Fortentwicklung des deutschen Maßgeblichkeitsprinzips bei der handels- und steuerrechtlichen Ermittlung der Herstellungskosten

Publikation: Beiträge in SammelwerkenAufsätze in SammelwerkenForschungbegutachtet

Standard

Fortentwicklung des deutschen Maßgeblichkeitsprinzips bei der handels- und steuerrechtlichen Ermittlung der Herstellungskosten. / Freidank, Carl-Christian ; Velte, Patrick.
Corporate Governance, Abschlussprüfung und Compliance: Neue Entwicklungen aus nationaler und internationaler Sicht. Hrsg. / Carl-Christian Freidank; Patrick Velte. Berlin: Erich Schmidt Verlag, 2012. S. 77-112.

Publikation: Beiträge in SammelwerkenAufsätze in SammelwerkenForschungbegutachtet

Harvard

Freidank, C-C & Velte, P 2012, Fortentwicklung des deutschen Maßgeblichkeitsprinzips bei der handels- und steuerrechtlichen Ermittlung der Herstellungskosten. in C-C Freidank & P Velte (Hrsg.), Corporate Governance, Abschlussprüfung und Compliance: Neue Entwicklungen aus nationaler und internationaler Sicht. Erich Schmidt Verlag, Berlin, S. 77-112. <https://www.compliancedigital.de/978-3-503-13643-8_4446>

APA

Freidank, C.-C., & Velte, P. (2012). Fortentwicklung des deutschen Maßgeblichkeitsprinzips bei der handels- und steuerrechtlichen Ermittlung der Herstellungskosten. In C.-C. Freidank, & P. Velte (Hrsg.), Corporate Governance, Abschlussprüfung und Compliance: Neue Entwicklungen aus nationaler und internationaler Sicht (S. 77-112). Erich Schmidt Verlag. https://www.compliancedigital.de/978-3-503-13643-8_4446

Vancouver

Freidank CC, Velte P. Fortentwicklung des deutschen Maßgeblichkeitsprinzips bei der handels- und steuerrechtlichen Ermittlung der Herstellungskosten. in Freidank CC, Velte P, Hrsg., Corporate Governance, Abschlussprüfung und Compliance: Neue Entwicklungen aus nationaler und internationaler Sicht. Berlin: Erich Schmidt Verlag. 2012. S. 77-112

Bibtex

@inbook{bc8ec5f0e72d480a968d376852ed8602,
title = "Fortentwicklung des deutschen Ma{\ss}geblichkeitsprinzips bei der handels- und steuerrechtlichen Ermittlung der Herstellungskosten",
abstract = "Das deutsche Ma{\ss}geblichkeitsprinzip, wonach die Handelsbilanz grds. f{\"u}r die steuerliche Gewinnermittlung bindend ist, wurde durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wesentlichen Ver{\"a}nderungen unterworfen. Bedingt durch die Aufhebung des umgekehrten Ma{\ss}geblichkeitsgrundsatzes, wonach sich fiskalpolitisch motivierte steuerliche Wahlrechte (z.B. die Bildung einer R{\"u}cklage f{\"u}r Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR oder die Verrechnung von Sonderabschreibungen und erh{\"o}hten Absetzungen nach § 7c, d, h, i, k EStG) ehemals bei ihrer Aus{\"u}bung zwingend in der Handelsbilanz niedergeschlagen haben, m{\"u}ssen steuerliche Wahlrechte nach dem BilMoG nicht mehr in Korrespondenz zur Handelsbilanz ausge{\"u}bt werden. Hiermit werden die Handels- und Steuerbilanzpolitik entkoppelt, wodurch fr{\"u}here Zielkonflikte (z.B. kurzfristige Maximierung des handelsrechtlichen Ergebnisses bei verfolgter Steuerbarwertminimierung) gemindert werden. Befl{\"u}gelt durch die Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 12.3.2010 und 22.6.2010 hat sich eine h.M. herausgebildet, wonach – entgegen der eigentlichen Intention des handelsrechtlichen Gesetzgebers – die Reichweite der steuerlich autonomen Wahlrechte nicht nur rein fiskalpolitische (GoB-inkonforme), sondern auch gleichlaufende handels- und steuerrechtliche (GoB-konforme) Wahlrechte beinhalten kann. Insofern zeichnet sich eine Aufhebung der formellen Ma{\ss}geblichkeit ab, welche die k{\"u}nftige Rechtfertigung des 137-j{\"a}hrigen Ma{\ss}geblichkeitsprinzips in Deutschland in Frage stellt. Dies trifft insbesondere f{\"u}r die handels- und steuerrechtliche Ermittlung der Herstellungskosten nach § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB und § 6 Abs. 1 Nrn. 1, 2 EStG als „Eckpfeiler“ der Rechnungslegungspolitik und Pr{\"u}fung zu. Wenngleich der handelsrechtliche Gesetzgeber mit der verpflichtenden Einbeziehung der Fertigungs- und Materialgemeinkosten sowie des Werteverzehrs des Anlageverm{\"o}gens eine wesentliche Anhebung der Untergrenze der Herstellungskosten und zugleich Angleichung an die Vorgaben nach R 6.3 EStR herbeif{\"u}hrte, bestehen die Wahlrechte zur Einbeziehung von allgemeinen Verwaltungsgemeinkosten, Aufwendungen f{\"u}r Sozialeinrichtungen des Betriebs, f{\"u}r freiwillige Sozialleistungen , f{\"u}r die betriebliche Altersversorgung und f{\"u}r die Bewertungshilfe der herstellungsbezogenen Fremdkapitalzinsen weiterhin. Mangels Konkretisierung der Komponenten der Herstellungskosten im Steuerrecht wurde vor dem BilMoG regelm{\"a}{\ss}ig das Ma{\ss}geblichkeitsprinzip bei der Aus{\"u}bung der in Rede stehenden Wahlrechte angef{\"u}hrt. Dies wird auch in R 6.3 Abs. 4 EStR best{\"a}tigt, wonach die steuerliche (Nicht-)Aus{\"u}bung der vorstehenden Wahlrechte eine vorherige gleichlaufende Vorgehensweise in der Handelsbilanz erfordert. ",
keywords = "Betriebswirtschaftslehre",
author = "Carl-Christian Freidank and Patrick Velte",
year = "2012",
language = "Deutsch",
isbn = "978-3-503-13642-1",
pages = "77--112",
editor = "Carl-Christian Freidank and Patrick Velte",
booktitle = "Corporate Governance, Abschlusspr{\"u}fung und Compliance",
publisher = "Erich Schmidt Verlag",
address = "Deutschland",

