Schriftliche Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie am 27. März 2023 - Zum völkerrechtlichen Kontext der begrenzten Pflicht zur Enteignungsentschädigung nach § 17b EnSiG (n.F.)

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§ 17b Abs. 4 S. 2 (n.F.) i.V.m. § 21 Abs. 1 S. 2 EnSiG schließt eine Enteignungs-
entschädigung für die staatlich angewiesene Übertragung von Vermögensge-
genständen aus, wenn es sich bei dem betroffenen Unternehmen um eine aus-
ländische (oder von fremden Staaten beherrschte inländische) juristische Per-
son handelt. Dies konfligiert mit Art. 25 GG und der allgemeinen Regel des Völ-
kerrechts, nach der Ausländern bei Enteignung Entschädigung zu gewähren ist.
§ 17b Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 S. 2 EnSiG kann daher insoweit keine Anwen-
dung finden und sollte abgeändert werden (Vorschlag unten), um einen fal-
schen Anschein und eine sich daraus möglicherweise ergebende fehlerhafte
Anordnungspraxis zu vermeiden.
Gleichwohl muss es nicht bei jeder Enteignung kritischer Energieinfrastruktur
auch zwingend zu einer Entschädigungszahlung durch die Bundesrepublik
Deutschland kommen. Insbesondere in Fällen, in denen ausländisch be-
herrschte kritische Energieinfrastruktur gezielt instrumentalisiert wird, um die
deutsche Energieversorgung zu destabilisieren, bildet der Rechtsgedanke des
Mitverschuldens insoweit eine denkbare Lösung, um eine Entschädigung der
Höhe nach (bis auf null) zu reduzieren.
Original languageGerman
Publication date27.03.2023
Number of pages4
Publication statusPublished - 27.03.2023

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  • Law