AU - Bahr, Kristin
N1 - Copyright 2009 Elsevier B.V., All rights reserved.
PY - 2009
Y1 - 2009
N2 - Heilverfahren der Gesetzlichen UnfallversicherungDie Unfallversicherungsträger haben nach §34 SGB (Sozialgesetzbuch) VII alle Maßnahmen zu treffen, durch die eine möglichst frühzeitig einsetzende und sachgemäße Heilbehandlung gewährleistet ist. Zu diesem Zweck haben sie die Möglichkeit, die vom Leistungserbringer zu erfüllenden Voraussetzungen im Hinblick auf die fachliche Befähigung, die sächliche und personelle Ausstattung sowie die zu übernehmenden Pflichten festzulegen und nach Art und Schwere der Verletzung besondere Heilverfahren einzuleiten.Mit Einführung des Durchgangsarzt- (D-Arzt-), des Handchirurgen-/Kinderchirurgen-, des H-Arzt- und des Verletzungsartenverfahrens (VAV) haben die Unfallversicherungsträger die gesetzlichen Gestaltungsspielräume ausgenutzt. Darüber hinaus wurden von ihnen Handlungsanleitungen für die Physiotherapie, die Erweiterte Ambulante Physiotherapie (EAP), die Berufsgenossenschaftliche Stationäre Weiterbehandlung (BGSW) und weitere stationäre Maßnahmen...
AB - Heilverfahren der Gesetzlichen UnfallversicherungDie Unfallversicherungsträger haben nach §34 SGB (Sozialgesetzbuch) VII alle Maßnahmen zu treffen, durch die eine möglichst frühzeitig einsetzende und sachgemäße Heilbehandlung gewährleistet ist. Zu diesem Zweck haben sie die Möglichkeit, die vom Leistungserbringer zu erfüllenden Voraussetzungen im Hinblick auf die fachliche Befähigung, die sächliche und personelle Ausstattung sowie die zu übernehmenden Pflichten festzulegen und nach Art und Schwere der Verletzung besondere Heilverfahren einzuleiten.Mit Einführung des Durchgangsarzt- (D-Arzt-), des Handchirurgen-/Kinderchirurgen-, des H-Arzt- und des Verletzungsartenverfahrens (VAV) haben die Unfallversicherungsträger die gesetzlichen Gestaltungsspielräume ausgenutzt. Darüber hinaus wurden von ihnen Handlungsanleitungen für die Physiotherapie, die Erweiterte Ambulante Physiotherapie (EAP), die Berufsgenossenschaftliche Stationäre Weiterbehandlung (BGSW) und weitere stationäre Maßnahmen...
KW - Gesundheitswissenschaften
UR - http://www.scopus.com/inward/record.url?scp=84898041856&partnerID=8YFLogxK
U2 - 10.1007/s10039-009-1520-3
DO - 10.1007/s10039-009-1520-3
M3 - Zeitschriftenaufsätze
VL - 11
SP - 397
EP - 398
JO - Trauma und Berufskrankheit
JF - Trauma und Berufskrankheit
SN - 1436-6274
IS - SUPPL.3
ER -