Staatliche Gewalt

Research output: Contributions to collected editions/worksChapter

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Staatliche Gewalt. / Kretschmann, Andrea.
Handbuch Soziale Probleme. ed. / Martina Althoff; Mechthild Bereswill; Anke Neuber. Springer VS, 2025. p. 1-15.

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Kretschmann, A 2025, Staatliche Gewalt. in M Althoff, M Bereswill & A Neuber (eds), Handbuch Soziale Probleme. Springer VS, pp. 1-15.

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Kretschmann, A. (2025). Staatliche Gewalt. In M. Althoff, M. Bereswill, & A. Neuber (Eds.), Handbuch Soziale Probleme (pp. 1-15). Springer VS.

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Kretschmann A. Staatliche Gewalt. In Althoff M, Bereswill M, Neuber A, editors, Handbuch Soziale Probleme. Springer VS. 2025. p. 1-15

Bibtex

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title = "Staatliche Gewalt",
abstract = "Einen Sachverhalt als soziales Problem etikettieren zu k{\"o}nnen, stellt eine gesellschaftliche und/oder rechtliche Zuschreibung dar, die eine wertende Einordnung vornimmt und sich nur unter spezifischen Machtkonstellationen durchsetzen kann. Im Hinblick auf staatliche Gewalt bildet dieses Etikett eine Entwicklung der Fr{\"u}hen Neuzeit und der Moderne. Aus dieser Perspektive zeichnen wir im Folgenden die Voraussetzungen einer solchen Etikettierung staatlichen Handelns ebenso nach wie die soziale Konstruktion des Begriffs und seine institutionelle Verankerung. Zwei unabh{\"a}ngig voneinander verlaufende Entwicklungen sind daf{\"u}r grundlegend, n{\"a}mlich die Herausbildung von Staatlichkeit und die Etablierung eines staatlichen Gewaltmonopols (1) ebenso wie die sich entwickelnde politische und rechtliche Vorstellung von Menschenw{\"u}rde und den darauf aufbauenden Menschenrechten (2). Erst unter dieser Voraussetzung konnte staatliche Gewalt – zun{\"a}chst einmal lediglich in ihrer unverh{\"u}llt physischen Form – als soziales Problem in den Blick geraten, w{\"a}hrend latente staatliche Gewalt, die sich in diskriminierenden Praktiken oder spezifischen Unterlassungen {\"a}u{\ss}ert, erst sehr viel sp{\"a}ter und oft erst gegen Ende des 20. Jahrhunderts thematisiert wird. Im 18. Jahrhundert kommt es erstmals zu wissenschaftlicher Kritik an der Folter, w{\"a}hrend das 20. Jahrhundert dar{\"u}ber hinaus die Gewalt staatlichen Vorgehens an sich in den Mittelpunkt stellt (3). Verst{\"a}rkt seit dem Zweiten Weltkrieg wird solche Gewalt v{\"o}lkerrechtlich definiert und eingegrenzt; Sanktionierungen scheitern jedoch oft an der Souver{\"a}nit{\"a}t der Staaten, weshalb Souver{\"a}nit{\"a}t in diesem Zusammenhang als zentrales soziales Problem betrachtet werden muss (4) Daraus ergeben sich Desiderata an sozialwissenschaftlicher Forschung, die Kontexte, Machtbalancen und Figurationen einzelner Staaten hinsichtlich ihrer Positionierung zum V{\"o}lkerrecht in den Blick zu nehmen h{\"a}tte (5).",
keywords = "Rechtswissenschaft, Gewaltmonopol, Menschenrechte, Folter, Staatssouver{\"a}nit{\"a}t, V{\"o}lkerrecht",
author = "Andrea Kretschmann",
year = "2025",
month = jun,
language = "Deutsch",
pages = "1--15",
editor = "Martina Althoff and Mechthild Bereswill and Anke Neuber",
booktitle = "Handbuch Soziale Probleme",
publisher = "Springer VS",
address = "Deutschland",

