Klimaschutz und die rechtliche Zulässigkeit der Stilllegung von Braun- und Steinkohlekraftwerken

Aktivität: Sonstige Gutachtertätigkeitenwissenschaftliche GutachtertätigkeitenTransfer

Claus-Thomas Schomerus - Gutachter/-in

Gregor Franßen - Gutachter/-in

Der von der Bundesregierung zur Erreichung der Klimaschutzziele beschlossene "Klimaschutzplan 2050" sieht die weitgehende Treibhausgas-Neutralität bis zur Mitte des Jahrhunderts vor. Außerdem formuliert er sektorspezifische Zwischenziele für das Jahr 2030. Danach soll die Energiewirtschaft ihre Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 gegenüber 1990 um 61 Prozent bis 62 Prozent mindern. Das BMU hat im Januar 2018 zur Vorbereitung der Umsetzung des "Klimaschutzplan 2050" ein Gutachten zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Braun- und Steinkohlekraftwerken vergeben. Das Gutachten wurde Mitte November 2018 vorgelegt. Wesentliche Ergebnisse sind:

- Dem Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich gestattet, den Betrieb von Kraftwerken vorzeitig einzustellen. Er darf auch in geltende Genehmigungen eingreifen.
- Regelungen über Kraftwerksstilllegungen sind keine Enteignung, sondern Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums. Grundsätzlich besteht daher kein Entschädigungsanspruch wegen der Stilllegung eines Kohlekraftwerks.
- Der Gesetzgeber ist aber verpflichtet, die wirtschaftlichen Nachteile der betroffenen Unternehmen so gering wie möglich (das heißt ohne Abstriche bei den gesetzlich verfolgten Zielen) zu halten und Belastungen gleichmäßig zu verteilen. Differenzierungen sind bei Vorliegen sachlicher Gründe gerechtfertigt.
- Auch für vollständig amortisierte Kohlekraftwerksblöcke sollte ein übergangsweiser Leistungsbetrieb von ein bis zwei Jahren ermöglicht werden.
- Auszugleichen sind insbesondere unverhältnismäßige Belastungen, die daraus resultieren, dass sich Investitionen nicht mehr amortisieren. Geringe Amortisationsdefizite sind unbeachtlich.
- Ein Ausgleich für Amortisationsdefizite darf grundsätzlich nur subsidiär durch finanzielle Entschädigung und muss grundsätzlich vorrangig durch anderweitige Regelungen, unter anderem Übergangsfristen und Härtefallregeln, erfolgen. Ein Ausgleich für Investitionen, die sich aus marktwirtschaftlichen Gründen nicht amortisieren, etwa wegen Verfall des Börsenstrompreises, ist nicht geboten.

Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)
13.12.2018

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