Finanzierung einer Verbandsklage durch einen gewerblichen Prozessfinanzierer
Research output: Journal contributions › Notes on court decisions › Research
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In: Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht, Vol. 35, No. 10, 10.2019, p. 519-523.
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RIS
TY - JOUR
T1 - Finanzierung einer Verbandsklage durch einen gewerblichen Prozessfinanzierer
AU - Halfmeier, Axel
PY - 2019/10
Y1 - 2019/10
N2 - Leitsatz1. Die Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbands, die von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanziert wird, dem im Fall des Obsiegens eine Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn zugesagt wird, widerspricht dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 10 UWG und damit dem Verbot unzulässiger Rechtsausübung aus § 242 BGB und ist unzulässig (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. September 2018 = WM 2018, 2054 – Prozessfinanzierer I).2. Die Klagebefugnis des zur Geltendmachung des Gewinnabschöpfungsanspruchs Berechtigten wird in dieser Fallkonstellation vom gewerblichen Prozessfinanzierer instrumentalisiert, um den Gewinnabschöpfungsprozess zur Einnahmenerzielung zu führen. Die unerwünschte Gewinnerzielungsabsicht wirkt sich trotz ihrer Abspaltung von der Klagebefugnis auf diese aus, weil sie dem gesetzgeberischen Ziel widerspricht und zu einer Umgehung des Gesetzes führt.
AB - Leitsatz1. Die Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbands, die von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanziert wird, dem im Fall des Obsiegens eine Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn zugesagt wird, widerspricht dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 10 UWG und damit dem Verbot unzulässiger Rechtsausübung aus § 242 BGB und ist unzulässig (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. September 2018 = WM 2018, 2054 – Prozessfinanzierer I).2. Die Klagebefugnis des zur Geltendmachung des Gewinnabschöpfungsanspruchs Berechtigten wird in dieser Fallkonstellation vom gewerblichen Prozessfinanzierer instrumentalisiert, um den Gewinnabschöpfungsprozess zur Einnahmenerzielung zu führen. Die unerwünschte Gewinnerzielungsabsicht wirkt sich trotz ihrer Abspaltung von der Klagebefugnis auf diese aus, weil sie dem gesetzgeberischen Ziel widerspricht und zu einer Umgehung des Gesetzes führt.
KW - Rechtswissenschaft
M3 - Anmerkungen zu Gerichtsurteilen
VL - 35
SP - 519
EP - 523
JO - Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht
JF - Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht
SN - 2364-7310
IS - 10
ER -