BGH 15. Januar 2015 - I ZR 88/14: Internationale Zuständigkeit für Klage auf Zahlung von Maklerlohn in Verbrauchersache

Publikation: Beiträge in ZeitschriftenAnmerkungen zu GerichtsurteilenForschung

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title = "BGH 15. Januar 2015 - I ZR 88/14: Internationale Zust{\"a}ndigkeit f{\"u}r Klage auf Zahlung von Maklerlohn in Verbrauchersache",
abstract = "Leitsatz1. F{\"u}r eine Klage auf Zahlung von Maklerlohn ist eine internationale Zust{\"a}ndigkeit deutscher Gerichte gem{\"a}{\ss} Art. 5 Nr. 1 Br{\"u}ssel-I-VO unter dem Gesichtspunkt des Erf{\"u}llungsortes gegeben, wenn der Makler seine Leistungen in Deutschland erbracht hat.2. Beruft sich der Kunde des Maklers darauf, der Maklervertrag stelle eine Verbrauchersache i.S.v. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Br{\"u}ssel-I-VO dar, so dass eine ausschlie{\ss}liche Zust{\"a}ndigkeit der Gerichte seines Wohnsitzlandes nach Art. 16 Abs. 2 Br{\"u}ssel-I-VO in Betracht kommt, ist er daf{\"u}r darlegungs- und beweispflichtig, dass der Makler bei Abschluss des Maklervertrags seine T{\"a}tigkeit auf Verbraucher in seinem Wohnsitzland ausgerichtet hat.3. Hat der Verbraucher zust{\"a}ndigkeitsleugnende Tatsachen zum Zeitpunkt der Einleitung des Klageverfahrens im Einzelnen dargelegt und bewiesen und hatte er bei Abschluss des Vertrags mit dem Makler keinen Anlass, Beweise hierf{\"u}r zu sichern, obliegt es dem Makler, diesen Vortrag mit detailliertem Vorbringen zu bestreiten, wenn er sich auf in seiner Sph{\"a}re liegende zust{\"a}ndigkeitsbegr{\"u}ndende Vorg{\"a}nge beruft.",
keywords = "Rechtswissenschaft",
author = "Dornis, {Tim W.} and Florian Kessenich",
year = "2017",
month = jan,
day = "15",
language = "Deutsch",
volume = "33",
pages = "59",
journal = "Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht",
issn = "2364-7310",
publisher = "Herausgebergemeinschaft Wertpapier-Mitteilungen Keppler Lehmann GmbH & Co. KG.",
number = "1",

}

RIS

TY - JOUR

T1 - BGH 15. Januar 2015 - I ZR 88/14: Internationale Zuständigkeit für Klage auf Zahlung von Maklerlohn in Verbrauchersache

AU - Dornis, Tim W.

AU - Kessenich, Florian

PY - 2017/1/15

Y1 - 2017/1/15

N2 - Leitsatz1. Für eine Klage auf Zahlung von Maklerlohn ist eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes gegeben, wenn der Makler seine Leistungen in Deutschland erbracht hat.2. Beruft sich der Kunde des Maklers darauf, der Maklervertrag stelle eine Verbrauchersache i.S.v. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO dar, so dass eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzlandes nach Art. 16 Abs. 2 Brüssel-I-VO in Betracht kommt, ist er dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass der Makler bei Abschluss des Maklervertrags seine Tätigkeit auf Verbraucher in seinem Wohnsitzland ausgerichtet hat.3. Hat der Verbraucher zuständigkeitsleugnende Tatsachen zum Zeitpunkt der Einleitung des Klageverfahrens im Einzelnen dargelegt und bewiesen und hatte er bei Abschluss des Vertrags mit dem Makler keinen Anlass, Beweise hierfür zu sichern, obliegt es dem Makler, diesen Vortrag mit detailliertem Vorbringen zu bestreiten, wenn er sich auf in seiner Sphäre liegende zuständigkeitsbegründende Vorgänge beruft.

AB - Leitsatz1. Für eine Klage auf Zahlung von Maklerlohn ist eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes gegeben, wenn der Makler seine Leistungen in Deutschland erbracht hat.2. Beruft sich der Kunde des Maklers darauf, der Maklervertrag stelle eine Verbrauchersache i.S.v. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO dar, so dass eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzlandes nach Art. 16 Abs. 2 Brüssel-I-VO in Betracht kommt, ist er dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass der Makler bei Abschluss des Maklervertrags seine Tätigkeit auf Verbraucher in seinem Wohnsitzland ausgerichtet hat.3. Hat der Verbraucher zuständigkeitsleugnende Tatsachen zum Zeitpunkt der Einleitung des Klageverfahrens im Einzelnen dargelegt und bewiesen und hatte er bei Abschluss des Vertrags mit dem Makler keinen Anlass, Beweise hierfür zu sichern, obliegt es dem Makler, diesen Vortrag mit detailliertem Vorbringen zu bestreiten, wenn er sich auf in seiner Sphäre liegende zuständigkeitsbegründende Vorgänge beruft.

KW - Rechtswissenschaft

UR - https://www.wmrecht.de/wub/inhaltsverzeichnis/2017/1

M3 - Anmerkungen zu Gerichtsurteilen

VL - 33

SP - 59

JO - Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht

JF - Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht

SN - 2364-7310

IS - 1

ER -

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