Die Berichte werden immer verwirrender

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Die Berichterstattung der Konzerne über „weiche“ Themen wie Nachhaltigkeit oder Corporate Governance hat stark zugenommen. Damit steigt das Risiko der Informationsüberflutung und mangelnder Objektivität. Schafft das Integrated Reporting Abhilfe? Wie überschaubar waren die Verhältnisse in der deutschen Bilanzierungspraxis vor 25 Jahren, als ein durchschnittlicher Analyst sich mit den „Hard Facts“ aus Vermögens- und Erfolgsrechnung nach dem schlanken HGB zufriedengab und Anhang und Lagebericht noch ein Schattendasein fristeten. Durch den vermeintlichen Siegeszug der kasuistischen International Financial Reporting Standards (IFRS) müssen kapitalmarktorientierte Konzerne neben dem HGB-Einzelabschluss für die Steuer- und Ausschüttungsbemessung seit vielen Jahren einen IFRS-Konzernabschluss erstellen. Das frühere geistige Band zwischen Handels- und Steuerbilanz (Maßgeblichkeitsprinzip) ist ferner seit Jahren äußerst brüchig und setzt de facto eine zusätzliche Steuerbilanz voraus. Neben diesen klassischen Publizitätsinstrumenten werden in den letzten 15 Jahren neue Reporting-Formate kreiert, die ein fast unüberschaubares Ausmaß angenommen und die Geschäftsberichte massiv aufgeblasen haben. So hat der Geschäftsbericht 2014 der Deutschen Bank ein stolzes Volumen von 576 Seiten erreicht. Man liest im Schrifttum von Zauberformeln wie Value, Business, Intangible Asset, Risk, Corporate Governance, Corporate Social Responsibility und neuerdings Integrated Reporting in einem Atemzug. Die negativen Erfahrungen mit der letzten Finanzkrise 2008/09 zeigen, dass die Qualität der Bilanzzahlen nach den informationsorientierten IFRS („Fair Value“) mit der kurzfristigen Shareholder-Value-Maxime unzureichend ist. Diese Qualitätslücke sollen innovative Berichtsformate schließen, die sich mit nichtfinanziellen („weichen“) Leistungsindikatoren befassen. An vorderster Front steht hierbei die Berichterstattung über die Unternehmensführung und -überwachung (Corporate Governance). Seit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) 2009 reicht es nicht mehr aus, dass börsennotierte Aktiengesellschaften eine Erklärung zu den vielen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) nach Paragraph 161 Aktiengesetz abgeben. Sie sollen in einer „Erklärung zur Unternehmensführung“ detailliert die Arbeitsweise und Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat schildern. Der deutsche Gesetzgeber plant in der aktuellen Bilanzreform („BilRUG“) eine Ausdehnung der Erklärung zur Unternehmensführung auf Konzernebene. Politisch hoch im Kurs steht das Thema Frauenquote im Aufsichtsrat. Während „Unternehmen des öffentlichen Interesses“ (Public Interest Entities – PIEs) bis 2020 nach einer neuen EU-Richtlinie eine Frauenquote von 40 Prozent im Aufsichtsrat erreichen sollen, hat die Bundesregierung jüngst einen Schwellenwert von 30 Prozent, allerdings schon ab 2016 beschlossen. Dies soll nach einer anderen neuen Richtlinie 2014/95/EU auch mit einem gezielten Diversity Reporting einhergehen, das neben Gender-Fragen auch Alter, Bildungs- und Berufshintergrund einbeziehen muss. Das Corporate Governance Reporting nach Paragraph 289a HGB ist ausdrücklich kein Gegenstand der gesetzlichen Pflichtprüfung, um dem Abschlussprüfer trotz „kritischen Lesens“ eine zeitaufreibende Geschäftsführungsprüfung zu ersparen. Aber vertrauen die Stakeholder dieser ungeprüften Berichterstattung? Nicht weniger brisant sind die Entwicklungen bei der Nachhaltigkeits- und integrierten Berichterstattung. CSR-Berichte werden seit der Finanzkrise als Selbstverpflichtung nachhaltig denkender Unternehmen von den Stakeholder-Gruppen eingefordert. Dies hatte die EU auf den Plan gerufen, auch in diesem Fall an der Regulierungsschraube zu drehen und mehr Informationen von den Unternehmen einzufordern. Die bereits zitierte Richtlinie 2014/95/EU sieht ebenfalls eine nichtfinanzielle Erklärung für PIEs mit durchschnittlich mehr als 500 Mitarbeitern mit den Inhalten Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung vor. Wenngleich die EU den (Konzern-)Lagebericht als Publizitätsmedium für die neue nichtfinanzielle Erklärung