Finanzierung einer Verbandsklage durch einen gewerblichen Prozessfinanzierer

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Finanzierung einer Verbandsklage durch einen gewerblichen Prozessfinanzierer. / Halfmeier, Axel.

In: Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht, Vol. 35, No. 10, 10.2019, p. 519-523.

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title = "Finanzierung einer Verbandsklage durch einen gewerblichen Prozessfinanzierer",
abstract = "Leitsatz1. Die Gewinnabsch{\"o}pfungsklage eines Verbraucherverbands, die von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanziert wird, dem im Fall des Obsiegens eine Verg{\"u}tung in Form eines Anteils am abgesch{\"o}pften Gewinn zugesagt wird, widerspricht dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 10 UWG und damit dem Verbot unzul{\"a}ssiger Rechtsaus{\"u}bung aus § 242 BGB und ist unzul{\"a}ssig (Fortf{\"u}hrung von BGH, Urteil vom 13. September 2018 = WM 2018, 2054 – Prozessfinanzierer I).2. Die Klagebefugnis des zur Geltendmachung des Gewinnabsch{\"o}pfungsanspruchs Berechtigten wird in dieser Fallkonstellation vom gewerblichen Prozessfinanzierer instrumentalisiert, um den Gewinnabsch{\"o}pfungsprozess zur Einnahmenerzielung zu f{\"u}hren. Die unerw{\"u}nschte Gewinnerzielungsabsicht wirkt sich trotz ihrer Abspaltung von der Klagebefugnis auf diese aus, weil sie dem gesetzgeberischen Ziel widerspricht und zu einer Umgehung des Gesetzes f{\"u}hrt.",
keywords = "Rechtswissenschaft",
author = "Axel Halfmeier",
year = "2019",
month = oct,
language = "Deutsch",
volume = "35",
pages = "519--523",
journal = "Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht",
issn = "2364-7310",
publisher = "Herausgebergemeinschaft Wertpapier-Mitteilungen Keppler Lehmann GmbH & Co. KG.",
number = "10",

}

RIS

TY - JOUR

T1 - Finanzierung einer Verbandsklage durch einen gewerblichen Prozessfinanzierer

AU - Halfmeier, Axel

PY - 2019/10

Y1 - 2019/10

N2 - Leitsatz1. Die Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbands, die von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanziert wird, dem im Fall des Obsiegens eine Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn zugesagt wird, widerspricht dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 10 UWG und damit dem Verbot unzulässiger Rechtsausübung aus § 242 BGB und ist unzulässig (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. September 2018 = WM 2018, 2054 – Prozessfinanzierer I).2. Die Klagebefugnis des zur Geltendmachung des Gewinnabschöpfungsanspruchs Berechtigten wird in dieser Fallkonstellation vom gewerblichen Prozessfinanzierer instrumentalisiert, um den Gewinnabschöpfungsprozess zur Einnahmenerzielung zu führen. Die unerwünschte Gewinnerzielungsabsicht wirkt sich trotz ihrer Abspaltung von der Klagebefugnis auf diese aus, weil sie dem gesetzgeberischen Ziel widerspricht und zu einer Umgehung des Gesetzes führt.

AB - Leitsatz1. Die Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbands, die von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanziert wird, dem im Fall des Obsiegens eine Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn zugesagt wird, widerspricht dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 10 UWG und damit dem Verbot unzulässiger Rechtsausübung aus § 242 BGB und ist unzulässig (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. September 2018 = WM 2018, 2054 – Prozessfinanzierer I).2. Die Klagebefugnis des zur Geltendmachung des Gewinnabschöpfungsanspruchs Berechtigten wird in dieser Fallkonstellation vom gewerblichen Prozessfinanzierer instrumentalisiert, um den Gewinnabschöpfungsprozess zur Einnahmenerzielung zu führen. Die unerwünschte Gewinnerzielungsabsicht wirkt sich trotz ihrer Abspaltung von der Klagebefugnis auf diese aus, weil sie dem gesetzgeberischen Ziel widerspricht und zu einer Umgehung des Gesetzes führt.

KW - Rechtswissenschaft

M3 - Anmerkungen zu Gerichtsurteilen

VL - 35

SP - 519

EP - 523

JO - Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht

JF - Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht

SN - 2364-7310

IS - 10

ER -