Kopftuchverbote im Arbeitsverhältnis und das Verbot von Diskriminierungen wegen der Religion. Urteil des EuGH (Große Kammer) vom 15. Juli 2021

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title = "Kopftuchverbote im Arbeitsverh{\"a}ltnis und das Verbot von Diskriminierungen wegen der Religion. Urteil des EuGH (Gro{\ss}e Kammer) vom 15. Juli 2021",
abstract = "1. Art. EWG_RL_2000_78 Artikel 1 und Art. EWG_RL_2000_78 Artikel 2 EWG_RL_2000_78 Artikel 2 Absatz II lit. a RL 2000/78/EG sind dahin auszulegen, dass eine interne Regel eines Unternehmens, die den Arbeitnehmern das Tragen jedes sichtbaren Zeichens politischer, weltanschaulicher oder religi{\"o}ser {\"U}berzeugungen am Arbeitsplatz verbietet, gegen{\"u}ber Arbeitnehmern, die aufgrund religi{\"o}ser Gebote bestimmte Bekleidungsregeln befolgen, keine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung im Sinne dieser Richtlinie darstellt, sofern diese Regel allgemein und unterschiedslos angewandt wird.2. Art. EWG_RL_2000_78 Artikel 2 EWG_RL_2000_78 Artikel 2 Absatz II lit. b RL 2000/78/EG ist dahin auszulegen, dass eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung, die sich aus einer internen Regel eines Unternehmens ergibt, die den Arbeitnehmern das Tragen jedes sichtbaren Zeichens politischer, weltanschaulicher oder religi{\"o}ser {\"U}berzeugungen am Arbeitsplatz verbietet, mit dem Willen des Arbeitgebers gerechtfertigt werden kann, eine Politik politischer, weltanschaulicher und religi{\"o}ser Neutralit{\"a}t gegen{\"u}ber seinen Kunden oder Nutzern zu verfolgen, sofern erstens diese Politik einem wirklichen Bed{\"u}rfnis des Arbeitgebers entspricht, das der Arbeitgeber unter Ber{\"u}cksichtigung insbesondere der berechtigten Erwartungen dieser Kunden oder Nutzer und der nachteiligen Konsequenzen, die der Arbeitgeber angesichts der Art seiner T{\"a}tigkeit oder des Umfelds, in dem sie ausge{\"u}bt wird, ohne eine solche Politik zu tragen h{\"a}tte, nachzuweisen hat, zweitens die Ungleichbehandlung geeignet ist, die ordnungsgem{\"a}{\ss}e Anwendung des Neutralit{\"a}tsgebots zu gew{\"a}hrleisten, was voraussetzt, dass diese Politik konsequent und systematisch befolgt wird, und drittens das Verbot auf das beschr{\"a}nkt ist, was im Hinblick auf den tats{\"a}chlichen Umfang und die tats{\"a}chliche Schwere der nachteiligen Konsequenzen, denen der Arbeitgeber durch ein solches Verbot zu entgehen sucht, unbedingt erforderlich ist.3. Art. EWG_RL_2000_78 Artikel 2 EWG_RL_2000_78 Artikel 2 Absatz II lit. b Nr. i RL 2000/78/EG ist dahin auszulegen, dass eine mittelbare Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, darstellen, die jedenfalls auf der Grundlage dieser Vorschrift nicht gerechtfertigt sein kann.4. Art. EWG_RL_2000_78 Artikel 2 EWG_RL_2000_78 Artikel 2 Absatz II lit. b RL 2000/78/EG ist dahin auszulegen, dass nationale Vorschriften, die die Religionsfreiheit sch{\"u}tzen, bei der Pr{\"u}fung der Frage, ob eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung angemessen ist, als g{\"u}nstigere Vorschriften im Sinne von Art. EWG_RL_2000_78 Artikel 8 EWG_RL_2000_78 Artikel 8 Absatz I RL 2000/78/EG ber{\"u}cksichtigt werden d{\"u}rfen.",
keywords = "Rechtswissenschaft",
author = "Johanna Croon-Gestefeld",
year = "2022",
month = sep,
language = "Deutsch",
volume = "30",
pages = "963--979",
journal = "Zeitschrift f{\"u}r Europ{\"a}isches Privatrecht",
issn = "0943-3929",
publisher = "C.H. Beck Verlag",
number = "4",

}

RIS

TY - JOUR

T1 - Kopftuchverbote im Arbeitsverhältnis und das Verbot von Diskriminierungen wegen der Religion. Urteil des EuGH (Große Kammer) vom 15. Juli 2021