präferiert, besteht ein interessantes Mitgliedstaatenwahlrecht. So kann alternativ auch ein Nachhaltigkeitsbericht, beispielsweise nach den Leitlinien der Global Reporting Initiative (GRI), oder ein integrierter Bericht nach dem Rahmenkonzept des International Integrated Reporting Council (IIRC) die Erklärung ersetzen. Neben dieser brisanten Ausweisvariante sieht die neue EU-Richtlinie – analog zum Corporate Governance Reporting – keine zwingende inhaltliche Würdigung der Informationen durch den Abschlussprüfer vor. Wiederum wird auf die beliebte Kompromisslösung „Mitgliedstaatenwahlrecht“ zurückgegriffen, den Bericht „von einem unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen“ würdigen zu lassen. Daher ist mit Spannung zu erwarten, wie sich der deutsche Gesetzgeber diesbezüglich entscheiden wird. Die große Gefahr einer Informationsüberflutung lässt sich am Beispiel Berichterstattung zur Vorstandsvergütung darstellen. Neben den Pflichtangaben im Anhang und/oder Lagebericht ist die Vergütung regelmäßig auch Gegenstand der Corporate-Governance- und Nachhaltigkeitsberichterstattung. Sollen nun an drei Stellen des Geschäftsberichts identische Informationen bereitgestellt werden beziehungsweise häufige Verweise gesetzt werden? Dies soll nun mit Hilfe des Integrated Reporting durch Verknüpfung mit der traditionellen Finanzberichterstattung vermieden werden. Hierbei legt die SAP als Vorreiter dieser Bestrebungen in ihrem integrierten Bericht 2014 in einer visuellen Leistungsanalyse dar, dass die Kennzahl „Frauen in Führungspositionen“ unter Rückgriff auf empirische Studien mit einem Anstieg der Umsatzentwicklung und des Betriebsergebnisses verbunden sein könnte. Insofern nimmt das Integrated Reporting nicht nur das CSR-Reporting, sondern auch die Corporate Governance-Berichterstattung ins Visier, um einen zusätzlichen Erklärungsbeitrag für die Finanzberichterstattung zu leisten. So wächst auch die Strategie, gleich den 300-seitigen Geschäftsbericht marketingwirksam als „integrierten Bericht“ zu titulieren, wie es die Deutsche Bahn jüngst getan hat. Neben dem Risiko einer Informationsüberflutung ist eine Objektivierungslücke nicht von der Hand zu weisen. Wenngleich sich das IIRC zwischenzeitlich ausdrücklich für eine unabhängige externe Prüfung ausgesprochen hat, liegt diese kostspielige Entscheidung weiterhin im Ermessen der Unternehmen. In den letzten Jahren haben sich viele internationale Studien im Rahmen der empirischen Forschung mit der ökonomischen Wirkung von (un)geprüften CSR-Berichten oder integrierten Berichten befasst. Hierbei wurden auch BWL-Masterstudierende als Versuchskaninchen in Experimenten eingesetzt, um das Verhalten potentieller Investoren zu simulieren. Da nicht nur Abschlussprüfer, sondern auch andere Institutionen mit der Beurteilung der Berichte beauftragt werden können, zum Beispiel Unternehmensberater, kann mit der Auswahl der Prüfungsinstanz Einfluss auf die Prüfungsintensität und die damit zusammenhängende Vertrauenswürdigkeit der (integrierten) CSR-Berichte genommen werden. Die Prüfungsqualität stellt sich als äußerst heterogen dar, so dass aus Sicht der Unternehmensadressaten diesbezüglich keine Vergleichbarkeit der integrierten Berichte besteht. Insgesamt zeigt sich, dass auch die EU-Regulierung keine Standardisierung des Reportings sicherstellen kann und auch das Verlässlichkeitsproblem ungeklärt ist. So lässt der prinzipienorientierte Ansatz des IIRC-Rahmenwerks den Unternehmen große Flexibilität bei der Erstellung der integrierten Berichte. Das IIRC gibt keine Hilfestellung, wie man das Wesentlichkeitsprinzip zweckmäßig auslegen muss, um eine Informationsüberflutung zu vermeiden. Auch sind die beiden internationalen Prüfungsstandards zum CSR-Reporting, der International Standard on Assurance Engagements (IASE) 3000 und der AccuntAbility (AA) 1000 Assurance Standard (AS), wenig griffig und noch nicht auf die integrierte Berichterstattung angepasst. Daher ist es wenig verwunderlich, dass die Diskussion um eine Weiterentwicklung der Unternehmenspublizität bislang lediglich bei den kapitalmarktorientierten Konzernen geführt wird und der Mittelstand der integrierten Berichterstattung noch verhalten gegenübersteht.

