Zur Rolle des Kollisionsrechts bei der zivilrechtlichen Haftung für Menschenrechtsverletzungen

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Zur Rolle des Kollisionsrechts bei der zivilrechtlichen Haftung für Menschenrechtsverletzungen. / Halfmeier, Axel.
Zivil- und strafrechtliche Unternehmensverantwortung für Menschenrechtsverletzungen. ed. / Markus Krajewski; Franziska Oehm; Miriam Saage-Maaß. Berlin: Springer, 2018. p. 33-50 (Interdisziplinäre Studien zu Menschenrechten; Vol. 1).

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Halfmeier, A 2018, Zur Rolle des Kollisionsrechts bei der zivilrechtlichen Haftung für Menschenrechtsverletzungen. in M Krajewski, F Oehm & M Saage-Maaß (eds), Zivil- und strafrechtliche Unternehmensverantwortung für Menschenrechtsverletzungen. Interdisziplinäre Studien zu Menschenrechten, vol. 1, Springer, Berlin, pp. 33-50. https://doi.org/10.1007/978-3-662-55016-8_3

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Halfmeier, A. (2018). Zur Rolle des Kollisionsrechts bei der zivilrechtlichen Haftung für Menschenrechtsverletzungen. In M. Krajewski, F. Oehm, & M. Saage-Maaß (Eds.), Zivil- und strafrechtliche Unternehmensverantwortung für Menschenrechtsverletzungen (pp. 33-50). (Interdisziplinäre Studien zu Menschenrechten; Vol. 1). Springer. https://doi.org/10.1007/978-3-662-55016-8_3

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Halfmeier A. Zur Rolle des Kollisionsrechts bei der zivilrechtlichen Haftung für Menschenrechtsverletzungen. In Krajewski M, Oehm F, Saage-Maaß M, editors, Zivil- und strafrechtliche Unternehmensverantwortung für Menschenrechtsverletzungen. Berlin: Springer. 2018. p. 33-50. (Interdisziplinäre Studien zu Menschenrechten). doi: 10.1007/978-3-662-55016-8_3

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RIS

TY - CHAP

T1 - Zur Rolle des Kollisionsrechts bei der zivilrechtlichen Haftung für Menschenrechtsverletzungen

AU - Halfmeier, Axel

PY - 2018

Y1 - 2018

N2 - Der Beitrag widmet sich der materiellen Rolle des Kollisionsrechts. Ausgehend von der Beobachtung, dass nationale staatliche Regulierungsmöglichkeiten im Zeitalter globaler Ökonomie, insbesondere wegen der Mobilität des Kapitals, begrenzt sind, vertritt er die These, dass das zivilrechtliche Haftungsrecht auch als Regulierungsinstrument und damit als politisches Recht verstanden werden kann. In transnationalen Konstellationen stellt sich dann automatisch die Frage nach dem anwendbaren Recht, die vom Kollisionsrecht beantwortet wird. Nach der historischen Rekonstruktion des grundlegenden Prinzips des Kollisionsrechts – der Gleichheit aller nationalen Privatrechtsordnungen – wird daran erinnert, dass für deliktische Ansprüche nach diesem Modell auf das Recht des Schadensortes verwiesen wird. Daran anschließend wird gefragt, welches Recht – das formal geltende oder das tatsächlich (nicht) angewandte Recht – in einem Kollisionsfall von einem deutschen Gericht zu beachten wäre. Da das ausländische Recht ausgelegt und erweitert werden kann, plädiert der Beitrag für eine dynamische Herangehensweise an das anwendbare Recht. Sind gleichwohl Korrekturen notwendig, steht der ordre public als Korrektiv zur Verfügung. Allerdings kann nicht jede Menschenrechtsverletzung zur Anwendung des Rechts des Forumstaats führen. Daher ist auch nicht die menschenrechtliche Modifikation des Kollisionsrechts, sondern die Auslegung und Anwendung des jeweils anwendbaren ausländischen Rechts im Lichte der Menschenrechte die angemessene Antwort auf Menschenrechtsverletzungen durch unternehmerisches Handeln.

AB - Der Beitrag widmet sich der materiellen Rolle des Kollisionsrechts. Ausgehend von der Beobachtung, dass nationale staatliche Regulierungsmöglichkeiten im Zeitalter globaler Ökonomie, insbesondere wegen der Mobilität des Kapitals, begrenzt sind, vertritt er die These, dass das zivilrechtliche Haftungsrecht auch als Regulierungsinstrument und damit als politisches Recht verstanden werden kann. In transnationalen Konstellationen stellt sich dann automatisch die Frage nach dem anwendbaren Recht, die vom Kollisionsrecht beantwortet wird. Nach der historischen Rekonstruktion des grundlegenden Prinzips des Kollisionsrechts – der Gleichheit aller nationalen Privatrechtsordnungen – wird daran erinnert, dass für deliktische Ansprüche nach diesem Modell auf das Recht des Schadensortes verwiesen wird. Daran anschließend wird gefragt, welches Recht – das formal geltende oder das tatsächlich (nicht) angewandte Recht – in einem Kollisionsfall von einem deutschen Gericht zu beachten wäre. Da das ausländische Recht ausgelegt und erweitert werden kann, plädiert der Beitrag für eine dynamische Herangehensweise an das anwendbare Recht. Sind gleichwohl Korrekturen notwendig, steht der ordre public als Korrektiv zur Verfügung. Allerdings kann nicht jede Menschenrechtsverletzung zur Anwendung des Rechts des Forumstaats führen. Daher ist auch nicht die menschenrechtliche Modifikation des Kollisionsrechts, sondern die Auslegung und Anwendung des jeweils anwendbaren ausländischen Rechts im Lichte der Menschenrechte die angemessene Antwort auf Menschenrechtsverletzungen durch unternehmerisches Handeln.

KW - Rechtswissenschaft

UR - http://www.springer.com/de/book/9783662550151#aboutBook

U2 - 10.1007/978-3-662-55016-8_3

DO - 10.1007/978-3-662-55016-8_3

M3 - Aufsätze in Sammelwerken

SN - 978-3-662-55015-1

T3 - Interdisziplinäre Studien zu Menschenrechten

SP - 33

EP - 50

BT - Zivil- und strafrechtliche Unternehmensverantwortung für Menschenrechtsverletzungen

A2 - Krajewski, Markus

A2 - Oehm, Franziska

A2 - Saage-Maaß, Miriam

PB - Springer

CY - Berlin

ER -