Ärztliche Strafbarkeitsrisiken beim Verschreiben von Arzneimitteln für medizinisch nicht indizierte lifestyle Zwecke
Publikation: Beiträge in Zeitschriften › Zeitschriftenaufsätze › Forschung › begutachtet
Standard
in: medstra , Jahrgang 1, Nr. 4, 2015, S. 205-214.
Publikation: Beiträge in Zeitschriften › Zeitschriftenaufsätze › Forschung › begutachtet
Harvard
APA
Vancouver
Bibtex
}
RIS
TY - JOUR
T1 - Ärztliche Strafbarkeitsrisiken beim Verschreiben von Arzneimitteln für medizinisch nicht indizierte lifestyle Zwecke
AU - Magnus, Dorothea
AU - Bublitz, Christoph
AU - Repantis, Dimitris
PY - 2015
Y1 - 2015
N2 - Die Frage nach ärztlichen Strafbarkeitsrisiken beim zulassungsüberschreitenden Verschreiben von Arzneimitteln für nicht therapeutische Zwecke ist von rechtlicher wie praktischer Bedeutung. Zum einen steigt der Gebrauch von Arzneimitteln zu lifestyle oder enhancement Zwecken durch gesunde Menschen im Zeitalter der wunscherfüllenden Medizin stetig an. Zum anderen ist die Frage bislang kaum erörtert worden, ob sich Ärzte strafbar machen, wenn sie Arzneien zu nicht therapeutischen Zwecken verschreiben. Schon der in der ärztlichen Praxis nicht wegzudenkende therapeutische off-label Gebrauch ist von rechtlichen Unsicherheiten umgeben, welche sich beim nicht-therapeutischen Gebrauch noch potenzieren. In Frage steht insbesondere eine Strafbarkeit wegen des Inverkehrbringens von Arzneimitteln ohne Zulassung (§ 96 Nr. 5 i.V.m. § 21 Abs. 1 AMG), wenn sich der Arzt die Abgabe der Arzneien durch Apotheker über die Regeln der mittelbaren- und Mittäterschaft zurechnen lassen muss. Gleichwohl, so das Fazit, stehen einer Strafbarkeit des verschreibenden Arztes grundlegende Erwägungen über die Reichweite des AMG und die Selbstbestimmung des Konsumenten entgegen.
AB - Die Frage nach ärztlichen Strafbarkeitsrisiken beim zulassungsüberschreitenden Verschreiben von Arzneimitteln für nicht therapeutische Zwecke ist von rechtlicher wie praktischer Bedeutung. Zum einen steigt der Gebrauch von Arzneimitteln zu lifestyle oder enhancement Zwecken durch gesunde Menschen im Zeitalter der wunscherfüllenden Medizin stetig an. Zum anderen ist die Frage bislang kaum erörtert worden, ob sich Ärzte strafbar machen, wenn sie Arzneien zu nicht therapeutischen Zwecken verschreiben. Schon der in der ärztlichen Praxis nicht wegzudenkende therapeutische off-label Gebrauch ist von rechtlichen Unsicherheiten umgeben, welche sich beim nicht-therapeutischen Gebrauch noch potenzieren. In Frage steht insbesondere eine Strafbarkeit wegen des Inverkehrbringens von Arzneimitteln ohne Zulassung (§ 96 Nr. 5 i.V.m. § 21 Abs. 1 AMG), wenn sich der Arzt die Abgabe der Arzneien durch Apotheker über die Regeln der mittelbaren- und Mittäterschaft zurechnen lassen muss. Gleichwohl, so das Fazit, stehen einer Strafbarkeit des verschreibenden Arztes grundlegende Erwägungen über die Reichweite des AMG und die Selbstbestimmung des Konsumenten entgegen.
KW - Rechtswissenschaft
M3 - Zeitschriftenaufsätze
VL - 1
SP - 205
EP - 214
JO - medstra
JF - medstra
SN - 2199-4323
IS - 4
ER -