Der Namenseintrag Transsexueller in öffentlichen Registern: zum Verhältnis von Registerpublizität und Geheimhaltungsinteresse

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title = "Der Namenseintrag Transsexueller in {\"o}ffentlichen Registern: zum Verh{\"a}ltnis von Registerpublizit{\"a}t und Geheimhaltungsinteresse",
abstract = "In F{\"a}llen, in denen spezielle Regelungen zum Umgang mit Namens{\"a}nderungen Transsexueller in Registern bestehen, wird ihren Geheimhaltungsitneressen weitgehend Vorrang vor den Informationsinteressen Dritter einger{\"a}umt. Demgegen{\"u}ber genie{\ss}t die Registerpublizit{\"a}t gr{\"o}{\ss}eren Schutz, wenn die Offenlegung des alten Namens aufgrund einer Abw{\"a}gung nach § 5 TSG er{\"o}ffnet ist. Indes f{\"a}llt es schwer, diese unterschiedliche Behandlung zwischen Personenstands-, Melde- und Bundeszentralregister und Handelsregister sowie Grundbuch nach geltendem Recht zu rechtfertigen. Eher sollte auch im Umgang mit Namenseintr{\"a}gen in Handelsregistern und Grundb{\"u}chern das Geheimhaltungsinteresse Transsexueller st{\"a}rker gesch{\"u}tzt werden.",
keywords = "Rechtswissenschaft, Register, Name, Transsexuelle",
author = "Johanna Croon-Gestefeld",
year = "2016",
month = jan,
language = "Deutsch",
volume = "69",
pages = "37--44",
journal = "Das Standesamt",
issn = "0341-3977",
publisher = "Spitta-Verl.",

}

RIS

TY - JOUR

T1 - Der Namenseintrag Transsexueller in öffentlichen Registern

T2 - zum Verhältnis von Registerpublizität und Geheimhaltungsinteresse

AU - Croon-Gestefeld, Johanna

PY - 2016/1

Y1 - 2016/1

N2 - In Fällen, in denen spezielle Regelungen zum Umgang mit Namensänderungen Transsexueller in Registern bestehen, wird ihren Geheimhaltungsitneressen weitgehend Vorrang vor den Informationsinteressen Dritter eingeräumt. Demgegenüber genießt die Registerpublizität größeren Schutz, wenn die Offenlegung des alten Namens aufgrund einer Abwägung nach § 5 TSG eröffnet ist. Indes fällt es schwer, diese unterschiedliche Behandlung zwischen Personenstands-, Melde- und Bundeszentralregister und Handelsregister sowie Grundbuch nach geltendem Recht zu rechtfertigen. Eher sollte auch im Umgang mit Namenseinträgen in Handelsregistern und Grundbüchern das Geheimhaltungsinteresse Transsexueller stärker geschützt werden.

AB - In Fällen, in denen spezielle Regelungen zum Umgang mit Namensänderungen Transsexueller in Registern bestehen, wird ihren Geheimhaltungsitneressen weitgehend Vorrang vor den Informationsinteressen Dritter eingeräumt. Demgegenüber genießt die Registerpublizität größeren Schutz, wenn die Offenlegung des alten Namens aufgrund einer Abwägung nach § 5 TSG eröffnet ist. Indes fällt es schwer, diese unterschiedliche Behandlung zwischen Personenstands-, Melde- und Bundeszentralregister und Handelsregister sowie Grundbuch nach geltendem Recht zu rechtfertigen. Eher sollte auch im Umgang mit Namenseinträgen in Handelsregistern und Grundbüchern das Geheimhaltungsinteresse Transsexueller stärker geschützt werden.

KW - Rechtswissenschaft

KW - Register

KW - Name

KW - Transsexuelle

M3 - Zeitschriftenaufsätze

VL - 69

SP - 37

EP - 44

JO - Das Standesamt

JF - Das Standesamt

SN - 0341-3977

ER -