References

TitleDie Berichte werden immer verwirrender
Media name/outletFrankfurter Allgemeine Zeitung vom 20.07.2015 (Nr. 165), S. 16
Duration/Length/SizeFrankfurt am Main
Date20.07.15
Producer/AuthorPatrick Velte
URLwww.faz.net/
PersonsPatrick Velte

Description

Die Berichterstattung der Konzerne über „weiche“ Themen wie Nachhaltigkeit oder Corporate Governance hat stark zugenommen. Damit steigt das Risiko der Informationsüberflutung und mangelnder Objektivität. Schafft das Integrated Reporting Abhilfe? Wie überschaubar waren die Verhältnisse in der deutschen Bilanzierungspraxis vor 25 Jahren, als ein durchschnittlicher Analyst sich mit den „Hard Facts“ aus Vermögens- und Erfolgsrechnung nach dem schlanken HGB zufriedengab und Anhang und Lagebericht noch ein Schattendasein fristeten. Durch den vermeintlichen Siegeszug der kasuistischen International Financial Reporting Standards (IFRS) müssen kapitalmarktorientierte Konzerne neben dem HGB-Einzelabschluss für die Steuer- und Ausschüttungsbemessung seit vielen Jahren einen IFRS-Konzernabschluss erstellen. Das frühere geistige Band zwischen Handels- und Steuerbilanz (Maßgeblichkeitsprinzip) ist ferner seit Jahren äußerst brüchig und setzt de facto eine zusätzliche Steuerbilanz voraus. Neben diesen klassischen Publizitätsinstrumenten werden in den letzten 15 Jahren neue Reporting-Formate kreiert, die ein fast unüberschaubares Ausmaß angenommen und die Geschäftsberichte massiv aufgeblasen haben. So hat der Geschäftsbericht 2014 der Deutschen Bank ein stolzes Volumen von 576 Seiten erreicht. Man liest im Schrifttum von Zauberformeln wie Value, Business, Intangible Asset, Risk, Corporate Governance, Corporate Social Responsibility und neuerdings Integrated Reporting in einem Atemzug. Die negativen Erfahrungen mit der letzten Finanzkrise 2008/09 zeigen, dass die Qualität der Bilanzzahlen nach den informationsorientierten IFRS („Fair Value“) mit der kurzfristigen Shareholder-Value-Maxime unzureichend ist. Diese Qualitätslücke sollen innovative Berichtsformate schließen, die sich mit nichtfinanziellen („weichen“) Leistungsindikatoren befassen. An vorderster Front steht hierbei die Berichterstattung über die Unternehmensführung und -überwachung (Corporate Governance). Seit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) 2009 reicht es nicht mehr aus, dass börsennotierte Aktiengesellschaften eine Erklärung zu den vielen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) nach Paragraph 161 Aktiengesetz abgeben. Sie sollen in einer „Erklärung zur Unternehmensführung“ detailliert die Arbeitsweise und Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat schildern. Der deutsche Gesetzgeber plant in der aktuellen Bilanzreform („BilRUG“) eine Ausdehnung der Erklärung zur Unternehmensführung auf Konzernebene. Politisch hoch im Kurs steht das Thema Frauenquote im Aufsichtsrat. Während „Unternehmen des öffentlichen Interesses“ (Public Interest Entities – PIEs) bis 2020 nach einer neuen EU-Richtlinie eine Frauenquote von 40 Prozent im Aufsichtsrat erreichen sollen, hat die Bundesregierung jüngst einen Schwellenwert von 30 Prozent, allerdings schon ab 2016 beschlossen. Dies soll nach einer anderen neuen Richtlinie 2014/95/EU auch mit einem gezielten Diversity Reporting einhergehen, das neben Gender-Fragen auch Alter, Bildungs- und Berufshintergrund einbeziehen muss. Das Corporate Governance Reporting nach Paragraph 289a HGB ist ausdrücklich kein Gegenstand der gesetzlichen Pflichtprüfung, um dem Abschlussprüfer trotz „kritischen Lesens“ eine zeitaufreibende Geschäftsführungsprüfung zu ersparen. Aber vertrauen die Stakeholder dieser ungeprüften Berichterstattung? Nicht weniger brisant sind die Entwicklungen bei der Nachhaltigkeits- und integrierten Berichterstattung. CSR-Berichte werden seit der Finanzkrise als Selbstverpflichtung nachhaltig denkender Unternehmen von den Stakeholder-Gruppen eingefordert. Dies hatte die EU auf den Plan gerufen, auch in diesem Fall an der Regulierungsschraube zu drehen und mehr Informationen von den Unternehmen einzufordern. Die bereits zitierte Richtlinie 2014/95/EU sieht ebenfalls eine nichtfinanzielle Erklärung für PIEs mit durchschnittlich mehr als 500 Mitarbeitern mit den Inhalten Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung vor. Wenngleich die EU den (Konzern-)Lagebericht als