}

RIS

TY - CHAP

T1 - Fortentwicklung des deutschen Maßgeblichkeitsprinzips bei der handels- und steuerrechtlichen Ermittlung der Herstellungskosten

AU - Freidank, Carl-Christian

AU - Velte, Patrick

PY - 2012

Y1 - 2012

N2 - Das deutsche Maßgeblichkeitsprinzip, wonach die Handelsbilanz grds. für die steuerliche Gewinnermittlung bindend ist, wurde durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wesentlichen Veränderungen unterworfen. Bedingt durch die Aufhebung des umgekehrten Maßgeblichkeitsgrundsatzes, wonach sich fiskalpolitisch motivierte steuerliche Wahlrechte (z.B. die Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR oder die Verrechnung von Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen nach § 7c, d, h, i, k EStG) ehemals bei ihrer Ausübung zwingend in der Handelsbilanz niedergeschlagen haben, müssen steuerliche Wahlrechte nach dem BilMoG nicht mehr in Korrespondenz zur Handelsbilanz ausgeübt werden. Hiermit werden die Handels- und Steuerbilanzpolitik entkoppelt, wodurch frühere Zielkonflikte (z.B. kurzfristige Maximierung des handelsrechtlichen Ergebnisses bei verfolgter Steuerbarwertminimierung) gemindert werden. Beflügelt durch die Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 12.3.2010 und 22.6.2010 hat sich eine h.M. herausgebildet, wonach – entgegen der eigentlichen Intention des handelsrechtlichen Gesetzgebers – die Reichweite der steuerlich autonomen Wahlrechte nicht nur rein fiskalpolitische (GoB-inkonforme), sondern auch gleichlaufende handels- und steuerrechtliche (GoB-konforme) Wahlrechte beinhalten kann. Insofern zeichnet sich eine Aufhebung der formellen Maßgeblichkeit ab, welche die künftige Rechtfertigung des 137-jährigen Maßgeblichkeitsprinzips in Deutschland in Frage stellt. Dies trifft insbesondere für die handels- und steuerrechtliche Ermittlung der Herstellungskosten nach § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB und § 6 Abs. 1 Nrn. 1, 2 EStG als „Eckpfeiler“ der Rechnungslegungspolitik und Prüfung zu. Wenngleich der handelsrechtliche Gesetzgeber mit der verpflichtenden Einbeziehung der Fertigungs- und Materialgemeinkosten sowie des Werteverzehrs des Anlagevermögens eine wesentliche Anhebung der Untergrenze der Herstellungskosten und zugleich Angleichung an die Vorgaben nach R 6.3 EStR herbeiführte, bestehen die Wahlrechte zur Einbeziehung von allgemeinen Verwaltungsgemeinkosten, Aufwendungen für Sozialeinrichtungen des Betriebs, für freiwillige Sozialleistungen , für die betriebliche Altersversorgung und für die Bewertungshilfe der herstellungsbezogenen Fremdkapitalzinsen weiterhin. Mangels Konkretisierung der Komponenten der Herstellungskosten im Steuerrecht wurde vor dem BilMoG regelmäßig das Maßgeblichkeitsprinzip bei der Ausübung der in Rede stehenden Wahlrechte angeführt. Dies wird auch in R 6.3 Abs. 4 EStR bestätigt, wonach die steuerliche (Nicht-)Ausübung der vorstehenden Wahlrechte eine vorherige gleichlaufende Vorgehensweise in der Handelsbilanz erfordert.

