Keine Schutzwirkung des Vertrags über Ersterwerb einer Schuldverschreibung zwischen emittierender Bank und institutionellen Ersterwerbern zu Gunsten der Zweiterwerber („KapMuG-Verfahren Barclays Bank“): BGH, Beschl. v. 19.09.2017 – XI ZB 17/15 (OLG Frankfurt/M.), ZIP 2017, 2253 = NJW 2017, 3777 = NZG 2018, 64 = WM 2017, 2237 +

Publikation: Beiträge in ZeitschriftenAnmerkungen zu GerichtsurteilenForschung

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title = "Keine Schutzwirkung des Vertrags {\"u}ber Ersterwerb einer Schuldverschreibung zwischen emittierender Bank und institutionellen Ersterwerbern zu Gunsten der Zweiterwerber („KapMuG-Verfahren Barclays Bank“): BGH, Beschl. v. 19.09.2017 – XI ZB 17/15 (OLG Frankfurt/M.), ZIP 2017, 2253 = NJW 2017, 3777 = NZG 2018, 64 = WM 2017, 2237 +",
abstract = "Leits{\"a}tze des Gerichts:1. Jedes Feststellungsziel i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG bildet einen eigenst{\"a}ndigen Streitgegenstand des Kapitalanleger-Musterverfahrens.2. Eine ordnungsgem{\"a}{\ss}e Rechtsbeschwerdebegr{\"u}ndung im Kapitalanleger-Musterverfahren verlangt die Angabe von Rechtsbeschwerdegr{\"u}nden f{\"u}r jedes Feststellungsziel, das mit der Rechtsbeschwerde weiter verfolgt werden soll.3. Einem Vertrag {\"u}ber den Ersterwerb einer Schuldverschreibung zwischen der emittierenden Bank und den institutionellen Ersterwerbern kommt grunds{\"a}tzlich keine Schutzwirkung zu Gunsten der Zweiterwerber zu.4. In der Rechtsbeschwerdeinstanz kann das Musterverfahren nicht um neue Feststellungsziele erweitert werden.5. Das Feststellungsziel, die Fehlerhaftigkeit einer Kapitalmarktinformation „insbesondere durch folgende Aussagen“ festzustellen, ist hinsichtlich der im Folgenden im Feststellungsziel nicht wiedergegebenen Aussagen nicht hinreichend bestimmt.6. Weder die Musterparteien noch einzelne Beigeladene k{\"o}nnen Feststellungsziele, die durch den Vorlagebeschluss des LG oder den Erweiterungsbeschluss des OLG Verfahrensgegenstand des Musterverfahrens geworden sind, (teilweise) zur{\"u}cknehmen. Ein Musterentscheid ergeht nur dann nicht, wenn s{\"a}mtliche Beteiligte {\"u}bereinstimmend erkl{\"a}ren, dass sie das Verfahren beenden wollen.",
keywords = "Rechtswissenschaft",
author = "Axel Halfmeier",
year = "2018",
month = feb,
day = "9",
language = "Deutsch",
volume = "34",
pages = "69--70",
journal = "EWiR- Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht",
issn = "0177-9303",
publisher = "RWS Verlag ",
number = "3",

}

RIS

TY - JOUR

T1 - Keine Schutzwirkung des Vertrags über Ersterwerb einer Schuldverschreibung zwischen emittierender Bank und institutionellen Ersterwerbern zu Gunsten der Zweiterwerber („KapMuG-Verfahren Barclays Bank“)

T2 - BGH, Beschl. v. 19.09.2017 – XI ZB 17/15 (OLG Frankfurt/M.), ZIP 2017, 2253 = NJW 2017, 3777 = NZG 2018, 64 = WM 2017, 2237 +

AU - Halfmeier, Axel

PY - 2018/2/9

Y1 - 2018/2/9

N2 - Leitsätze des Gerichts:1. Jedes Feststellungsziel i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG bildet einen eigenständigen Streitgegenstand des Kapitalanleger-Musterverfahrens.2. Eine ordnungsgemäße Rechtsbeschwerdebegründung im Kapitalanleger-Musterverfahren verlangt die Angabe von Rechtsbeschwerdegründen für jedes Feststellungsziel, das mit der Rechtsbeschwerde weiter verfolgt werden soll.3. Einem Vertrag über den Ersterwerb einer Schuldverschreibung zwischen der emittierenden Bank und den institutionellen Ersterwerbern kommt grundsätzlich keine Schutzwirkung zu Gunsten der Zweiterwerber zu.4. In der Rechtsbeschwerdeinstanz kann das Musterverfahren nicht um neue Feststellungsziele erweitert werden.5. Das Feststellungsziel, die Fehlerhaftigkeit einer Kapitalmarktinformation „insbesondere durch folgende Aussagen“ festzustellen, ist hinsichtlich der im Folgenden im Feststellungsziel nicht wiedergegebenen Aussagen nicht hinreichend bestimmt.6. Weder die Musterparteien noch einzelne Beigeladene können Feststellungsziele, die durch den Vorlagebeschluss des LG oder den Erweiterungsbeschluss des OLG Verfahrensgegenstand des Musterverfahrens geworden sind, (teilweise) zurücknehmen. Ein Musterentscheid ergeht nur dann nicht, wenn sämtliche Beteiligte übereinstimmend erklären, dass sie das Verfahren beenden wollen.

AB - Leitsätze des Gerichts:1. Jedes Feststellungsziel i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG bildet einen eigenständigen Streitgegenstand des Kapitalanleger-Musterverfahrens.2. Eine ordnungsgemäße Rechtsbeschwerdebegründung im Kapitalanleger-Musterverfahren verlangt die Angabe von Rechtsbeschwerdegründen für jedes Feststellungsziel, das mit der Rechtsbeschwerde weiter verfolgt werden soll.3. Einem Vertrag über den Ersterwerb einer Schuldverschreibung zwischen der emittierenden Bank und den institutionellen Ersterwerbern kommt grundsätzlich keine Schutzwirkung zu Gunsten der Zweiterwerber zu.4. In der Rechtsbeschwerdeinstanz kann das Musterverfahren nicht um neue Feststellungsziele erweitert werden.5. Das Feststellungsziel, die Fehlerhaftigkeit einer Kapitalmarktinformation „insbesondere durch folgende Aussagen“ festzustellen, ist hinsichtlich der im Folgenden im Feststellungsziel nicht wiedergegebenen Aussagen nicht hinreichend bestimmt.6. Weder die Musterparteien noch einzelne Beigeladene können Feststellungsziele, die durch den Vorlagebeschluss des LG oder den Erweiterungsbeschluss des OLG Verfahrensgegenstand des Musterverfahrens geworden sind, (teilweise) zurücknehmen. Ein Musterentscheid ergeht nur dann nicht, wenn sämtliche Beteiligte übereinstimmend erklären, dass sie das Verfahren beenden wollen.

KW - Rechtswissenschaft

M3 - Anmerkungen zu Gerichtsurteilen

VL - 34

SP - 69

EP - 70

JO - EWiR- Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht

JF - EWiR- Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht

SN - 0177-9303

IS - 3

ER -