Publizitätsmedium für die neue nichtfinanzielle Erklärung präferiert, besteht ein interessantes Mitgliedstaatenwahlrecht. So kann alternativ auch ein Nachhaltigkeitsbericht, beispielsweise nach den Leitlinien der Global Reporting Initiative (GRI), oder ein integrierter Bericht nach dem Rahmenkonzept des International Integrated Reporting Council (IIRC) die Erklärung ersetzen. Neben dieser brisanten Ausweisvariante sieht die neue EU-Richtlinie – analog zum Corporate Governance Reporting – keine zwingende inhaltliche Würdigung der Informationen durch den Abschlussprüfer vor. Wiederum wird auf die beliebte Kompromisslösung „Mitgliedstaatenwahlrecht“ zurückgegriffen, den Bericht „von einem unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen“ würdigen zu lassen. Daher ist mit Spannung zu erwarten, wie sich der deutsche Gesetzgeber diesbezüglich entscheiden wird. Die große Gefahr einer Informationsüberflutung lässt sich am Beispiel Berichterstattung zur Vorstandsvergütung darstellen. Neben den Pflichtangaben im Anhang und/oder Lagebericht ist die Vergütung regelmäßig auch Gegenstand der Corporate-Governance- und Nachhaltigkeitsberichterstattung. Sollen nun an drei Stellen des Geschäftsberichts identische Informationen bereitgestellt werden beziehungsweise häufige Verweise gesetzt werden? Dies soll nun mit Hilfe des Integrated Reporting durch Verknüpfung mit der traditionellen Finanzberichterstattung vermieden werden. Hierbei legt die SAP als Vorreiter dieser Bestrebungen in ihrem integrierten Bericht 2014 in einer visuellen Leistungsanalyse dar, dass die Kennzahl „Frauen in Führungspositionen“ unter Rückgriff auf empirische Studien mit einem Anstieg der Umsatzentwicklung und des Betriebsergebnisses verbunden sein könnte. Insofern nimmt das Integrated Reporting nicht nur das CSR-Reporting, sondern auch die Corporate Governance-Berichterstattung ins Visier, um einen zusätzlichen Erklärungsbeitrag für die Finanzberichterstattung zu leisten. So wächst auch die Strategie, gleich den 300-seitigen Geschäftsbericht marketingwirksam als „integrierten Bericht“ zu titulieren, wie es die Deutsche Bahn jüngst getan hat. Neben dem Risiko einer Informationsüberflutung ist eine Objektivierungslücke nicht von der Hand zu weisen. Wenngleich sich das IIRC zwischenzeitlich ausdrücklich für eine unabhängige externe Prüfung ausgesprochen hat, liegt diese kostspielige Entscheidung weiterhin im Ermessen der Unternehmen. In den letzten Jahren haben sich viele internationale Studien im Rahmen der empirischen Forschung mit der ökonomischen Wirkung von (un)geprüften CSR-Berichten oder integrierten Berichten befasst. Hierbei wurden auch BWL-Masterstudierende als Versuchskaninchen in Experimenten eingesetzt, um das Verhalten potentieller Investoren zu simulieren. Da nicht nur Abschlussprüfer, sondern auch andere Institutionen mit der Beurteilung der Berichte beauftragt werden können, zum Beispiel Unternehmensberater, kann mit der Auswahl der Prüfungsinstanz Einfluss auf die Prüfungsintensität und die damit zusammenhängende Vertrauenswürdigkeit der (integrierten) CSR-Berichte genommen werden. Die Prüfungsqualität stellt sich als äußerst heterogen dar, so dass aus Sicht der Unternehmensadressaten diesbezüglich keine Vergleichbarkeit der integrierten Berichte besteht. Insgesamt zeigt sich, dass auch die EU-Regulierung keine Standardisierung des Reportings sicherstellen kann und auch das Verlässlichkeitsproblem ungeklärt ist. So lässt der prinzipienorientierte Ansatz des IIRC-Rahmenwerks den Unternehmen große Flexibilität bei der Erstellung der integrierten Berichte. Das IIRC gibt keine Hilfestellung, wie man das Wesentlichkeitsprinzip zweckmäßig auslegen muss, um eine Informationsüberflutung zu vermeiden. Auch sind die beiden internationalen Prüfungsstandards zum CSR-Reporting, der International Standard on Assurance Engagements (IASE) 3000 und der AccuntAbility (AA) 1000 Assurance Standard (AS), wenig griffig und noch nicht auf die integrierte Berichterstattung angepasst. Daher ist es wenig verwunderlich, dass die Diskussion um eine Weiterentwicklung der Unternehmenspublizität bislang lediglich bei den kapitalmarktorientierten Konzernen geführt wird und der Mittelstand der integrierten Berichterstattung noch verhalten gegenübersteht.
Period20.07.2015
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