AU - Croon-Gestefeld, Johanna

PY - 2022/9

Y1 - 2022/9

N2 - 1. Art. EWG_RL_2000_78 Artikel 1 und Art. EWG_RL_2000_78 Artikel 2 EWG_RL_2000_78 Artikel 2 Absatz II lit. a RL 2000/78/EG sind dahin auszulegen, dass eine interne Regel eines Unternehmens, die den Arbeitnehmern das Tragen jedes sichtbaren Zeichens politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz verbietet, gegenüber Arbeitnehmern, die aufgrund religiöser Gebote bestimmte Bekleidungsregeln befolgen, keine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung im Sinne dieser Richtlinie darstellt, sofern diese Regel allgemein und unterschiedslos angewandt wird.2. Art. EWG_RL_2000_78 Artikel 2 EWG_RL_2000_78 Artikel 2 Absatz II lit. b RL 2000/78/EG ist dahin auszulegen, dass eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung, die sich aus einer internen Regel eines Unternehmens ergibt, die den Arbeitnehmern das Tragen jedes sichtbaren Zeichens politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz verbietet, mit dem Willen des Arbeitgebers gerechtfertigt werden kann, eine Politik politischer, weltanschaulicher und religiöser Neutralität gegenüber seinen Kunden oder Nutzern zu verfolgen, sofern erstens diese Politik einem wirklichen Bedürfnis des Arbeitgebers entspricht, das der Arbeitgeber unter Berücksichtigung insbesondere der berechtigten Erwartungen dieser Kunden oder Nutzer und der nachteiligen Konsequenzen, die der Arbeitgeber angesichts der Art seiner Tätigkeit oder des Umfelds, in dem sie ausgeübt wird, ohne eine solche Politik zu tragen hätte, nachzuweisen hat, zweitens die Ungleichbehandlung geeignet ist, die ordnungsgemäße Anwendung des Neutralitätsgebots zu gewährleisten, was voraussetzt, dass diese Politik konsequent und systematisch befolgt wird, und drittens das Verbot auf das beschränkt ist, was im Hinblick auf den tatsächlichen Umfang und die tatsächliche Schwere der nachteiligen Konsequenzen, denen der Arbeitgeber durch ein solches Verbot zu entgehen sucht, unbedingt erforderlich ist.3. Art. EWG_RL_2000_78 Artikel 2 EWG_RL_2000_78 Artikel 2 Absatz II lit. b Nr. i RL 2000/78/EG ist dahin auszulegen, dass eine mittelbare Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, darstellen, die jedenfalls auf der Grundlage dieser Vorschrift nicht gerechtfertigt sein kann.4. Art. EWG_RL_2000_78 Artikel 2 EWG_RL_2000_78 Artikel 2 Absatz II lit. b RL 2000/78/EG ist dahin auszulegen, dass nationale Vorschriften, die die Religionsfreiheit schützen, bei der Prüfung der Frage, ob eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung angemessen ist, als günstigere Vorschriften im Sinne von Art. EWG_RL_2000_78 Artikel 8 EWG_RL_2000_78 Artikel 8 Absatz I RL 2000/78/EG berücksichtigt werden dürfen.

AB - 1. Art. EWG_RL_2000_78 Artikel 1 und Art. EWG_RL_2000_78 Artikel 2 EWG_RL_2000_78 Artikel 2 Absatz II lit. a RL 2000/78/EG sind dahin auszulegen, dass eine interne Regel eines Unternehmens, die den Arbeitnehmern das Tragen jedes sichtbaren Zeichens politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz verbietet, gegenüber Arbeitnehmern, die aufgrund religiöser Gebote bestimmte Bekleidungsregeln befolgen, keine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung im Sinne dieser Richtlinie darstellt, sofern diese Regel allgemein und unterschiedslos angewandt wird.2. Art. EWG_RL_2000_78 Artikel 2 EWG_RL_2000_78 Artikel 2 Absatz II lit. b RL 2000/78/EG ist dahin auszulegen, dass eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung, die sich aus einer internen Regel eines Unternehmens ergibt, die den Arbeitnehmern das Tragen jedes sichtbaren Zeichens politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz verbietet, mit dem Willen des Arbeitgebers gerechtfertigt werden kann, eine Politik politischer, weltanschaulicher und religiöser Neutralität gegenüber seinen Kunden oder Nutzern zu verfolgen, sofern erstens diese Politik einem wirklichen Bedürfnis des Arbeitgebers entspricht, das der Arbeitgeber unter Berücksichtigung insbesondere der berechtigten Erwartungen dieser Kunden oder Nutzer und der nachteiligen Konsequenzen, die der Arbeitgeber angesichts der Art seiner Tätigkeit oder des Umfelds, in dem sie ausgeübt wird, ohne eine solche Politik zu tragen hätte, nachzuweisen hat, zweitens die Ungleichbehandlung geeignet ist, die ordnungsgemäße Anwendung des Neutralitätsgebots zu gewährleisten, was voraussetzt, dass diese Politik konsequent und systematisch befolgt wird, und drittens das Verbot auf das beschränkt ist, was im Hinblick auf den tatsächlichen Umfang und die tatsächliche Schwere der nachteiligen Konsequenzen, denen der Arbeitgeber durch ein solches Verbot zu entgehen sucht, unbedingt erforderlich ist.3. Art. EWG_RL_2000_78 Artikel 2 EWG_RL_2000_78 Artikel 2 Absatz II lit. b Nr. i RL 2000/78/EG ist dahin auszulegen, dass eine mittelbare Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, darstellen, die jedenfalls auf der Grundlage dieser Vorschrift nicht gerechtfertigt sein kann.4. Art. EWG_RL_2000_78 Artikel 2 EWG_RL_2000_78 Artikel 2 Absatz II lit. b RL 2000/78/EG ist dahin auszulegen, dass nationale Vorschriften, die die Religionsfreiheit schützen, bei der Prüfung der Frage, ob eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung angemessen ist, als günstigere Vorschriften im Sinne von Art. EWG_RL_2000_78 Artikel 8 EWG_RL_2000_78 Artikel 8 Absatz I RL 2000/78/EG berücksichtigt werden dürfen.

KW - Rechtswissenschaft

UR - https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fzeup%2F2022%2Fcont%2Fzeup.2022.963.1.htm

M3 - Anmerkungen zu Gerichtsurteilen

VL - 30

SP - 963

EP - 979

JO - Zeitschrift für Europäisches Privatrecht

JF - Zeitschrift für Europäisches Privatrecht

SN - 0943-3929

IS - 4

ER -