BGH 15. Januar 2015 - I ZR 88/14: Internationale Zuständigkeit für Klage auf Zahlung von Maklerlohn in Verbrauchersache
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In: Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht, Vol. 33, No. 1, 15.01.2017, p. 59.
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TY - JOUR
T1 - BGH 15. Januar 2015 - I ZR 88/14: Internationale Zuständigkeit für Klage auf Zahlung von Maklerlohn in Verbrauchersache
AU - Dornis, Tim W.
AU - Kessenich, Florian
PY - 2017/1/15
Y1 - 2017/1/15
N2 - Leitsatz1. Für eine Klage auf Zahlung von Maklerlohn ist eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes gegeben, wenn der Makler seine Leistungen in Deutschland erbracht hat.2. Beruft sich der Kunde des Maklers darauf, der Maklervertrag stelle eine Verbrauchersache i.S.v. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO dar, so dass eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzlandes nach Art. 16 Abs. 2 Brüssel-I-VO in Betracht kommt, ist er dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass der Makler bei Abschluss des Maklervertrags seine Tätigkeit auf Verbraucher in seinem Wohnsitzland ausgerichtet hat.3. Hat der Verbraucher zuständigkeitsleugnende Tatsachen zum Zeitpunkt der Einleitung des Klageverfahrens im Einzelnen dargelegt und bewiesen und hatte er bei Abschluss des Vertrags mit dem Makler keinen Anlass, Beweise hierfür zu sichern, obliegt es dem Makler, diesen Vortrag mit detailliertem Vorbringen zu bestreiten, wenn er sich auf in seiner Sphäre liegende zuständigkeitsbegründende Vorgänge beruft.
AB - Leitsatz1. Für eine Klage auf Zahlung von Maklerlohn ist eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes gegeben, wenn der Makler seine Leistungen in Deutschland erbracht hat.2. Beruft sich der Kunde des Maklers darauf, der Maklervertrag stelle eine Verbrauchersache i.S.v. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO dar, so dass eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzlandes nach Art. 16 Abs. 2 Brüssel-I-VO in Betracht kommt, ist er dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass der Makler bei Abschluss des Maklervertrags seine Tätigkeit auf Verbraucher in seinem Wohnsitzland ausgerichtet hat.3. Hat der Verbraucher zuständigkeitsleugnende Tatsachen zum Zeitpunkt der Einleitung des Klageverfahrens im Einzelnen dargelegt und bewiesen und hatte er bei Abschluss des Vertrags mit dem Makler keinen Anlass, Beweise hierfür zu sichern, obliegt es dem Makler, diesen Vortrag mit detailliertem Vorbringen zu bestreiten, wenn er sich auf in seiner Sphäre liegende zuständigkeitsbegründende Vorgänge beruft.
KW - Rechtswissenschaft
UR - https://www.wmrecht.de/wub/inhaltsverzeichnis/2017/1
M3 - Anmerkungen zu Gerichtsurteilen
VL - 33
SP - 59
JO - Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht
JF - Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht
SN - 2364-7310
IS - 1
ER -