}

RIS

TY - CHAP

T1 - Staatliche Gewalt

AU - Kretschmann, Andrea

PY - 2025/6

Y1 - 2025/6

N2 - Einen Sachverhalt als soziales Problem etikettieren zu können, stellt eine gesellschaftliche und/oder rechtliche Zuschreibung dar, die eine wertende Einordnung vornimmt und sich nur unter spezifischen Machtkonstellationen durchsetzen kann. Im Hinblick auf staatliche Gewalt bildet dieses Etikett eine Entwicklung der Frühen Neuzeit und der Moderne. Aus dieser Perspektive zeichnen wir im Folgenden die Voraussetzungen einer solchen Etikettierung staatlichen Handelns ebenso nach wie die soziale Konstruktion des Begriffs und seine institutionelle Verankerung. Zwei unabhängig voneinander verlaufende Entwicklungen sind dafür grundlegend, nämlich die Herausbildung von Staatlichkeit und die Etablierung eines staatlichen Gewaltmonopols (1) ebenso wie die sich entwickelnde politische und rechtliche Vorstellung von Menschenwürde und den darauf aufbauenden Menschenrechten (2). Erst unter dieser Voraussetzung konnte staatliche Gewalt – zunächst einmal lediglich in ihrer unverhüllt physischen Form – als soziales Problem in den Blick geraten, während latente staatliche Gewalt, die sich in diskriminierenden Praktiken oder spezifischen Unterlassungen äußert, erst sehr viel später und oft erst gegen Ende des 20. Jahrhunderts thematisiert wird. Im 18. Jahrhundert kommt es erstmals zu wissenschaftlicher Kritik an der Folter, während das 20. Jahrhundert darüber hinaus die Gewalt staatlichen Vorgehens an sich in den Mittelpunkt stellt (3). Verstärkt seit dem Zweiten Weltkrieg wird solche Gewalt völkerrechtlich definiert und eingegrenzt; Sanktionierungen scheitern jedoch oft an der Souveränität der Staaten, weshalb Souveränität in diesem Zusammenhang als zentrales soziales Problem betrachtet werden muss (4) Daraus ergeben sich Desiderata an sozialwissenschaftlicher Forschung, die Kontexte, Machtbalancen und Figurationen einzelner Staaten hinsichtlich ihrer Positionierung zum Völkerrecht in den Blick zu nehmen hätte (5).

AB - Einen Sachverhalt als soziales Problem etikettieren zu können, stellt eine gesellschaftliche und/oder rechtliche Zuschreibung dar, die eine wertende Einordnung vornimmt und sich nur unter spezifischen Machtkonstellationen durchsetzen kann. Im Hinblick auf staatliche Gewalt bildet dieses Etikett eine Entwicklung der Frühen Neuzeit und der Moderne. Aus dieser Perspektive zeichnen wir im Folgenden die Voraussetzungen einer solchen Etikettierung staatlichen Handelns ebenso nach wie die soziale Konstruktion des Begriffs und seine institutionelle Verankerung. Zwei unabhängig voneinander verlaufende Entwicklungen sind dafür grundlegend, nämlich die Herausbildung von Staatlichkeit und die Etablierung eines staatlichen Gewaltmonopols (1) ebenso wie die sich entwickelnde politische und rechtliche Vorstellung von Menschenwürde und den darauf aufbauenden Menschenrechten (2). Erst unter dieser Voraussetzung konnte staatliche Gewalt – zunächst einmal lediglich in ihrer unverhüllt physischen Form – als soziales Problem in den Blick geraten, während latente staatliche Gewalt, die sich in diskriminierenden Praktiken oder spezifischen Unterlassungen äußert, erst sehr viel später und oft erst gegen Ende des 20. Jahrhunderts thematisiert wird. Im 18. Jahrhundert kommt es erstmals zu wissenschaftlicher Kritik an der Folter, während das 20. Jahrhundert darüber hinaus die Gewalt staatlichen Vorgehens an sich in den Mittelpunkt stellt (3). Verstärkt seit dem Zweiten Weltkrieg wird solche Gewalt völkerrechtlich definiert und eingegrenzt; Sanktionierungen scheitern jedoch oft an der Souveränität der Staaten, weshalb Souveränität in diesem Zusammenhang als zentrales soziales Problem betrachtet werden muss (4) Daraus ergeben sich Desiderata an sozialwissenschaftlicher Forschung, die Kontexte, Machtbalancen und Figurationen einzelner Staaten hinsichtlich ihrer Positionierung zum Völkerrecht in den Blick zu nehmen hätte (5).

KW - Rechtswissenschaft

KW - Gewaltmonopol

KW - Menschenrechte

KW - Folter

KW - Staatssouveränität

KW - Völkerrecht

M3 - Kapitel

SP - 1

EP - 15

BT - Handbuch Soziale Probleme

A2 - Althoff, Martina

A2 - Bereswill, Mechthild

A2 - Neuber, Anke

PB - Springer VS

ER -

Documents

  • 978-3-658-44905-6_40-1

    200 KB, PDF document