AB - Das deutsche Maßgeblichkeitsprinzip, wonach die Handelsbilanz grds. für die steuerliche Gewinnermittlung bindend ist, wurde durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wesentlichen Veränderungen unterworfen. Bedingt durch die Aufhebung des umgekehrten Maßgeblichkeitsgrundsatzes, wonach sich fiskalpolitisch motivierte steuerliche Wahlrechte (z.B. die Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR oder die Verrechnung von Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen nach § 7c, d, h, i, k EStG) ehemals bei ihrer Ausübung zwingend in der Handelsbilanz niedergeschlagen haben, müssen steuerliche Wahlrechte nach dem BilMoG nicht mehr in Korrespondenz zur Handelsbilanz ausgeübt werden. Hiermit werden die Handels- und Steuerbilanzpolitik entkoppelt, wodurch frühere Zielkonflikte (z.B. kurzfristige Maximierung des handelsrechtlichen Ergebnisses bei verfolgter Steuerbarwertminimierung) gemindert werden. Beflügelt durch die Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 12.3.2010 und 22.6.2010 hat sich eine h.M. herausgebildet, wonach – entgegen der eigentlichen Intention des handelsrechtlichen Gesetzgebers – die Reichweite der steuerlich autonomen Wahlrechte nicht nur rein fiskalpolitische (GoB-inkonforme), sondern auch gleichlaufende handels- und steuerrechtliche (GoB-konforme) Wahlrechte beinhalten kann. Insofern zeichnet sich eine Aufhebung der formellen Maßgeblichkeit ab, welche die künftige Rechtfertigung des 137-jährigen Maßgeblichkeitsprinzips in Deutschland in Frage stellt. Dies trifft insbesondere für die handels- und steuerrechtliche Ermittlung der Herstellungskosten nach § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB und § 6 Abs. 1 Nrn. 1, 2 EStG als „Eckpfeiler“ der Rechnungslegungspolitik und Prüfung zu. Wenngleich der handelsrechtliche Gesetzgeber mit der verpflichtenden Einbeziehung der Fertigungs- und Materialgemeinkosten sowie des Werteverzehrs des Anlagevermögens eine wesentliche Anhebung der Untergrenze der Herstellungskosten und zugleich Angleichung an die Vorgaben nach R 6.3 EStR herbeiführte, bestehen die Wahlrechte zur Einbeziehung von allgemeinen Verwaltungsgemeinkosten, Aufwendungen für Sozialeinrichtungen des Betriebs, für freiwillige Sozialleistungen , für die betriebliche Altersversorgung und für die Bewertungshilfe der herstellungsbezogenen Fremdkapitalzinsen weiterhin. Mangels Konkretisierung der Komponenten der Herstellungskosten im Steuerrecht wurde vor dem BilMoG regelmäßig das Maßgeblichkeitsprinzip bei der Ausübung der in Rede stehenden Wahlrechte angeführt. Dies wird auch in R 6.3 Abs. 4 EStR bestätigt, wonach die steuerliche (Nicht-)Ausübung der vorstehenden Wahlrechte eine vorherige gleichlaufende Vorgehensweise in der Handelsbilanz erfordert.

KW - Betriebswirtschaftslehre

M3 - Aufsätze in Sammelwerken

SN - 978-3-503-13642-1

SP - 77

EP - 112

BT - Corporate Governance, Abschlussprüfung und Compliance

A2 - Freidank, Carl-Christian

A2 - Velte, Patrick

PB - Erich Schmidt Verlag

CY - Berlin

ER -

Links