§ 823 Abs.1 BGB: die geschützten Rechte und Rechtsgüter
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In: JURA - Juristische Ausbildung, Vol. 38, No. 9, 01.01.2016, p. 1007-1012.
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RIS
TY - JOUR
T1 - § 823 Abs.1 BGB
T2 - die geschützten Rechte und Rechtsgüter
AU - Croon-Gestefeld, Johanna
PY - 2016/1/1
Y1 - 2016/1/1
N2 - Wenn man sich das erste Mal mit dem § 823 Abs. 1 BGB befasst, mutet es befremdlich an, dass die Erläuterungen zur Norm so viel Platz in den Lehrbüchern und Kommentaren einnehmen. Hiervon sollte man sich nicht irritieren lassen. § 823 Abs. 1 BGB lässt sich gut handhaben, wenn man sich seinen Tatbestandsvoraussetzungen einzeln nähert. Der folgende Beitrag erläutert dann auch »nur« die von § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechte und Rechtsgüter mit Ausnahme der sogenannten Rahmenrechte. Der Grundstudiumsbeitrag im Heft JURA 12/2016 wird sich diesen Rahmenrechten – dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht – widmen
AB - Wenn man sich das erste Mal mit dem § 823 Abs. 1 BGB befasst, mutet es befremdlich an, dass die Erläuterungen zur Norm so viel Platz in den Lehrbüchern und Kommentaren einnehmen. Hiervon sollte man sich nicht irritieren lassen. § 823 Abs. 1 BGB lässt sich gut handhaben, wenn man sich seinen Tatbestandsvoraussetzungen einzeln nähert. Der folgende Beitrag erläutert dann auch »nur« die von § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechte und Rechtsgüter mit Ausnahme der sogenannten Rahmenrechte. Der Grundstudiumsbeitrag im Heft JURA 12/2016 wird sich diesen Rahmenrechten – dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht – widmen
KW - Rechtswissenschaft
UR - https://www.degruyter.com/document/doi/10.1515/jura-2016-0203/html?lang=de
U2 - 10.1515/jura-2016-0203
DO - 10.1515/jura-2016-0203
M3 - Zeitschriftenaufsätze
VL - 38
SP - 1007
EP - 1012
JO - JURA - Juristische Ausbildung
JF - JURA - Juristische Ausbildung
SN - 0170-1452
IS - 9
ER -