Keine Schutzwirkung des Vertrags über Ersterwerb einer Schuldverschreibung zwischen emittierender Bank und institutionellen Ersterwerbern zu Gunsten der Zweiterwerber („KapMuG-Verfahren Barclays Bank“): BGH, Beschl. v. 19.09.2017 – XI ZB 17/15 (OLG Frankfurt/M.), ZIP 2017, 2253 = NJW 2017, 3777 = NZG 2018, 64 = WM 2017, 2237 +
Publikation: Beiträge in Zeitschriften › Anmerkungen zu Gerichtsurteilen › Forschung
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in: EWiR- Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht, Jahrgang 34, Nr. 3, 09.02.2018, S. 69-70.
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T1 - Keine Schutzwirkung des Vertrags über Ersterwerb einer Schuldverschreibung zwischen emittierender Bank und institutionellen Ersterwerbern zu Gunsten der Zweiterwerber („KapMuG-Verfahren Barclays Bank“)
T2 - BGH, Beschl. v. 19.09.2017 – XI ZB 17/15 (OLG Frankfurt/M.), ZIP 2017, 2253 = NJW 2017, 3777 = NZG 2018, 64 = WM 2017, 2237 +
AU - Halfmeier, Axel
PY - 2018/2/9
Y1 - 2018/2/9
N2 - Leitsätze des Gerichts:1. Jedes Feststellungsziel i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG bildet einen eigenständigen Streitgegenstand des Kapitalanleger-Musterverfahrens.2. Eine ordnungsgemäße Rechtsbeschwerdebegründung im Kapitalanleger-Musterverfahren verlangt die Angabe von Rechtsbeschwerdegründen für jedes Feststellungsziel, das mit der Rechtsbeschwerde weiter verfolgt werden soll.3. Einem Vertrag über den Ersterwerb einer Schuldverschreibung zwischen der emittierenden Bank und den institutionellen Ersterwerbern kommt grundsätzlich keine Schutzwirkung zu Gunsten der Zweiterwerber zu.4. In der Rechtsbeschwerdeinstanz kann das Musterverfahren nicht um neue Feststellungsziele erweitert werden.5. Das Feststellungsziel, die Fehlerhaftigkeit einer Kapitalmarktinformation „insbesondere durch folgende Aussagen“ festzustellen, ist hinsichtlich der im Folgenden im Feststellungsziel nicht wiedergegebenen Aussagen nicht hinreichend bestimmt.6. Weder die Musterparteien noch einzelne Beigeladene können Feststellungsziele, die durch den Vorlagebeschluss des LG oder den Erweiterungsbeschluss des OLG Verfahrensgegenstand des Musterverfahrens geworden sind, (teilweise) zurücknehmen. Ein Musterentscheid ergeht nur dann nicht, wenn sämtliche Beteiligte übereinstimmend erklären, dass sie das Verfahren beenden wollen.
AB - Leitsätze des Gerichts:1. Jedes Feststellungsziel i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG bildet einen eigenständigen Streitgegenstand des Kapitalanleger-Musterverfahrens.2. Eine ordnungsgemäße Rechtsbeschwerdebegründung im Kapitalanleger-Musterverfahren verlangt die Angabe von Rechtsbeschwerdegründen für jedes Feststellungsziel, das mit der Rechtsbeschwerde weiter verfolgt werden soll.3. Einem Vertrag über den Ersterwerb einer Schuldverschreibung zwischen der emittierenden Bank und den institutionellen Ersterwerbern kommt grundsätzlich keine Schutzwirkung zu Gunsten der Zweiterwerber zu.4. In der Rechtsbeschwerdeinstanz kann das Musterverfahren nicht um neue Feststellungsziele erweitert werden.5. Das Feststellungsziel, die Fehlerhaftigkeit einer Kapitalmarktinformation „insbesondere durch folgende Aussagen“ festzustellen, ist hinsichtlich der im Folgenden im Feststellungsziel nicht wiedergegebenen Aussagen nicht hinreichend bestimmt.6. Weder die Musterparteien noch einzelne Beigeladene können Feststellungsziele, die durch den Vorlagebeschluss des LG oder den Erweiterungsbeschluss des OLG Verfahrensgegenstand des Musterverfahrens geworden sind, (teilweise) zurücknehmen. Ein Musterentscheid ergeht nur dann nicht, wenn sämtliche Beteiligte übereinstimmend erklären, dass sie das Verfahren beenden wollen.
KW - Rechtswissenschaft
M3 - Anmerkungen zu Gerichtsurteilen
VL - 34
SP - 69
EP - 70
JO - EWiR- Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht
JF - EWiR- Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht
SN - 0177-9303
IS - 3
ER -