Naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht bei zeitlich begrenzten Eingriffen in Natur und Landschaft: Anmerkungen am Beispiel vorübergehender Flüchtlingsunterkünfte im Außenbereich

Publikation: Beiträge in ZeitschriftenZeitschriftenaufsätzeForschungbegutachtet

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Naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht bei zeitlich begrenzten Eingriffen in Natur und Landschaft: Anmerkungen am Beispiel vorübergehender Flüchtlingsunterkünfte im Außenbereich. / Appel, Ivo; Stark, Alexander.
in: Natur und Recht, Jahrgang 40, Nr. 1, 01.01.2018, S. 34-44.

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RIS

TY - JOUR

T1 - Naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht bei zeitlich begrenzten Eingriffen in Natur und Landschaft

T2 - Anmerkungen am Beispiel vorübergehender Flüchtlingsunterkünfte im Außenbereich

AU - Appel, Ivo

AU - Stark, Alexander

PY - 2018/1/1

Y1 - 2018/1/1

N2 - Die Frage, ob und inwieweit vorübergehende Beeinträchtigungen einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen und eine Pflicht zur Kompensation auslösen können, ist im Naturschutzrecht nicht ausdrücklich geregelt. Die in der Vergangenheit vor allem für vorübergehende Baustellen relevante Problematik ist mit der zunehmenden Errichtung von Flüchtlingsunterkünften besonders virulent geworden, wenn diese nur für eine begrenzte Zeit im Außenbereich aufgestellt und genutzt, die betroffenen Eingriffsflächen im Anschluss aber wieder rekultiviert und in den früheren Zustand zurückversetzt werden (sollen). Der Beitrag untersucht, inwieweit die Dauer einer Beeinträchtigung für die Annahme eines Eingriffs in Natur und Landschaft sowie die damit gegebenenfalls verbundene Pflicht zur Kompensation von Bedeutung ist.

AB - Die Frage, ob und inwieweit vorübergehende Beeinträchtigungen einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen und eine Pflicht zur Kompensation auslösen können, ist im Naturschutzrecht nicht ausdrücklich geregelt. Die in der Vergangenheit vor allem für vorübergehende Baustellen relevante Problematik ist mit der zunehmenden Errichtung von Flüchtlingsunterkünften besonders virulent geworden, wenn diese nur für eine begrenzte Zeit im Außenbereich aufgestellt und genutzt, die betroffenen Eingriffsflächen im Anschluss aber wieder rekultiviert und in den früheren Zustand zurückversetzt werden (sollen). Der Beitrag untersucht, inwieweit die Dauer einer Beeinträchtigung für die Annahme eines Eingriffs in Natur und Landschaft sowie die damit gegebenenfalls verbundene Pflicht zur Kompensation von Bedeutung ist.

KW - Rechtswissenschaft

UR - http://www.scopus.com/inward/record.url?scp=85040244187&partnerID=8YFLogxK

U2 - 10.1007/s10357-017-3283-0

DO - 10.1007/s10357-017-3283-0

M3 - Zeitschriftenaufsätze

AN - SCOPUS:85040244187

VL - 40

SP - 34

EP - 44

JO - Natur und Recht

JF - Natur und Recht

SN - 0172-1631

IS - 1

ER -

DOI